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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Juni 2021
(GV. NRW. Nr. 42 vom 11.06.2021 S. 690)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3.Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14.April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Absatz 3 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.

2. Dem § 37 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt eine Beschlussfassung des Personalrats gemäß § 33 Absatz 3, stellt die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt sie in die Anwesenheitsliste ein."

Artikel 2
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

In § 48 Absatz 5 Satz 9 und 10 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GV. NRW. S. 290) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

ID: 211232

ENDE

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(Stand: 17.06.2021)

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