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Verordnung (EU) Nr. 105/2010 der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln hinsichtlich Ochratoxin A
(ABl. Nr. L 35 vom 06.02.2010 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 2 werden die Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.
(2) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat auf Ersuchen der Kommission am 4. April 2006 ein aktualisiertes wissenschaftliches Gutachten zu Ochratoxin a (OTA) in Lebensmitteln 3 abgegeben, in dem es neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigte und eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) von 120 mg/kg Körpergewicht festlegte.
(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird die Notwendigkeit der Festlegung eines Höchstgehalts für Ochratoxin a in Lebensmitteln wie zum Beispiel anderen Trockenfrüchten als getrockneten Weintrauben, Kakao und Kakaoerzeugnissen, Gewürzen, Fleischerzeugnissen, grünem Kaffee, Bier und Süßholz, sowie einer Überprüfung der geltenden Höchstgehalte, insbesondere für Ochratoxin a in getrockneten Weintrauben und Traubensaft, auf der Grundlage der neuen wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSa in Erwägung gezogen.
(4) Angesichts des EFSA-Gutachtens erscheinen die bestehenden Höchstgehalte im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit angemessen und sind beizubehalten. Bezüglich der durch die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 nicht abgedeckten Lebensmittel wurde es für notwendig und zum Schutz der menschlichen Gesundheit angemessen erachtet, Höchstgehalte für Ochratoxin a in denjenigen Lebensmitteln, die einen wesentlichen Beitrag zur OTA-Exposition (für die Bevölkerung insgesamt, für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder für einen größeren Teil der Bevölkerung) darstellen, oder in denjenigen Lebensmitteln, die nicht notwendigerweise einen wesentlichen Beitrag zur OTA-Exposition darstellen, für die aber Anzeichen bestehen, dass ein sehr hoher OTA-Gehalt bei diesen Waren festgestellt werden kann, festzulegen. Es ist angemessen, für diese Fälle einen Höchstgehalt festzusetzen, damit vermieden wird, dass diese stark kontaminierten Waren in die Lebensmittelkette gelangen.
(5) Auf der Grundlage der vorliegenden Informationen erscheint es für den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht erforderlich, einen Höchstgehalt für OTa in anderen Trockenfrüchten als getrockneten Weintrauben, Kakao und Kakaoerzeugnissen, Fleischerzeugnissen einschließlich genusstauglichen tierischen Nebenerzeugnissen und Blutprodukten sowie in Likörweinen festzulegen, da diese keinen wesentlichen Beitrag zur OTA-Exposition darstellen und ein hoher OTA-Gehalt in nennenswertem Umfang in diesen Waren nur selten festgestellt wurde. Grüner Kaffee und Bier werden bereits auf einer anderen, geeigneteren Stufe des Produktionsprozesses (nämlich bei geröstetem Kaffee bzw. Malz) auf OTa überwacht.
(6) Bei Gewürzen und Süßholz wurde wiederholt ein sehr hoher OTA-Gehalt festgestellt. Daher ist es angebracht, für Gewürze und Süßholz einen Höchstgehalt festzusetzen.
(7) In letzter Zeit gibt es Hinweise darauf, dass in einigen der wichtigsten Erzeugerländer, die Gewürze in die Union ausführen, keine Präventionsmaßnahmen und amtlichen Kontrollen im Hinblick auf das Vorhandensein von Ochratoxin a in Gewürzen durchgeführt werden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist es angebracht, unverzüglich einen Höchstgehalt für Ochratoxin a in Gewürzen festzulegen. Um die Erzeugerländer in die Lage zu versetzen, Präventionsmaßnahmen einzuführen, und um den Handel nicht unangemessen zu stören, wird für eine begrenzte Zeit ein kurzfristig geltender höherer Höchstgehalt festgesetzt, bevor der Wert, der dem bei guter Herstellungspraxis erreichbaren Gehalt entspricht, gültig wird. Bevor der strengere Höchstwert angewendet wird, ist es angemessen zu prüfen, welcher Gehalt an Ochratoxin a bei guter Herstellungspraxis in den verschiedenen Erzeugerregionen der Welt erreichbar ist.
(8) Es ist angebracht, die Überwachung auf OTa in Lebensmitteln, für die kein Höchstgehalt festgesetzt wurde, fortzusetzen, und im Fall wiederholter Feststellung ungewöhnlich hoher OTA-Gehalte könnte die Festsetzung eines Höchstgehalts für OTa auch in diesen Lebensmitteln für zweckmäßig erachtet werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:
(Stand: 11.03.2019)
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