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Änderungstext
Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die
Auswirkungen einer Pandemie
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. April 2020
(GV.NRW Nr. 12b vom 14.04.2020 S. 218b, ber. S. 304a)
Artikel 1
IfSBG-NRW - Infektionsschutz- und Befugnisgesetz
Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
Gl.-Nr.: 2126
Artikel 2
Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG -
Gl.-Nr.: 2126
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG - vom 28. November 2000 wird aufgehoben.
Artikel 3
SodEG-Ausführungsgesetz - Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag
§ 1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG) vom ... (BGBl I S. ...) richtet sich nach § 5 SodEG in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.
§ 2 Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.
Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung
Gl.-Nr.: 2023
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
2. Dem § 81 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Im Zuge der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie findet im Haushaltsjahr 2020 Absatz 4 keine Anwendung. " "
Artikel 5
Änderung der Kreisordnung
Gl.-Nr.: 2021
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.
Artikel 6
Änderung der Landschaftsverbandsordnung
Gl.-Nr.: 2022
Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Landschaftsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Landschaftsversammlung einer Delegierung an den Landschaftsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Der Verbandsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung einer Delegierung an den Verbandsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Gl.-Nr.: 202
Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(Stand: 03.08.2021)
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