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IfSBG-NRW - Infektionsschutz- und Befugnisgesetz
Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 14. April 2020
(GV.NRW Nr. 18b vom 14.04.2020 S. 218; 25.03.2021 S. 312 21; 04.05.2021 S. 566 21a; 26.11.2021 S. 1193 21b, aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2126
Archiv: 2000
Abschnitt 1 21
Parlamentarische Absicherung der Rechtsetzung in der COVID-19 Pandemie
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen zu verhindern und deren Folgen zu bekämpfen sowie die demokratisch gebotene Einbeziehung des Landtags in den Prozess der Rechtsetzung, namentlich zu wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung, sicherzustellen.
(2) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, der Freiheit der Person gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes, der Freizügigkeit gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes, der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 des Grundgesetzes und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes können insoweit eingeschränkt werden.
§ 2 Befugnisse der Landesregierung 21
(1) Die Landesregierung ist unbeschadet der Rechte des Landtags nach Artikel 80 Absatz 4 des Grundgesetzes befugt, Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten insbesondere durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, unter den Voraussetzungen, die für die Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes maßgebend sind, zu erlassen.
(2) Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten anzupassen. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.
(3) Die Umsetzung der für den Infektionsschutz erforderlichen Maßnahmen erfolgt durch staatliches Handeln und wird unterstützt durch die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger.
(4) Dauer und Intensität des Eingriffs sind am Zweck der Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten durch zielgerichtete Maßnahmen und Bekämpfung deren Folgen auszurichten.
(5) Die Gültigkeit einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist zeitlich grundsätzlich auf höchstens vier Wochen zu begrenzen und kann jeweils durch den Verordnungsgeber verlängert werden.
(6) Auf Verlangen des Landtags sind Rechtsverordnungen nach Absatz 1 im Rahmen eines Einspruchs unverzüglich aufzuheben oder durch die Landesregierung zu ändern. Verlangt der Landtag die unverzügliche Änderung, so hat er gleichzeitig den wesentlichen Inhalt der Änderung vorzuschlagen.
§ 3 Beteiligung des Landtags 21
(1) Die Landesregierung unterrichtet unbeschadet bestehender Rechte und Pflichten den Landtag schriftlich laufend über das pandemische Geschehen, die von ihr getroffenen Maßnahmen sowie über geplante Maßnahmen, sofern die regierungsinterne Willensbildung hierüber abgeschlossen ist. Die Unterrichtung erfolgt jedenfalls zu jeder ersten Sitzung des Landtags in einem Monat sowie fortlaufend gegenüber dem für Gesundheit zuständigen Ausschuss des Landtags.
(2) Der Landtag beschließt pandemische Leitlinien, die befristet werden können. Die Landesregierung muss die vom Landtag beschlossenen Leitlinien bei den von ihr zu treffenden Entscheidungen im Rahmen des pandemischen Geschehens beachten. Die Leitlinien können sich auch auf den Fortbestand geltender Regelungen beziehen.
(3) Die Landesregierung leitet dem Landtag Rechtsverordnungen nach § 2 sowie deren Verlängerung, Änderung oder Aufhebung unverzüglich nach Abschluss der regierungsinternen Willensbildung zu. Kann die Zuleitung nicht vor der Verkündung stattfinden, ist dies mit der Zuleitung zu begründen. Die Landesregierung leitet dem Landtag ferner in einer schriftlichen Unterrichtung eine Erläuterung der Regelungen beziehungsweise Änderungen (allgemeine Begründung im Sinne des § 28a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes) zu, die sich insbesondere zu der Grundrechtsrelevanz der Regelungen verhält.
(4) Die Landesregierung leitet dem Landtag alle Rechtsverordnungen, Erlasse, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 erlassen werden, umgehend zu, soweit deren Erlass tatbestandlich die Feststellung der pandemischen Lage nach § 14 Absatz 1 voraussetzt.
Abschnitt 2 21 21
Allgemeine Zuständigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
§ 4 Allgemeine Vorschriften und Meldewesen 21
(1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.
(2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(3) Das Landeszentrum Gesundheit ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 14 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.
(4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.
(5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 17 sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
§ 5 Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen 21
(1) Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.
(2) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
§ 6 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 21 21a
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).
(2) Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden
(3) Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können
zunächst selbst wahrnehmen.
(4) Die Kontrolle und Durchsetzung von Regelungen nach §§ 28, 28a, 28b und 32 sowie der auf Grundlage dieser Paragrafen erlassenen Anordnungen kann zusätzlich zu den in Absatz 1 bis 3 genannten Behörden auch durch die für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Behörden in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden, soweit sich die Regelungen auf die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Betriebsstätten und Unterkünften sowie der Arbeitsorganisation im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes beziehen.
§ 7 Gemeinschaftseinrichtungen 21 21
Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Abs. 7 und 9 IfSG.
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.
(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.
§ 9 Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln 21
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.
§ 10 Tätigkeiten mit Krankheitserregern 21
Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG.
§ 11 Entschädigungen und Versorgung von Impfschäden 21
(1) Die Landschaftsverbände sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG. Das für Soziales zuständige Ministerium kann Einzelheiten zur Ausführung des § 56 IfSG insbesondere im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren landeseinheitlich im Erlasswege regeln.
(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis
§ 63 Absatz 1 IfSG ist - soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt - der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(3) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten.
§ 12 Bußgeldvorschriften 21 21
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des
§ 73 IfSG wird auf die gemäß den vorstehenden §§ 4 bis 10 jeweils zuständigen Behörden übertragen.
§ 13 Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen 21 21
Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5 und § 32 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.
Abschnitt 3 21 21
Epidemische Lage von landesweiter Tragweite
§ 14 Epidemische Lage von landesweiter Tragweite 21 21
(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn der Landtag aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage feststellt, die die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen oder wesentlichen Teilen hiervon zu gefährden droht. Im Falle einer Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gilt diese für zwei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Feststellung, Aufhebung und Ende der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Die Landesregierung legt dem Landtag eine Woche vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen unter Einbeziehung der verkündeten Rechtsverordnungen und Erlasse verbunden mit einer Lagebeurteilung vor.
(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den nachfolgenden §§ 15 bis 17 zu treffen. Sämtliche auf Grundlage der folgenden Befugnisse getroffenen Anordnungen treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nach § 14 unverzüglich mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.
(3) Sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten mit der Aufhebung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite außer Kraft.
§ 15 Befugnisse im Krankenhausbereich 21 21 21b
(1) Im Falle einer Feststellung nach § 14 Absatz 1 kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags feststellen, dass ohne die im weiteren der Rechtsverordnung getroffenen Maßnahmen die notwendige stationäre Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre oder die Anordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 24 IfSG im Rahmen einer epidemischen Lage erforderlich sind. Die Befugnis nach Satz 1 besteht unabhängig von einer Feststellung nach § 14 Absatz 1 auch dann, wenn sich die mögliche Gefährdung der stationären Versorgung aus einer Überlastungssituation der stationären Kapazitäten in anderen Bundesländern, gerade im Hinblick auf intensivmedizinische Behandlungskapazitäten, ergibt und dies vom Landtag im Rahmen der Zustimmung zu der Rechtsverordnung festgestellt wird.
Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann in der Rechtsverordnung
(2) Die Regelungen des ersten Absatzes gelten für Privatkrankenanstalten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach
§ 107 Abs. 2 SGB V entsprechend.
(3) Der Anspruch richtet sich auf den entgangenen Gewinn unter Anrechnung sämtlicher Vor- und Nachteile.
§ 16 Befugnisse im öffentlichen Gesundheitsdienst 21 21
Im Fall einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, ungeachtet der Weisungsbefugnisse nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) oder anderer gesetzlicher Weisungsbefugnisse notwendige Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Untersuchungs- und Versorgungsstrukturen vorzugeben und die Beteiligten des Gesundheitswesens im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge zu einer Beteiligung an diesen Strukturen zu verpflichten. Entsprechende Anordnungen können generell oder im Einzelfall getroffen werden.
§ 17 Verfügbares Material und medizinische Geräte 21 21
(1) Im Falle einer Feststellung nach § 14 Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach § 6 auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, die mit Zustimmung des Landtags erlassen wird,
In der Rechtsverordnung ist jeweils darzulegen, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aufgrund der besonderen Situation in der epidemischen Lage dringend erforderlich ist.
(2) Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung verlangen. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zum Zeitpunkt der Maßnahme nach Absatz 1 zu richten.
(3) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Meldepflichten anzuordnen, wenn das für die Ermittlung von Verfügbarkeit und Bedarf an Materialien und Geräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dringend erforderlich ist. Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches können von dieser Meldepflicht nicht umfasst werden.
§ 18 Freiwilligenregister 21 21
(1) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst, in einem anderen Gesundheitsberuf oder in einem Verwaltungsberuf des Gesundheitswesens verfügen und die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.
(2) In das Register werden Name, Alter, Kontaktdaten, der Ausbildungsstand sowie etwaige persönliche und dauerhafte gesundheitliche Hinderungsgründe der Freiwilligen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgenommen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Freiwilligendienstes der im Freiwilligenregister registrierten Personen in einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf Freistellungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, Entschädigungsansprüche, Vergütung, Versicherung, Arbeitsschutz, Dienst- und Arbeitsrecht zu regeln.
(4) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 14 Absatz 1 bereit sind (erweitertes Freiwilligenregister). Die Aufnahme in dieses Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.
§ 19 Eingriff in Grundrechte, Entschädigung 21 21
(1) Durch Anordnungen gemäß der §§ 15 bis 17 können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) der Berufsfreiheit ( Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie der Eigentumsfreiheit ( Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
(2) Soweit eine Maßnahme nach diesem Gesetz enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Abschnitt 4 21
Schlussvorschriften
§ 20 Sofortige Vollziehbarkeit 21 21
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Anordnungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten 21 21
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
§ 22 Inkrafttreten, Evaluation, Berichtspflicht 21 21
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Die Landesregierung evaluiert dieses Gesetz unter Mitwirkung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstands und erstattet dem Landtag bis zum 30. Juni 2022 Bericht über die Evaluierung, die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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