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Verordnung (EU) Nr. 1258/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte für Nitrate in Lebensmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 320 vom 03.12.2011 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln 2 sind Höchstgehalte für Nitrate in bestimmten Blattgemüsen festgelegt.
(2) Trotz der Entwicklungen in der guten landwirtschaftlichen Praxis werden die Höchstgehalte in einigen Fällen überschritten; daher wurde bestimmten Mitgliedstaaten eine befristete Ausnahmeregelung zugestanden, in deren Rahmen bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet angebaute und zum dortigen Verzehr bestimmte Blattgemüse, die höhere Nitratgehalte als die festgelegten Höchstgehalte aufweisen, in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Seit Inkrafttreten der Höchstgehalte für Nitrate in Salat und Spinat wurden zahlreiche Untersuchungen darüber durchgeführt, welche Faktoren das Vorkommen von Nitraten in Salat und Spinat beeinflussen und welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um den Nitratgehalt von Salat und Spinat so weit wie möglich zu senken. Trotz der Fortschritte der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung des Nitratgehalts von Salat und Spinat und einer strengen Anwendung dieser guten landwirtschaftlichen Praxis hat es sich in einigen Regionen der EU als unmöglich erwiesen, in Salat und frischem Spinat durchgehend Nitratgehalte zu erreichen, die unter den derzeitigen Höchstgehalten liegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die für das Vorkommen von Nitraten in Salat und Spinat ausschlaggebenden Faktoren das Klima und insbesondere die Lichtverhältnisse sind. Diese klimatischen Bedingungen können vom Erzeuger nicht beeinflusst oder geändert werden.
(4) Um eine aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die langfristigere Strategie zur Beherrschung der von Nitraten in Gemüse ausgehenden Gefahren zu erhalten, war eine wissenschaftliche Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unter Einbeziehung neuer Erkenntnisse erforderlich. Bei dieser Bewertung mussten alle relevanten Nutzen- und Risiko-Aspekte berücksichtigt werden; so mussten z.B. die negativen Auswirkungen von Nitraten gegen die möglichen positiven Auswirkungen des Verzehrs von Gemüse abgewogen werden, zu denen beispielsweise die antioxidative Wirkung oder andere Eigenschaften gehören, durch die die Gefahren, die von Nitraten oder daraus entstehenden Nitroso-Verbindungen ausgehen, gewissermaßen aufgehoben oder aufgewogen werden.
(5) Auf Ersuchen der Kommission gab das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette ("das Gremium") am 10. April 2008 ein wissenschaftliches Gutachten zu Nitrat in Gemüse ab 3. Das Gremium wog Gefahren und Nutzen der Exposition gegenüber Nitrat in Gemüse gegeneinander ab. Insgesamt ist es unwahrscheinlich, dass die geschätzte Exposition gegenüber Nitrat in Gemüse nennenswerte Gesundheitsgefahren mit sich bringt; daher überwiegen die anerkannten positiven Wirkungen des Verzehrs von Gemüse. Das Gremium verwies darauf, dass in bestimmten Fällen die Umstände (z.B. ungünstige Bedingungen für die lokale/heimische Erzeugung) eine Einzelfallbewertung für Gemüse, die einen Großteil der Ernährung ausmachen, oder für Personen, deren Ernährung besonders reich an Gemüse wie Rucola ist, erfordern können.
(6) Infolge von Diskussionen über geeignete Maßnahmen und der Äußerung von Bedenken bezüglich der möglichen Gefahren für Säuglinge und Kleinkinder bei akuter Exposition durch Nahrungsaufnahme ersuchte die Kommission die EFSa um eine ergänzende wissenschaftliche Stellungnahme zu Nitraten in Gemüse, in dem die von Nitraten in frischem Gemüse ausgehenden möglichen Gefahren für Säuglinge und Kleinkinder genauer bewertet werden, unter Berücksichtigung der akuten Exposition durch Nahrungsaufnahme sowie neuester Daten über das Vorkommen von Nitraten in Gemüse, genauerer Angaben zum Verzehr von Gemüse durch Säuglinge und Kleinkinder und der Möglichkeit, die derzeit geltenden Höchstgehalte für Nitrate in Blattgemüse etwas zu erhöhen. Am 1. Dezember 2010 nahm das Gremium eine Stellungnahme zu möglichen Gesundheitsgefahren für Säuglinge und Kleinkinder durch Nitrate in Blattgemüse an 4.
(Stand: 11.03.2019)
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