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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/685 der Kommission vom 20. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 25.05.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2) Am 30. September 2014 hat das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden das "CONTAM-Gremium") bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Perchlorat in Lebensmitteln 3 angenommen. Ausgehend von einer Hemmung der Jodaufnahme über die Schilddrüse bei gesunden Erwachsenen legte das CONTAM-Gremium eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,3 µg/kg Körpergewicht pro Tag fest. Das Gremium zog den Schluss, dass die derzeit geschätzte chronische lebensmittelbedingte Exposition gegenüber Perchlorat potenziell bedenklich ist, vor allem bei Verbrauchern mit hoher Aufnahme in jüngeren Bevölkerungsgruppen mit leichtem bis mäßigem Jodmangel. Außerdem kann die derzeit geschätzte kurzfristige Exposition gegenüber Perchlorat für Stillkinder und Kleinkinder mit geringer Jodaufnahme bedenklich sein.

(3) Das CONTAM-Gremium empfahl, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten zu Perchlorat in Lebensmitteln in Europa erheben sollten, vor allem in Gemüse, Säuglingsanfangsnahrung, Milch und Milcherzeugnissen, damit die Unsicherheit in der Risikobewertung weiter verringert wird.

(4) Die Empfehlung (EU) 2015/682 der Kommission 4 wurde auf Grundlage des wissenschaftlichen Berichts mit dem Ziel abgegeben, das Vorkommen von Perchlorat in Lebensmitteln zu überwachen, insbesondere in nach dem 1. September 2013 beprobten Lebensmitteln, als Maßnahmen zur Risikominderung in Kraft traten.

(5) Die Behörde führte eine Bewertung der Exposition des Menschen gegenüber Perchlorat durch, wobei sie die in ihrer Datenbank verfügbaren Daten zu dessen Vorkommen in nach dem 1. September 2013 genommenen Proben berücksichtigte, und veröffentlichte im Jahr 2017 einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der lebensmittelbedingten Exposition der europäischen Bevölkerung gegenüber Perchlorat (Scientific Report on the Dietary exposure assessment to perchlorate in the European population) 5.

(6) Das CONTAM-Gremium erörterte die Ergebnisse des Berichts zu Perchlorat in Lebensmitteln in seiner 87. Plenarsitzung im November 2017 6 und stellte eine deutliche Angleichung der in diesem Bericht geschätzten Expositionswerte an die in dem Gutachten des CONTAM-Gremiums aus dem Jahr 2014 geschätzten Werte fest. In Anbetracht der früher festgelegten tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge von 0,3 µg/kg Körpergewicht pro Tag bestätigte das CONTAM-Gremium die Schlussfolgerung, dass die derzeitige chronische und kurzzeitige Exposition gegenüber Perchlorat für den Menschen möglicherweise gesundheitsbedenklich ist.

(7) Daher sollten Höchstgehalte an Perchlorat festgelegt werden, und zwar sowohl für Lebensmittel, die erhebliche Mengen an Perchlorat enthalten und wesentlich zur Exposition des Menschen beitragen, als auch für Lebensmittel, die im Hinblick auf die mögliche Exposition gefährdeter Bevölkerungsgruppen, zum Beispiel Säuglinge und Kleinkinder, relevant sind.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Den Lebensmittelunternehmern sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen, in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen einstellen können. Daher sollte die Einhaltung der Höchstgehalte für Perchlorat in diesen Lebensmitteln erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2020

1) ABl. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

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