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LRiStaG - Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Dezember 2015
(GV.NRW Nr. 45 vom 16.12.2015 S. 812; 14.06.2016 S. 310 16; 14.04.2020 S. 218 20; 01.12.2020 S. 1109 20a; 09.03.2021 S. 290 21; 01.06.2021 S. 690 21a i.K.; 17.12.2021 S. 1465 21b; 01.02.2022 S. 122 22; 13.04.2022 S. 504 22a; 13.04.2022 S. 524 22b; 06.12.2022 S. 1072 22c; 30.05.2023 S. 316 23)
Zur vorherigen Regelung " Landesrichtergesetz"
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richterinnen und Richtern anvertraut. Richterinnen und Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sprechen Recht im Namen des Volkes. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte garantieren mit ihrer Verpflichtung zur Objektivität gesetzmäßige und rechtsstaatliche Verfahrensabläufe im Strafverfahren.
§ 2 Anwendungsbereich und Geltung des Beamtenrechts 16
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.
(2) Soweit das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter die Vorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Landes entsprechend.
(3) Für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter treten im Landespersonalausschuss (§ 94 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung) an die Stelle der von den Landesorganisationen der kommunalen Spitzenverbände zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landespersonalausschusses je zwei vom Justizministerium zu benennende Mitglieder und an die Stelle der von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Lande zu benennenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder je sechs von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Mitglieder. Bei der Benennung sollen die einzelnen Gerichtszweige angemessen berücksichtigt werden. Die vom Justizministerium und den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Mitglieder müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein. Vorsitzende Person ist das vom Justizministerium bestimmte Mitglied (§ 95 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes).
(4) Der Landespersonalausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 3 ist auch zuständig für die Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. An die Stelle von zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennenden Richterinnen oder Richtern treten zwei von den zuständigen Berufsverbänden zu benennende Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.
§ 3 Richtereid
Richterinnen und Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes mit der Verpflichtung auf die Landesverfassung zu leisten. Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
§ 4 Altersgrenze
(1) Für Richterinnen und Richter ist das vollendete siebenundsechzigste Lebensjahr die Altersgrenze (Regelaltersgrenze).
(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Für Richterinnen und Richter, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt abgesenkt:
Geburtsjahr | Absenkung um Monate | Altersgrenze | |
Jahr | Monate | ||
1947 | 23 | 65 | 1 |
1948 | 22 |
(Stand: 04.09.2023)
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