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Änderungstext
Gesetz zur Modernisierung des Justizvollzuges in Nordrhein-Westfalen
JVollMoG - Justizvollzugsmodernisierungsgesetz
Vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. 2007 S. 245)
Artikel 1
Gesetz zur Auflösung des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen
Gl.-Nr.: 2000
§ 1
Das für das Land Nordrhein-Westfalen als Mittelbehörde des Justizvollzugs errichtete Landesjustizvollzugsamt wird aufgelöst.
§ 2
Über alle Personalmaßnahmen, die der Umsetzung der Auflösungsentscheidung dienen, entscheidet das Justizministerium in eigener Zuständigkeit.
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Gl.-Nr: 20320
Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird wie folgt geändert:
In der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen - werden gestrichen:
a) in der Besoldungsgruppe a 14 bei der Amtsbezeichnung "Schulrat" die Wörter "- bei dem Landesjustizvollzugsamt Nordrhein-Westfalen -",
b) in der Besoldungsgruppe B 3 die Wörter "Vizepräsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen",
c) in der Besoldungsgruppe B 5 die Wörter "Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen".
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten
Gl.-Nr.: 301
Das Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz - vom 20. Februar 1979 (GV. NRW. S. 40), geändert durch Artikel 246 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug derjenigen freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung richten, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden, können erst nach vorausgegangenem Widerspruchsverfahren gestellt werden, soweit nicht die Maßnahme von einer obersten Landesbehörde oder einer Landesmittelbehörde getroffen wurde." |
Artikel 4
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Gl.-Nr.: 2035
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
1. Im Zehnten Kapitel wird die Überschrift des Dritten Abschnitts wie folgt geändert
"Staatsanwälte und Justizvollzug".
2. Nach § 97 werden folgende § 97a und § 97b eingefügt:
" § 97a
Für die Beschäftigten im Justizvollzug gelten die Vorschriften der Kapitel 1 bis 9 und 11, insoweit, als in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 97b
(1) Für die Beschäftigten im Justizvollzug wird beim Justizministerium ein besonderer Hauptpersonalrat gebildet.
(2) Die Mitglieder des Hauptpersonalrates werden von den zum Justizvollzug gehörenden Beschäftigten gewählt. Nur zu dieser Stufenvertretung sind sie wahlberechtigt."
Artikel 5
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft:
Artikel 6
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 2 des Artikels 1 am Tage nach der Verkündung und Artikel 3 am 1. August 2007 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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