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Änderungstext
Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 13. April 2022
(GV. NRW Nr. 23 vom 27.04.2022 S. 524)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesv beamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie folgt gefasst:
" § 60 Arbeitszeit, alternierende mobile Arbeit".
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "oder - mangels solcher Vorschriften - übliche" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist eine laufbahnrechtliche Befähigung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgrund Lebens- und Berufserfahrung durch eine durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle zuerkannt worden, gilt diese Zuerkennung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes."
(4) Die Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber, welche durch den Landespersonalausschuss eines anderen Landes oder des Bundes festgestellt wurde, wird in Nordrhein-Westfalen nicht anerkannt. In diesen Fällen ist die Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen festzustellen.
wird aufgehoben.
4. § 20 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Jahren" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "Angehörigen" das Wort "oder" eingefügt.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. eines festgestellten Dienstunfalls während der Probezeit zur Vermeidung einer unbilligen Härte".
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Für die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung des Dienstherrn während der Elternzeit oder der Beurlaubung aus familiären Gründen, die dem Wiedereinstieg in den Dienst dient und innerhalb von sechs Monaten vor dem Wiedereinstieg absolviert wird, ist eine bezahlte Dienstbefreiung von bis zu fünf Tagen nach dem Ende der Elternzeit oder der Beurlaubung zu gewähren, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 57 Absatz 3 Satz 1 des Schulgesetzes NRW gilt entsprechend."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Um den Beamtinnen und Beamten, die sich in Elternzeit befinden oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, die Verbindung zum Beruf und die Rückkehr aus der Elternzeit oder der Beurlaubung zu erleichtern, ist die dienstvorgesetzte Stelle verpflichtet, ein Wiedereinstiegsmanagement in das Personalentwicklungskonzept zu integrieren."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Arbeitszeit" die Wörter ", alternierende mobile Arbeit" eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auch alternierende mobile Arbeit anzubieten. Die Dienststelle entscheidet über den Antrag der Beamtin oder des Beamten auf Teilnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ausgestaltung alternierender mobiler Arbeit kann durch Dienstvereinbarung unter besonderer Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geregelt werden."
7. In § 69 wird das Wort "darf" durch die Wörter "und die Teilnahme an der alternierenden mobilen Arbeit dürfen" ersetzt.
8. § 76 wird wie folgt gefasst:
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§ 76 Behördliches Gesundheitsmanagement
(1) Gesundheitsmanagement ist die strategische Steuerung und Integration der gesundheitsrelevanten Maßnahmen und Prozesse in der Behörde. (2) Die oberste Dienstbehörde erstellt ein Rahmenkonzept für das Gesundheitsmanagement und entwickelt dieses regelmäßig fort. Für die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beamtinnen und Beamten erstellt die dienstvorgesetzte Stelle das Rahmenkonzept. (3) Jede Behörde entwickelt in diesem Rahmen ihr eigenes Konzept oder einen Katalog zum Behördlichen Gesundheitsmanagement. Für Schulen handelt die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde. Dabei sollen insbesondere gesundheitsbelastende Faktoren identifiziert werden sowie Möglichkeiten diesen zu begegnen. Gesundheitsrelevante Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Personal- und Organisationsentwicklung, der Gesundheitsförderung sowie der Mitarbeiterführung sollen aufeinander abgestimmt werden. |
" § 76 Behördliches Gesundheitsmanagement
(1) Der Dienstherr fördert das Wohl und die Gesundheit der Beamtinnen und Beamten und bedient sich eines Behördlichen Gesundheitsmanagements. Behördliches Gesundheitsmanagement ist die strategische Steuerung und Implementierung gesundheitsrelevanter Maßnahmen und Prozesse in der Behörde mit dem Ziel, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten zu erhalten. Dieses Ziel wird mit den notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen verfolgt. |
(Stand: 27.04.2022)
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