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Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln
(ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Zur schrittweisen Vollendung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992 müssen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen. Es ist daher ein Verfahren festzulegen, nach dem harmonisierte Gemeinschaftsvorschriften erlassen werden können.
Kontaminanten können auf jeder Stufe von der Herstellung bis zum Verbrauch in die Lebensmittel gelangen.
Für den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, diese Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten.
In allen Fällen, in denen durch die gute Fachpraxis noch niedrigere Werte erreicht werden können, sind diese neuen Werte zu beachten. Angesichts der fachlichen Ausbildung und der Erfahrung ihrer Beauftragten können die Behörden die Übereinstimmung mit dieser guten Praxis wirksam überprüfen.
Diese Verordnung findet unbeschadet der im Rahmen spezieller Gemeinschaftsregelungen erlassenen Vorschriften Anwendung.
Zum Schutz der Gesundheit sollte bevorzugt eine Gesamtlösung für die Frage der Kontaminanten in Lebensmitteln angestrebt werden.
Der mit dem Beschluß 74/234/EWG 4 eingesetzte Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wird zu allen Punkten gehört, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken könnten
- hat folgende Verordnung erlassen :
(1) Diese Verordnung betrifft die Kontaminanten in Lebensmitteln.
Als Kontaminant gilt jeder Stoff, der dem Lebensmittel nicht absichtlich hinzugefügt wird, jedoch als Rückstand der Gewinnung (einschließlich der Behandlungsmethoden in Ackerbau, Viehzucht und Veterinärmedizin), Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung des betreffenden Lebensmittels oder infolge einer Verunreinigung durch die Umwelt im Lebensmittel vorhanden ist. Der Begriff umfaßt nicht Überreste von Insekten, Tierhaare und anderen Fremdbesatz.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Kontaminanten, die Gegenstand spezieller Gemeinschaftsregelungen sind.
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, eine Liste dieser Gemeinschaftsregelungen. Diese Liste wird von der Kommission gegebenenfalls auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Vorschriften über Kontaminanten sind gemäß dieser Verordnung zu erlassen ; hiervon ausgenommen sind Vorschriften, die in den in Absatz 2 genannten Regelungen vorgesehen sind.
(1) Es darf kein Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, das einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthält.
(2) Die Kontaminanten sind ferner auf so niedrige Werte zu begrenzen, wie sie durch gute Praxis auf allen in Artikel 1 genannten Stufen sinnvoll erreicht werden können.
(3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und in Anwendung von Absatz 1 kann die Kommission, falls erforderlich, für bestimmte Kontaminanten Höchstwerte festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 8 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
Diese Höchstwerte werden in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste eingeführt ; dazu können gehören
Vorschriften, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, dürfen erst nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erlassen werden.
(1) Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder einer Neubeurteilung bereits vorliegender Informationen stichhaltige Gründe zu dem Verdacht, daß ein Kontaminant in Lebensmitteln trotz Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit aufgrund dieser Verordnung erlassenen spezifischen Verordnungen eine gesundheitliche Gefahr darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der betreffenden Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen oder einschränken. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission und begründet seine Entscheidung.
(Stand: 11.03.2019)
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