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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts und schulrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Oktober 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 16.10.2007 S. 394, ber. S. 460)
Gl.-Nr.: 2035
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel I
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes *
Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält ab dem Zehnten Kapitel folgende Fassung:
"Zehntes Kapitel
Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen
Erster Abschnitt Polizei |
81- 84 |
Zweiter Abschnitt Lehrer |
85 - 92 |
Dritter Abschnitt Staatsanwälte |
93 und 94 |
Vierter Abschnitt Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst |
95 - 103 |
Fuenfter Abschnitt Hochschulen |
104 und 105 |
Sechster Abschnitt Behandlung von Verschlusssachen |
106 |
Elftes Kapitel Schlussvorschriften |
107 - 114". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "die Hochschulen des Landes (wissenschaftliche Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen), die medizinischen Einrichtungen der Hochschulen" durch die Wörter "die Kunsthochschulen des Landes" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "werden" ein Komma eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:
", sofern dem Leiter der Nebenstelle oder dem Leiter eines Teils einer Dienststelle eine selbständige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich zusteht."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Angestellte sind oder als übertarifliche Angestellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. | "(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten." |
c) Absatz 4
(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
wird gestrichen.
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
a) Hochschullehrer, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, das in § 120 Abs. 4 bis 6 HG genannte Personal sowie die nach § 120 Abs. 1 HG nicht übernommenen Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und wissenschaftliche Assistenten und entsprechende Angestellte an den Hochschulen, | "a) Hochschullehrer, Lehrbeauftragte, Akademische Räte auf Zeit, Akademische Oberräte auf Zeit, wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte, nach § 78 Hochschulgesetz nicht übernommene Hochschullehrer, Fachhochschullehrer und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und entsprechende Beschäftigte an Hochschulen," |
bb) In Buchstabe d werden die Wörter "und Medizinalpraktikanten" gestrichen.
e) Absatz 6 wird Absatz 5.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Personalvertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Für Hochschulen mit Ausnahmen der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 111 Satz 3 jeweils der Kanzler. Abweichend von Satz 1 handelt für die Medizinischen Einrichtungen der Hochschule der Verwaltungsdirektor. Werden Medizinische Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführt, so gilt Absatz 2 entsprechend. | "(3) Für Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 111 der Vizepräsident für den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung oder der Kanzler, für die Universitätsklinik der Kaufmännische Direktor." |
(Stand: 16.06.2018)
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