Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/704 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an nicht dioxinähnlichen PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 sind Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Fisch und Fischereierzeugnissen festgelegt.

(2) Interessenverbände haben Daten über das Vorhandensein nicht dioxinähnlicher PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) vorgelegt. Aus diesen Daten geht hervor, dass der derzeitige Höchstgehalt von 75 ng/g Frischgewicht bei guter Fischereipraxis unter normalen Fang- und Wachstumsbedingungen häufig nicht eingehalten werden kann. Die vorgelegten Daten zeigen, dass der derzeitige Höchstgehalt nicht dem Grundsatz entspricht, wonach Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies mit vertretbarem Aufwand erreichbar ist. Daher sollte der derzeitige Höchstgehalt für nicht dioxinähnliche PCB in wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) angehoben werden, ohne dass die öffentliche Gesundheit dadurch gefährdet wird.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

"5.3 Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse25 34, mit Ausnahme von:
  • Wildaal
  • wild gefangenem Dornhai
  • wild gefangenem Süßwasserfisch, außer in Süßwasser gefangenen diadromen Fischarten
  • Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse
  • Ölen von Meerestieren

Krebstiere: Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes44. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 75 ng/g Frischgewicht"

2. Nach Nummer 5.4 wird folgende Nummer 5.4a eingefügt:

"5.4a Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse34 3,5 pg/g Frischgewicht 6,5 pg/g Frischgewicht 200 ng/g Frischgewicht"


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion