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Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung
(ABl. Nr. L 55 vom 06.03.1996 S. 22;
RL 2007/29/EG - ABl. Nr. L 139 vom 31.05.2007 S. 22;
VO (EU) Nr. 609/2013 - ABl. Nr. L 181 vom::29.06.2013 S. 35 * Inkrafttreten-Ausnahme Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben zum 19.07.2015 gemäß Art. 20 der VO (EU) 609/2013 - Inkrafttreten-Ausnahme, Übergangsbestimmungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind 1, insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Zielsetzungen erforderliche Maß hinaus.
Die Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sind vielfältig und werden gewöhnlich als Erzeugnisse definiert, die eine Tagesration ganz oder teilweise ersetzen sollen.
Diese Erzeugnisse sollten so zusammengesetzt sein, daß sie den täglichen Bedarf an essentiellen Nährstoffen der Personen, für die sie bestimmt sind, oder einen wesentlichen Teil hiervon decken.
In letzter Zeit sind eine Anzahl Erzeugnisse entwickelt worden, die Imbisse ersetzen und dem Körper bestimmte Mengen essentieller Makro- und Mikronährstoffe zuführen sollen. Die grundlegende Zusammensetzung dieser Erzeugnisse wird später festgelegt.
Ferner muß der Brennwert der von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnisse eingeschränkt werden.
Der Brennwert einiger Erzeugnisse, die eine gesamte Tagesration ersetzen sollen, ist sehr niedrig, für sie werden zu einem späteren Zeitpunkt besondere Vorschriften erlassen.
Die vorliegende Richtlinie entspricht dem derzeitigen Stand der Kenntnisse über diese Produkte. Etwaige Änderungen zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 89/398/EWG beschlossen.
Es ist zweckmäßig, für Stoffe mit besonderen Ernährungsfunktionen, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG in einer getrennten Richtlinie der Kommission Vorschriften zu erlassen.
Es empfiehlt sich, die Verwendung von Zusatzstoffen bei der Herstellung der Erzeugnisse in den einschlägigen Richtlinien des Rates zu regeln.
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/398/EWG gelten für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 2, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission 3 . Diese Richtlinie übernimmt und erweitert gegebenenfalls die Ergänzungen und Ausnahmen zu diesen allgemeinen Vorschriften.
Es erscheint angezeigt, den Brennwert und die wichtigsten in den von dieser Richtlinie erfaßten Erzeugnissen enthaltenen Nährstoffe je nach Art und Bestimmung der Erzeugnisse anzugeben.
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG wurde der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß zu den Bestimmungen gehört, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG, in der Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für eine besondere kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind und als solche angeboten werden, festgelegt sind.
(2) "Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung" sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Die Zusammensetzung der von dieser Richtlinie erfaßten Lebensmittel muß den in Anhang I aufgeführten Kriterien entsprechen.
Sämtliche Bestandteile der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten, zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.
(1) Die Bezeichnung, unter der die Erzeugnisse zum Verkauf angeboten werden, lautet:
(2) Die Etikettierung der obengenannten Erzeugnisse muß neben den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG genannten Einzelheiten folgende Angaben aufweisen:
(3) Die Etikettierung und die Verpackung der Erzeugnisse sowie die Werbung hierfür dürfen keine Angaben über das Zeitmaß bzw. die Höhe der aufgrund ihrer Verwendung möglichen Gewichtsabnahme enthalten.
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Die Vorschriften sind derart anzuwenden, daß
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Februar 1996
___________
1) ABl. Nr. L 186 vom 30.06.1989 S. 27.
2) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.
3) ABl. Nr. L 291 vom 29.11.1993 S. 14.
4) ABl. Nr. L 276 vom 06.10.1990 S. 40.
Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung | Anhang 1 |
Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.
1. Brennwert
1.1. Der Brennwert eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) sollte mindestens 3 360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5 040 Kilojoule (1 200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
1.2. Der Brennwert eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) sollte nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht über 1 680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.
2. Proteine
2.1. Der Brennwert der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse soll zu mindestens 25 und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) mehr als 125 g Proteine enthalten.
2.2. Die obigen Vorschriften für Proteine beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des in Anhang II genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muß in jedem Fall zumindest bei 80 % des Indexes des Referenzproteins liegen.
2.3. Der "chemische Index" ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
2.4. In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.
3. Fette
3.1. Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwertes des Erzeugnisses nicht überschreiten.
3.2. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
3.3. Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
4. Ballaststoffe
Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.
5. Vitamine und Mineralstoffe
5.1. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse müssen bei einer Tagesration mindestens
100 % der in Tabelle 1 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.
5.2. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der in Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffinengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.
Vitamin A | (µg Retinol-Äquivalent) | 700 |
Vitamin D | (µg) | 5 |
Vitamin E | (mg Tocopherol-Äquivalent) | 10 |
Vitamin C | (mg) | 45 |
Thiamin | (mg) | 1,1 |
Riboflavin | (mg) | 1,6 |
Niacin | (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) | 18 |
Vitamin B6 | (mg) | 1,5 |
Folate | (µg) | 200 |
Vitamin B12 | (µg) | 1,4 |
Biotin | (µg) | 15 |
Pantothensäure | (mg) | 3 |
Calcium | (mg) | 700 |
Phosphor | (mg) | 550 |
Kalium | (mg) | 3 100 |
Eisen | (mg) | 16 |
Zink | (mg) | 9,5 |
Kupfer | (mg) | 1,1 |
Jod | (µg) | 130 |
Selen | (µg) | 55 |
Natrium | (mg) | 575 |
Magnesium | (mg) | 150 |
Mangan | (mg) | 1 |
Anforderungsschema für Aminosäuren1 | Anhang II |
g/100 g Protein | |
Cystin + Methionin | 1,7 |
Histidin | 1,6 |
Isoleucin | 1,3 |
Leucin | 1,9 |
Lysin | 1,6 |
Phenylalanin + Tyrosin | 1,9 |
Threonin | 0,9 |
Tryptophan | 0,5 |
Valin | 1,3 |
1) Weltgesundheitsorganisation. Energy and Protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724). |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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