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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 21. April 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 27.04.2009 S. 224)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe " § 99" durch die Angabe " § 82" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 4 wird das Wort "Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 26 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Landesbeamtengesetzes" durch die Angaben " § 26 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe " § 102 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe " § 84 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 68 Abs. 1" durch die Angabe " § 49 Abs. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 71" durch die Angabe " § 53" ersetzt.

3. § 19 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe " § 75 b LBG" durch die Angabe " § 41 Beamtenstatusgesetz und § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW -) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2004(Anm. d.Red.: 5. April 2005) (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " §§ 64 und 65 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" durch die Angabe " § 37 Beamtenstatusgesetz" ersetzt.

2. § 29 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe "( §§ 102 ff. Landesbeamtengesetz)" durch die Angabe "( § 50 Beamtenstatusgesetz, §§ 84 - 92 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen)" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 88" durch die Angabe " § 77" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung

Das Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Umweltverwaltung vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 708), geändert durch Artikel 25 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG)" werden ersetzt durch die Wörter "Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG)".

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 37" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben " § 8 Abs. 4, § 199 Abs. 2" durch die Angaben " § 15 Abs. 3, 121 Abs. 2" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben " § 25 Abs. 6" durch die Angaben " § 20 Abs. 6" ersetzt.

4.

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