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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 26. Februar 2019
(GV.NRW. Nr. 6 vom 12.03.2019 S. 134)



Artikel 1

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe f) wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) Verlust der Wählbarkeit, "f) Verlust der Wählbarkeit, außer, die Abwesenheit beruht auf Elternzeit,"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert. "(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt ferner, wenn eine Beurlaubung ohne Besoldung oder Arbeitsentgelt während der Amtszeit des Personalrats länger als sechs Monate andauert, außer in den Fällen von Elternzeit."

2. § 72 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneuter Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 70 und § 71 des Landesbeamtengesetzes und nach Beendigung der Jahresfreistellung nach § 64 des Landesbeamtengesetzes bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach der Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen, "1. Einstellung, Nebenabreden zum Arbeitsvertrag, erneuter Zuweisung eines Arbeitsplatzes gemäß Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach § 64 und § 70 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung und nach Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 65 des Landesbeamtengesetzes oder den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach einer Rückkehr aus der Elternzeit ohne gleichzeitige Teilzeit oder aus der Pflegezeit nach § 67 des Landesbeamtengesetzes, Verlängerung der Probezeit, Befristung von Arbeitsverträgen,"

b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67 oder §§ 70, 71 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, "13. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Freistellung oder Urlaub gemäß §§ 63 bis 67, § 70 und § 74 des Landesbeamtengesetzes sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,"

3. In § 81 werden die Wörter "im Landesdienst stehenden" gestrichen.

4. In § 105 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "110" durch die Angabe "104" ersetzt.

Artikel 2

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 190552

ENDE

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(Stand: 15.04.2019)

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