Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

Vom 23. Mai 2006
(GVBl. Nr. 15 vom 29.06.2006 S. 267)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Fuenften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummer 2

2. das Präsidium der Wasserschutzpolizei,

gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform" durch die Wörter "für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet "Wasserschutzpolizei".

b) Es wird folgender Absatz 1 voran gestellt:

"(1) Die Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des für den Standort Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; die Wörter "des Präsidiums" werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die Wörter "des Präsidiums" werden gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht," gestrichen.

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht," gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das Präsidium der" durch das Wort "die" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Das Präsidium der" durch das Wort "Die" ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet "Autobahnpolizei".

b) § 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Ausfahrten, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können. Ihnen kann die Überwachung des Straßenverkehrs auf autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz gemäß Absatz 3 übertragen werden.  "(1) Für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten sind
  1. das Polizeipräsidium Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold,
  2. das Polizeipräsidium Münster für die im Regierungsbezirk Münster,
  3. das Polizeipräsidium Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg,
  4. das Polizeipräsidium Düsseldorf für die im Regierungsbezirk Düsseldorf, 5.das Polizeipräsidium Köln für die im Regierungsbezirk Köln gelegenen Bundesautobahnen zuständig, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können."

c) In § 12 Abs. 2 wird das Wort "Bezirksregierungen" durch das Wort "Autobahnpolizeien" ersetzt.

d) § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von
  1. Bundesautobahnen und anschließenden autobahnähnlichen Straßen einer anderen Bezirksregierung,
  2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,
  3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einer Bezirksregierung

zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

 "(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von
  1. Bundesautobahnen mit anschließenden autobahnähnlichen Straßen einem anderen in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium,
  2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,
  3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einem in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

7. § 17 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "d*Hondt*schen - Verhältniswahlsystem" durch die Wörter "Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 82 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes

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