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LPVG - Landespersonalvertretungsgesetz
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 3. Dezember 1974
(GV. NW. 1974 S. 1514;1979 S. 926; 1981 S. 194; 1981 S. 408; 1984 S. 303; 1984 S. 370; 1984 S. 29; 1987 S. 366; 1989 S. 102; 1989 S. 714; 1990 S. 196; 1993 S. 476; 1994 S. 846; 1995 S. 192; 1998 S. 134; 1999 S. 148; 1999 S. 670; 2000 S. 754; 2001 S. 811, ber. 2002 S. 22; 17.12.2003 S. 808, S. 814; 30.11.2004 S. 752 04a; 01.03.2005 S. 69 05; 23.05.2006 S. 266 06; 31.10.2006 S. 474 06a; 29.03.2007 S. 140 07; 19.07.2007 S. 245 07a; 09.10.2007 S. 394 07b; 24.06.2008 S. 486; 21.04.2009 S. 224 09; 05.07.2011 S. 348; 31.01.2012 S. 90; 16.09.2014 S. 543 14; 08.12.2015 S. 812 15; 07.04.2017 S. 410 17; 26.02.2019 S. 134 19; 14.04.2020 S. 218 20; 01.06.2021 S. 690 21 i.K.; 17.12.2021 S. 1465 21a; 01.02.2022 S. 122 22; 30.05.2023 S. 316 23)
Gl.-Nr.: 2035
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
(1) Bei den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht im Zehnten Kapitel etwas anderes bestimmt ist, die Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle.
(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle können von der obersten Dienstbehörde zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes erklärt werden, sofern der Nebenstelle oder dem Teil einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht.
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen; hierbei wirken sie mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zusammen.
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalvertretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Dies gilt nicht für Gewerkschaften, Berufsverbände und Arbeitgeberverbände.
(1) Die Dienststelle und die Personalvertretung in der Dienststelle haben jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft in der Dienststelle nicht beschränkt.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. 11
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz der in § 1
(Stand: 13.06.2023)
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