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Verordnung (EU) 2020/1255 der Kommission vom 7. September 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in traditionell geräuchertem Fleisch, traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen, traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen sowie zur Festsetzung eines Höchstgehalts für PAK in Pulvern aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs, die zur Zubereitung von Getränken verwendet werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 293 vom 08.09.2020 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Lebensmitteln, einschließlich geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen, geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen, festgesetzt.
(2) Gemäß der genannten Verordnung sollten die PAK-Höchstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies durch eine gute Praxis bei der Herstellung und in der Land- bzw. Fischereiwirtschaft nach vernünftigem Ermessen erreichbar ist ("as low as reasonably achievable", ALARA-Prinzip). Im Jahr 2011 hatten die Daten für geräucherten Fisch und geräuchertes Fleisch ergeben, dass niedrigere Höchstgehalte erreichbar waren. In einigen Fällen war es jedoch erforderlich, die Räuchertechnik anzupassen. Aus diesem Grund wurde für geräuchertes Fleisch, geräucherte Fleischerzeugnisse, geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse eine dreijährige Übergangsfrist gewährt, bevor ab dem 1. September 2014 die niedrigeren Höchstgehalte galten.
(3) Trotz der Anwendung guter Räucherpraxis wurde jedoch im Jahr 2014 festgestellt, dass die niedrigeren PAK-Höchstgehalte in Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakischen Republik, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich in bestimmten Fällen bei traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie in Irland, Lettland, Rumänien, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich in bestimmten Fällen bei traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen nicht erreichbar waren. In diesen Fällen war eine Anpassung der Räucherpraxis im Hinblick auf die Erreichung der niedrigeren PAK-Höchstgehalte nicht möglich, ohne die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels signifikant zu verändern.
(4) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und gemäß Artikel 7 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wurde den betreffenden Mitgliedstaaten eine befristete Ausnahme von der Anwendung der ab 1. September 2014 geltenden niedrigeren PAK-Höchstgehalte für das Inverkehrbringen in ihrem Hoheitsgebiet von traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen und/oder traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind, gewährt. Auf diese geräucherten Erzeugnisse fanden die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte weiter Anwendung. Die Ausnahmeregelung galt generell für alle Arten von geräuchertem Fleisch und geräucherten Fleischerzeugnissen und/oder geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen, ohne Nennung spezifischer Lebensmittel.
(5) Gemäß Artikel 7
(Stand: 05.04.2021)
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