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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/465 der Kommission vom 3. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen in bestimmten Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 68 vom 06.03.2023 S. 51)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt, unter anderem für anorganisches Arsen in einer Reihe von Lebensmitteln.

(2) Arsen ist ein äußerst häufig vorkommendes Halbmetall, das in niedrigen Konzentrationen in Gestein, im Boden und in natürlichem Grundwasser vorkommt. Darüber hinaus haben Tätigkeiten des Menschen durch Industrieemissionen (Bergbau, Schmelzen von Nichteisenmetallen und Verbrennung fossiler Brennstoffe) sowie den Einsatz von Arsen in Düngemitteln, Holzschutzmitteln, Insektiziden oder Herbiziden auch zu mehr Arsen in der Umwelt beigetragen. Eine dermale und inhalative Exposition sind zwar möglich, doch die Exposition gegenüber Arsen erfolgt hauptsächlich über Lebensmittel und das Trinkwasser.

(3) Das Wissenschaftliche Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (im Folgenden "CONTAM-Gremium") der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat am 12. Oktober 2009 ein Gutachten zu Arsen in Lebensmitteln 3 angenommen. In diesem Gutachten kam das CONTAM-Gremium zu dem Schluss, dass die von dem Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegte vorläufige tolerierbare wöchentliche Aufnahme von 15 μg/kg Körpergewicht nicht mehr angemessen ist, da Daten gezeigt haben, dass anorganisches Arsen Lungen-, Blasen- und Hautkrebs verursacht und dass bei Expositionswerten, die unter den vom JECFa geprüften Werten lagen, eine Reihe von schädigenden Wirkungen gemeldet wurde.

(4) Das CONTAM-Gremium hat eine Reihe von Werten zwischen 0,3 und 8 μg/kg Körpergewicht pro Tag für die untere Konfidenzgrenze der Benchmark-Dosis (BMDL01) für Lungen-, Haut- und Blasenkrebs sowie für Hautveränderungen bestimmt. Das CONTAM-Gremium kam in seinem wissenschaftlichen Gutachten zu dem Schluss, dass die geschätzte ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen bei europäischen Durchschnittsverbrauchern und Verbrauchern, die große Mengen konsumieren, innerhalb der etablierten BMDL01-Spanne liegt und dass daher die Möglichkeit eines Risikos für manche Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann.

(5) In dem wissenschaftlichen Gutachten wird festgestellt, dass Verbraucher in Europa, die große Mengen an Reis verzehren, beispielsweise bestimmte ethnische Gruppen, und Kinder unter drei Jahren am stärksten von ernährungsbedingter Exposition gegenüber anorganischem Arsen betroffen sind. Die ernährungsbedingte Exposition gegenüber anorganischem Arsen (einschließlich durch Lebensmittel auf Reisbasis) bei Kindern unter drei Jahren wurde auf das etwa Zwei- bis Dreifache der Exposition bei Erwachsenen geschätzt.

(6) Die Behörde stellte in ihrem wissenschaftlichen Bericht aus dem Jahr 2014 über die ernährungsbedingte Exposition der Bevölkerung Europas gegenüber anorganischem Arsen 4 fest, dass Erzeugnisse auf Getreidebasis am meisten und Reis, Milch und Milcherzeugnisse wesentlich zur Exposition beitragen. Allerdings waren die Heterogenität der Daten über den Lebensmittelverzehr, die Umrechnung des Gesamtarsens in anorganisches Arsen und der Umgang mit linkszensierten Daten wesentliche Unsicherheitsfaktoren bei der Expositionsbewertung.

(7) In Anbetracht dieser Informationen wurden in der Verordnung (EU) 2015/1006 der Kommission 5 nur Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Reis und Erzeugnissen auf Reisbasis festgesetzt, und die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit der Empfehlung (EU) 2015/1381 der Kommission 6 aufgefordert, in den Jahren 2016, 2017 und 2018 das Vorkommen von Arsen in Lebensmitteln zu überwachen, vorzugsweise durch die Bestimmung des Gehalts an anorganischem Arsen und des Gesamtarsengehalts sowie, falls möglich, anderer relevanter Arsenspezies in einer großen Bandbreite von Lebensmitteln.

(8) In ihrem wissenschaftlichen Bericht aus dem Jahr 2021 7

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(Stand: 10.03.2023)

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