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Zehntes Gesetz zur Änderung der gesetzlichen Befristungen
im Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums für Inneres und Kommunales sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- NRW -
Vom 7. April 2017
(GV.NRW. Nr. 16 vom 18.04.2017 S. 410)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse
In § 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) wird die Angabe "2017" durch die Angabe "2019" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Dritten Abschnitts im Zehnten Kapitel werden die Wörter "Staatsanwältinnen, Staatsanwälte und" gestrichen.
Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 17/0592
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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