Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

Vom 29. März 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 17.04.2007 S. 140)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landesorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. 421), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

§ 6 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden in der Aufzählung nach den Wörtern "das Landeskriminalamt," die Wörter "das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste," sowie "das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei," eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein - Westfalen - Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 266), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bezirksregierungen" ersetzt durch die Wörter "das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Polizeieinrichtungen für die Ausbildung und Fortbildung sowie für Technik und Ausstattung der Polizei können nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden.  "Polizeieinrichtungen können gem. § 14 des Landesorganisationsgesetzes errichtet werden."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

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  § 5 Dienstaufsicht06

(1) Die Dienstaufsicht führen

  1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt, über die Bezirksregierungen und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen,
  2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,
  3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium führt die oberste Dienstaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

 " § 5 Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht)

(1) Das Innenministerium führt die Aufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

(2) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde durch Rechtsverordnung für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich gemäß §§ 13, 13a, 13b die Aufsicht über andere Polizeibehörden oder Polizeieinrichtungen übertragen.

(3) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde für einen im Einzelnen bestimmten Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

(4) Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei führt die Aufsicht über die Kreispolizeibehörden in dienstrechtlichen Angelegenheiten."

4. § 6

§ 6 Fachaufsicht06

(1) Die Fachaufsicht führen

  1. das Innenministerium über das Landeskriminalamt und über die Polizeieinrichtungen, die nicht einer Polizeieinrichtung unterstehen,
  2. die Bezirksregierungen über die Kreispolizeibehörden,
  3. eine Polizeieinrichtung über die ihr unterstehenden Polizeieinrichtungen.

(2) Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Landesorganisationsgesetzes.

(3) Das Innenministerium führt die oberste Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und über die Polizeieinrichtungen, die einer anderen Polizeieinrichtung unterstehen.

(4) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde oder einer Polizeieinrichtung für einen im Einzelnen bestimmten polizeilichen Aufgabenbereich die Weisungsbefugnis gegenüber anderen Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen übertragen, soweit eine einheitliche Handhabung in diesem Aufgabenbereich erforderlich ist.

wird aufgehoben.

5. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Das Innenministerium kann einer Polizeibehörde zeitlich befristet Aufgaben im Bezirk anderer Polizeibehörden übertragen, insbesondere wenn einheitliche polizeiliche Maßnahmen erforderlich werden. Solche Regelungen können auch die Bezirksregierungen innerhalb ihres Regierungsbezirks treffen.

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