Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Nachtragshaushaltsgesetz 2005 - Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 und anderer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. März 2005
(GV NRW. 2005 S. 69)
Gesetz über die die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz - SBG 2004/2005) und zur Änderung anderer Gesetze
Artikel I des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Haushaltsgesetz 2004/2005) und des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 64) - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Nachtragshaushaltsgesetz 2004) und Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004/2005 (Gemeindefinanzierungsgesetz - GFG 2004/2005) und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004/2005 und des kommunalen Entlastungsausgleichs zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Haushaltsjahr 2005 (Solidarbeitraggesetz - SBG 2004/2005) vom 21. Juli 2004 (GV. NRW. S. 399) - wird für das Haushaltsjahr 2005 wie folgt geändert und ergänzt:
1. In § 1 Nr. 2 wird die Zahl 47.266.191.600 EUR durch die Zahl 49.436.414.300 EUR
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 3.906.145.000 EUR durch die Zahl 5.316.145.000 EUR
ersetzt.
3. § 4 Abs. 16 des Haushaltsgesetzes erhält folgende Fassung:
"(16) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzministeriums das Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen - auch einschließlich des seinem Betrieb dienenden Grundvermögens - zu veräußern. Die Ermächtigung umfasst auch die Ausgliederung gemäß § 168 des Umwandlungsgesetzes. Für den Fall einer Rückkehr der Beschäftigten in den Landesdienst nach einem Arbeitsplatzverlust infolge Insolvenz oder Betriebsschließung - auch bei nachgelagerter Veräußerung des aus dem Materialprüfungsamt entstandenen Betriebes oder Betriebsteils an Dritte - oder bei erheblicher räumlicher Verlagerung des Betriebes wird das Finanzministerium ermächtigt, die Beschäftigten über die Personalagentur in alle Geschäftsbereiche des Landes auf freie und besetzbare Planstellen und Stellen zu vermitteln oder auf im Vollzug einzurichtende Leerstellen zu übernehmen."
4. § 4 wird um folgenden neuen Absatz 18 ergänzt:
"(18) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gegenüber der NRW.BANK den Wert der Beteiligung der NRW.BANK an der WestLB AG bis zu einer Höhe von 2.487.321.300 EUR zu garantieren."
5. § 4 wird um folgenden neuen Absatz 19 ergänzt:
"(19) Für angestellte Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen nach § 1 Abs. 1 des Ersatzschulfinanzgesetzes übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen unter Bezug auf § 8 a des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 2842), für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des
Er satzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen."
6. § 6 wird um folgenden neuen Absatz 12 ergänzt:
"(12) Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu von ihm einzurichtenden Titeln der Gruppe 546 im selben Einzelplan umzusetzen. Verpflichtungsermächtigungen können darüber hinaus auch aus dem Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 546 00 in die Einzelpläne umgesetzt werden."
7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Abs. 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Abs. 5 des
Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2002 möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Abs. 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 v.H. reduziert."
8. Der dem Haushaltsgesetz 2004/2005 beigefügte Gesamtplan (Haushaltsübersicht, Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan) wird für das Jahr 2005 durch den diesem Gesetz beigefügten Gesamtplan ersetzt.
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion