Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 6. Dezember 2022
(GV. NRW Nr. 47 vom 16.12.2022 S. 1072)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer
"Abschnitt 2:
Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher".

b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 43 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Dolmetscher und Übersetzer

§ 34 Verzeichnis

§ 35 Voraussetzungen

§ 36 Verfahren

§ 37 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

§ 38 Rechte und Pflichten

§ 39 Bestätigung der Übersetzung

§ 40 Zuständigkeit

§ 41 Ordnungswidrigkeit

§ 42 Kosten

§ 43 Vorübergehende Dienstleistungen

" § 33 Übersetzerinnen und Übersetzer

§ 34 Bestätigung der Übersetzung

§ 35 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

§ 36 Zuständigkeit

§ 37 Ordnungswidrigkeit

§ 38 Kosten

§ 39 Vorübergehende Dienstleistungen

§ 40 (weggefallen)

§ 41 (weggefallen)

§ 42 (weggefallen)

§ 43 (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 43 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 3:
Sachverständige

§ 43a Übermittlung personenbezogener Daten".

d) Die Angabe zu § 129c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 129c Auslagen " § 129c Weitere Auslagen".

2. Die Überschrift des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 2:
Dolmetscher und Übersetzer
"Abschnitt 2:
Übersetzerinnen und Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher"

3. § 33 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 33 Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Abschnitts sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.

" § 33 Übersetzerinnen und Übersetzer

(1) Zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt.

(2) Auf die Ermächtigung finden die §§ 3, 4 und 5 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, entsprechende Anwendung. An die Stelle der Dolmetscherprüfung und der Prüfung für den Dolmetscherberuf tritt die entsprechende Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer.

(3) Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(4) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion