umwelt-online: Archivdatei - Hessisches Personalvertretungsgesetz 1988 (3)

Zur aktuellen Fassung

zurück

Vierter Titel
Beteiligung in Personalangelegenheiten

§ 77 Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten 06a 07 09 13 15a

(1) Der Personalrat bestimmt mit

  1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei
    1. Einstellung,
    2. Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
    3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
    4. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
    5. Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
    6. Zuweisung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
    7. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
    8. Entlassung, sofern sie nicht kraft Gesetzes oder auf eigenen Antrag erfolgt,
    9. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes oder Beurlaubung nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes,
    10. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze hinaus,
  2. in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
    1. Einstellung,
    2. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
    3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
    4. Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
    5. Zuweisung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
    6. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 14 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 62 oder 63 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder nach §§ 64 oder 65 des Hessischen Beamtengesetzes Urlaub bewilligt werden kann,)
    7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
    8. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
    9. ordentlicher Kündigung außerhalb der Probezeit.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

  1. Inhalt von Personalfragebogen,
  2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,
  3. Beurteilungsrichtlinien,
  4. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen.

(3) Der Personalrat hat bei der Erstellung von Frauenförder- und Gleichstellungsplänen nach § 5 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.

(4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 nur verweigern, wenn

  1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt oder
  2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(5) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzungen sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn, die in Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts erfolgen, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und an dem die nach § 83 zuständigen Personalräte mitgewirkt haben.

§ 78 Fälle der Mitwirkung in Personalangelegenheiten

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  2. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, sofern der Beschäftigte es beantragt.

(2) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

§ 79 Ausnahmen von der Beteiligung 07 09 13

§§ 77 und 78 gelten

  1. nicht für
    1. Beamte auf Probe oder auf Lebenszeit der in § 30 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art und vergleichbare Arbeitnehmer einschließlich der Referenten bei der Landeszentrale für politische Bildung,
    2. den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die Mitglieder des Rechnungshofs sowie den Datenschutzbeauftragten,
    3. Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe a 16 und höher und Arbeitnehmer in entsprechenden Stellungen, Ämter nach § 4 des Hessischen Beamtengesetzes, auch wenn sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Arbeitnehmerverhältnis übertragen werden, sonstige Dienststellenleiter, Amtsleiter und den Amtsleitern vergleichbare Funktionsstellen sowie Leiter von allgemein bildenden und beruflichen Schulen und von Schulen für Erwachsene,
    4. leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten,
    5. Verwaltungsdirektoren an Universitätskliniken,
  2.  
    1. für Beamteauf Zeit nur, wenn sie es beantragen,
    2. für die ständigen Vertreter der Leiter von Dienststellen in Verwaltungen mit mehrstufigem Aufbau, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen, mit der Maßgabe, dass die nächste Stufenvertretung beteiligt wird; die Stufenvertretung gibt dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung, die Frist nach § 69 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich um eine Woche,
    3. für die ständigen Vertreter der Leiter von allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie von Schulen für Erwachsene mit der Maßgabe, dass der Gesamtpersonalrat beim Staatlichen Schulamt beteiligt wird.

§ 80 Richter und Staatsanwälte

§§ 77 und 78 gelten entsprechend für Richter und Staatsanwälte, die an eine Verwaltung oder an einen Betrieb nach § 1 abgeordnet sind.

Fuenfter Titel
Beteiligung in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten

§ 81 Gegenstände der Beteiligung in Organisationsangelegenheiten 13 18

(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei Einführung der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS) und entsprechender neuer Steuerungsverfahren einschließlich der damit zusammenhängenden technischen Verfahren, bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs, allgemeine Festlegungen von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen, Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen, die den Wegfall von Planstellen oder Stellen zur Folge haben, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, sowie bei Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten. Satz 1 gilt nicht bei probe- oder versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren.

(2) Der Personalrat hat mitzuwirken bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen, sowie bei Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung, Installation betrieblicher und Anschluß an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze.

(3) Vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle zu den Stellenanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Stellenanforderungen der übergeordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für die Personalplanung.

(4) Abs. 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.

(5) Bei Maßnahmen, die unter Abs. 1 bis 4 fallen, tritt ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück.

§ 81a (aufgehoben) 09 15a

§ 82 Vertreter der Beschäftigten in Verwaltungsräten

(1) In Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zehn Beschäftigten, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen und für die ein Verwaltungsrat oder eine entsprechende Einrichtung besteht, müssen dem Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung auch Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der Vertreter der Beschäftigten beträgt ein Drittel der Mitgliederzahl, die für den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung nach den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgeschrieben ist.

(2) Die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder.

(3) Die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung werden von den nach § 9 wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Die im Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen und dabei auch Personen benennen, die nicht Beschäftigte sind. Die Wahlvorschläge müssen Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefaßt. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit; Briefwahl ist zulässig.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Eigenbetriebe nach dem Eigenbetriebsgesetz, die Brandversicherungsanstalten sowie die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen; soweit nach § 67 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1979 .geltenden Fassung Mitglieder des Personalrats in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung entsandt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Durch Rechtsvorschrift zugelassene Abweichungen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums.

Sechster Titel
Zusammenarbeit mit Personalrat, Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat

§ 83 Verfahren und Zuständigkeit 05

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, beteiligt der Leiter der Dienststelle, der der Beschäftigte angehört oder bei der er eingestellt werden soll, den bei dieser Dienststelle bestehenden Personalrat. Der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann die Beteiligung allgemein oder im Einzelfall an Stelle des in Satz 1 genannten Dienststellenleiters durchführen. Bei Versetzungen und Abordnungen sind der Personalrat der abgebenden und der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen.

(2) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist die bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung an Stelle der Personalräte zu beteiligen. Bei Maßnahmen, die für die verschiedenen Geschäftsbereichen angehörenden Beschäftigten einer unteren Landesbehörde von allgemeiner Bedeutung sind, nimmt der Bezirkspersonalrat der zuständigen Mittelbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; er unterrichtet die Bezirkspersonalräte beteiligter Mittelbehörden und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet, nimmt der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Er unterrichtet die Hauptpersonalräte bei den beteiligten obersten Landesbehörden und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(5) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts entsprechend. Für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gelten die §§ 64 bis 68.

(6) Im Falle der Einführung, Anwendung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen (§ 74 Abs. 1 Nr. 17) sowie der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) ist der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, der die Beschäftigten angehören, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige des öffentlichen
Dienstes und für den Hessischen Rundfunk

§ 84 Geltung für Sonderbereiche der Verwaltung

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes und für den Hessischen Rundfunk gelten die Vorschriften des Ersten Teiles insoweit sinngemäß, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Erster Abschnitt
Eingegliederte Sonderverwaltungen

§ 85 (aufgehoben)

Zweiter Abschnitt
Polizei, Berufsfeuerwehr

§ 86 Personalräte bei kommunalen Berufsfeuerwehren und Polizeidienststellen 21 21a

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

  1. den kommunalen Berufsfeuerwehren,
  2. dem Hessischen Landeskriminalamt,
  3. dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
  4. den Polizeipräsidien,
  5. dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 kann sich der Dienststellenleiter auch durch den leitenden Beamten dieser Dienststelle vertreten lassen.

(3) § 7 Abs. 3 gilt nicht im Bereich der Polizei.

§ 87 Hauptpersonalrat 15a 21

Die Beschäftigten aller in § 86 genannten staatlichen Dienststellen sowie die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, und die Anwärter für den Polizeivollzugsdienst wählen den Hauptpersonalrat der Polizei beim Minister des Innern und für Sport. Im Hauptpersonalrat der Polizei beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport sind ab 17 Mitgliedern drei Mitglieder von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen.

§ 88 Vertrauensleute

(1) Die Polizeipraktikanten wählen Vertrauensleute. Ihre Interessen werden von dem für die Ausbildungsdienststelle zuständigen örtlichen Personalrat wahrgenommen. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensleute mit dem Personalrat gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.

(2) Das Nähere über die Wahl der Vertrauensleute bestimmt der Minister des Innern.

§ 89 Beteiligung bei Alarmbereitschaft und Einsatz der Vollzugspolizei; Beteiligung der Stufenvertretungen

(1) Anordnungen, durch die die Alarmbereitschaft und der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden, unterliegen nicht der Beteiligung des Personalrats, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. § 60 bleibt unberührt.

(2) Beabsichtigte Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten im Rahmen vollzugspolizeilicher Einsätze sind dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten, es sei denn, daß Sofortentscheidungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind.

(3) Grundsätzliche Bestimmungen über Maßnahmen in sozialen Angelegenheiten, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen aufgestellt werden, sind mit der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildeten Stufenvertretung anstelle der Personalräte zu beraten. Ist bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle eine Stufenvertretung nicht gebildet, so tritt an die Stelle der Stufenvertretung die bei ihr gebildete Personalvertretung.

Dritter Abschnitt
Landesbetrieb Hessen Forst

§ 90 Landesbetrieb Hessen Forst 15a

(1) Beim Landesbetrieb Hessen-Forst ist Stufenvertretung in den Fällen

  1. der Nichteinigung zwischen dem Leiter einer Dienststelle und dem Personalrat,
  2. des § 79 Nr. 2 Buchst. b

der Gesamtpersonalrat.

(2) Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats unberührt. Dieser ist abweichend von Abs. 1 Buchst. a Stufenvertretung im Falle der Nichteinigung zwischen dem Leiter des Landesbetriebes und dem Personalrat der Landesbetriebsleitung.

(3) Für den Gesamtpersonalrat beim Landesbetrieb Hessen-Forst gilt § 51 Abs. 2 entsprechend.

Vierter Abschnitt 12
Schulwesen

§ 91 Personalräte der Lehrer; Gesamtpersonalrat an Schulämtern 12 15

(1) Die Lehrer, Erzieher, Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.

(3) Neben den bei den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12 , § 50 Abs. 2, 4 und 5 und § 51 entsprechend.

(4) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat anstelle des Personalrats der abgegebenen und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. Nicht der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist,

  1. bis zur Dauer eines Schuljahres,
  2. mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren.

(5) Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle Gesamtpersonalrat zu beteiligen. Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

(6) Bei schulorganisatorischen Maßnahmen nach § 146 des Schulgesetzes gilt § 81 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß das Staatliche Schulamt das Mitwirkungsverfahren durchführt. Sind mehrere Dienststellen betroffen, so wird das Verfahren nach § 83 Abs. 2 vom Kultusministerium durchgeführt.

(7) Auf die Erstellung von Stundenplänen findet § 74 Abs. 1 Nr. 9 keine Anwendung.

§ 92 Stufenvertretung der Lehrer, Privatschulen

(1) Als Stufenvertretung (§ 50) wird der Hauptpersonalrat der Lehrer beim Kultusminister gebildet. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten oder an sie beurlaubten Lehrkräfte sind für die bei den Staatlichen Schulämtern gebildeten Gesamtpersonalräte und den beim Kultusminister gebildeten Hauptpersonalrat der Lehrer wahlberechtigt und wählbar. § 91 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 93 Personalratssitzungen und Personalversammlungen 15a

(1) Die Sitzungen der Personalvertretungen und die Personalversammlungen der Lehrer finden außerhalb der Unterrichtszeit statt, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Dies gilt nicht für die Sitzungen der Gesamtpersonalräte und des Hauptpersonalrats.

(2) In den Fällen des § 40 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 ermäßigt der zuständige Fachminister die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung.

(3) Die Sitzungen und Sprechstunden werden, soweit staatseigene Räume nicht zur Verfügung gestellt werden können, in den Räumen einer Schule durchgeführt. Jeder Schulträger ist verpflichtet, die erforderlichen Räume, Einrichtungsgegenstände und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen. Notwendige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung sowie für die Zurverfügungstellung des Geschäftsbedarfs werden nicht erstattet.

(4) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für Rechtsstreitigkeiten der Schulpersonalräte in Personalvertretungsangelegenheiten trägt das Land.

§ 94 Selbsteintritt

Bei der Beteiligung des Personalrats einer allgemeinbildenden oder beruflichen Schule oder einer Schule für Erwachsene steht das Selbsteintrittsrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 neben dem Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle auch dem Leiter des Staatlichen Schulamts zu.

§ 95 (aufgehoben)

§ 96 Mitwirkung der Lehrerkollegien

Das durch die Schulordnungen, Konferenzordnungen oder Dienstanweisungen den Lehrerkollegien eingeräumte Recht auf Mitwirkung bei der Gestaltung innerschulischer Angelegenheiten bleibt unberührt.

§ 96a (aufgehoben)

Fuenfter Abschnitt
Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen

§ 97 Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche Mitglieder 07 21

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Professoren, Hochschuldozenten und Hochschuldozenten an einer Hochschule des Landes.

(2) Für die wissenschaftlichen Mitglieder einer Hochschule des Landes im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt § 3 Abs. 2 nicht. Sie bilden neben den in § 3 Abs. 2 genannten Gruppen eine weitere Gruppe.

(3) Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Abs. 2 mehr als drei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 12 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 13 Abs. 3 erforderlich ist.

(4) In Dienststellen mit mehr als zwei Gruppen besteht ein Personalrat, für den nach § 12 Abs. 3 drei Mitglieder vorgesehen sind, aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu. Für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen, gilt § 35 Abs. 2 entsprechend.

§ 98 Beschäftigte des Universitätsklinikums 07a

(1) Die in einem Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Bediensteten der Universität und diejenigen Bediensteten der Universität, deren Personalangelegenheiten dem Universitätsklinikum übertragen sind, gelten im Sinne dieses Gesetzes als Beschäftigte des Universitätsklinikums. Für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform gelten die Abs. 2 bis 5.

(2) Bei einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform ist der Betriebsrat für das dort tätige wissenschaftliche Personal im Angestelltenverhältnis entsprechend den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zuständig.

(3) Soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, ist für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nicht wissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen. Der Betriebsrat kann an den Sitzungen der Personalvertretung teilnehmen.

(4) Die Universität ist zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes; sie kann das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 8 beauftragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach § 25a Abs. 5 Satz 6 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken.

(5) In Angelegenheiten, die der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen, gilt § 71 mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende der Einigungsstelle bei Nichteinigung beider Seiten von der oder dem Vorsitzenden der Landespersonalkommission bestellt wird und sie oder er sich bei der Beschlussfassung zunächst der Stimme zu enthalten hat. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

(6) Bei der Umwandlung eines Universitätsklinikums von einer Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Kapitalgesellschaft nach Maßgabe des § 5 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) üben die zum Stichtag des Formwechsels amtierenden Mitglieder der Personalräte in Marburg und Gießen bis zur Konstituierung von Betriebsräten, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab dem Formwechsel, die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), im Sinne eines Übergangsmandates aus. Die Geschäfte des Gesamtbetriebsrates werden im Wege eines Übergangsmandates bis zur Dauer von sechs Monaten von den Mitgliedern der Personalräte wahrgenommen. Vorstehendes gilt entsprechend für die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung und weitere Interessenvertretungen der Mitarbeiter. Bei der Anstalt des öffentlichen Rechts Universitätsklinikum Gießen und Marburg anwendbare Dienstvereinbarungen und Regelungsabreden, einschließlich etwaiger Gesamtdienstvereinbarungen, gelten nach dem Formwechsel als Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und als Regelungsabreden fort, bis sie durch die Betriebsparteien anerkannt, geändert oder aufgehoben werden.

§ 99 Technische Betriebseinheiten

Die Technischen Betriebseinheiten der Hochschulen des Landes gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

§ 100 Ausnahmen von der Beteiligung 07

(1) § 69 Abs. 3 gilt nicht für die Einstellung der wissenschaftlichen Mitglieder der Hochschulen.

(2) § 74 Abs. 1 Nr. 9 gilt mit der Maßgabe, daß für die Durchführung der Lehrveranstaltungen allein die Fachbereiche zuständig sind.

§ 101 Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung: Städelschule

Für die Professoren am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung und an der Staatlichen Hochschule für Bildende Künste - Städelschule - in Frankfurt am Main entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat in dessen Angelegenheiten mitzuwirken.

§ 101a 21

(1) Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Beschäftigten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, ausgenommen diejenigen, die auf vom Landespolizeipräsidium zugewiesenen Stellenkontingenten geführt werden, wählen den Hauptpersonalrat nach § 50 Abs. 2 Satz 1.

§ 102 Verwaltungsfachhochschulen 21

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einstellung von hauptamtlichen Lehrkräften an der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda .

(2) Die Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Stammbehörde der an der der Hessischen Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda studierenden Beschäftigten ist die Einstellungsbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichendes bestimmen.

§ 103 Theater und Orchester

Öffentliche Theater und selbständige Orchester sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Sie gelten nicht als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

§ 104 Künstlerisch Beschäftigte 07

(1) Für die an den öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten, insbesondere die Solisten, die Mitglieder des Singchors, der Tanzgruppe und des Orchesters gilt § 3 Abs. 2 nicht. Sie bilden zusammen eine Gruppe.

(2) § 97 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten entfällt die Mitbestimmung und Mitwirkung des Personalrats in Personalangelegenheiten. Auf Antrag des betroffenen Beschäftigten hat der Personalrat in dessen Angelegenheiten mitzuwirken.

Sechster Abschnitt
Besondere Vorschriften für das Landesamt für Verfassungsschutz

§ 105 Ausnahmen von der Beteiligung

(1) Soweit nach diesem Gesetz eine Stufenvertretung zuständig ist, tritt an ihre Stelle der Personalrat beim Landesamt für Verfassungsschutz, ist ein Gesamtpersonalrat gebildet, dieser.

(2) An die Stelle des § 62 Abs. 2 tritt folgende Regelung: Dem Personalrat sind auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Bedürfen Unterlagen oder Personalakten ihrem Inhalt oder ihrer Bedeutung nach im öffentlichen Interesse der Geheimhaltung, so entscheidet der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz darüber, ob sie dem Personalrat vorgelegt werden oder dem Personalrat Einsicht gestattet wird. Entspricht seine Entscheidung nicht dem Antrag des Personalrats, so kann dieser die endgültige Entscheidung des Ministers des Innern herbeiführen.

(3) Die Gewerkschaften üben die ihnen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse gegenüber der Dienststelle und dem Personalrat durch Beauftragte aus, die Beschäftigte der Dienststelle sind.

Siebenter Abschnitt
Hessischer Rundfunk

§ 106 Beschäftigte, Zuständigkeiten, Dienststellen 07 15a 18

(1) Dieses Gesetz findet auf den Hessischen Rundfunk Anwendung; ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 74 Abs. 1 Nr. 3 bezüglich der Bestellung und Abberufung des Datenschutzbeauftragten nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes . Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die ständigen freien Mitarbeiter; sie gehören zur Gruppe der Arbeitnehmer. Für die Beschäftigten mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit und die in der Programmgestaltung verantwortlich Tätigen gilt § 104 Abs. 3 entsprechend. Die Aufgaben der obersten Dienstbehörde werden von einem Ausschuß wahrgenommen, der aus dem Verwaltungsrat und dem Intendanten besteht.

(2) Der Hessische Rundfunk gilt einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen als Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

Achter Abschnitt
Rechtsreferendare, Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare

Erster Titel
Rechtsreferendare

§ 107 Interessenvertretung der Rechtsreferendare

Die Interessen der Rechtsreferendare nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat der Dienststelle wahrgenommen, bei der sie sich jeweils in Ausbildung befinden. Werden in der Dienststelle in der Regel mindestens fünf Rechtsreferendare ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen; ein Wahlrecht zum Personalrat besitzen die Rechtsreferendare nicht. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 37 Abs. 2 entsprechend. Die §§ 35 bis 40 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1994 (GVBl. I S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1998 (GVBl. I S. 190), bleiben unberührt.

Zweiter Titel
Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare

§ 108 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Die Fachlehreranwärter sind für die Wahl zum Personalrat des berufspädagogischen Fachseminars, die Lehramts- und Studienreferendare für die Wahl zum Personalrat des Studienseminars wahlberechtigt und wählbar. Die §§ 11 und 12 der Verordnung über die Pädagogische Ausbildung und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter vom 17. Oktober 1990 (GVBl. I S. 567) bleiben unberührt.

(2) Für den Personalrat ihrer Ausbildungsschule, den Gesamtpersonalrat der Lehrer beim Staatlichen Schulamt und den Hauptpersonalrat der Lehrer sind die Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare wahlberechtigt. Bei der Ermittlung der Zahl der Wahlberechtigten werden sie nur beim berufspädagogischen Fachseminar und bei den Studienseminaren berücksichtigt.

Neunter Abschnitt
Justizvollzug

§ 109 Hauptpersonalrat Justizvollzug

Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten, der Jugendarrestanstalten und der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete wird als eigene Stufenvertretung ein Hauptpersonalrat beim Minister der Justiz gebildet.

Zehnter Abschnitt 13
Deutsche Rentenversicherung Hessen § 110

§ 110 Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 06

Die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 757, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676). Ist das Mitglied verhindert, wird es in der Arbeitsgruppe Personalvertretung von seiner Stellvertretung nach § 53, § 51 Abs. 1, § 29 Satz 1 vertreten.

Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, Tarifverträge und
Dienstvereinbarungen, Übergangs- und Schlußvorschriften

Erster Abschnitt
Gerichtliche Entscheidungen

§ 111 Zuständigkeit und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte entscheiden außer in den Fällen der §§ 22 und 25 über

  1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen und der in § 54 genannten Vertreter sowie Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
  3. Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen und der Einigungsstellen,
  4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Der Personalrat oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Dienststellenleiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Verwaltungsgericht beantragen, dem Dienststellenleiter zur Sicherung der Rechte nach diesem Gesetz aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.

(3) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. § 89 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß an Stelle der dort genannten Personen auch Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes mit der Befähigung zum Richteramt tätig werden können.

§ 112 Fachkammern und Fachsenate 06 21a

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist

  1. beim
    1. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Verwaltungsgerichte Darmstadt und Wiesbaden,
    2. Verwaltungsgericht Kassel für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Verwaltungsgerichts Gießen
  2. eine Fachkammer,
  3. beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat

zu bilden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern, der Fachsenat aus einem Vorsitzenden, richterlichen und ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden je zur Hälfte von

  1. den unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und
  2. den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Minister der Justiz berufen. Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter mit der Maßgabe entsprechend, daß die bisherigen Beisitzer bis zur Neuberufung im Amt bleiben. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Beisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt. Der Minister der Justiz kann die Befugnisse nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzern.

(4) Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei richterlichen und je einem nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzer.

Zweiter Abschnitt
Tarifverträge und Dienstvereinbarungen

§ 113 Vorrang des Personalvertretungsgesetz; Dienstvereinbarungen

(1) Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarungen kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

(2) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich zuläßt. Sie sind nicht zulässig, soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zuläßt.

(3) Dienstvereinbarungen werden von Dienststelle und Personalrat beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(4) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

(5) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Dritter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 114 Außerkrafttreten von Dienstvereinbarungen 21a

(1) Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 53 widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen, die diesem Gesetz widersprechende Regelungen der Zuständigkeit und Befugnisse der Personalvertretungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

(2) Für die bei den Verwaltungsgerichten Darmstadt, Gießen und Wiesbaden am 1. Dezember 2021 bereits anhängigen Verfahren gilt § 112 Abs. 1 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung.

§ 115 Wahlordnung

(1) Zur Regelung der in den §§ 9 bis 21, 50, 52, 53, 54, 87, 92 und 109 bezeichneten Wahlen werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen über

  1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
  2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
  4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  5. die Stimmabgabe,
  6. des Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  7. die Aufbewahrung der Wahlakten.

(2) Die Wahlordnung muß Regelungen über die Wahl von Männern und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen. Sie hat Regelungen für den Fall vorzusehen, daß die Wahlvorschläge nicht dem in Satz 1 genannten Anteil von Männern und Frauen entsprechen.

§ 116 Religionsgemeinschaften

Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

§ 117 Verweisungen auf Rechte von Betriebsräten

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Befugnisse oder Pflichten übertragen, gelten entsprechend für die nach diesem Gesetz zu errichtenden Personalvertretungen. Dies gilt nicht für Vorschriften, welche die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

§ 118 Aufhebung entgegenstehender Vorschriften

Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

§ 119 (aufgehoben) 13

§ 120(aufgehoben) 13

§ 121 (weggefallen) 13

§ 122 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 123 (aufgehoben) 12

______
1) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft - Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. EG Nr. L 80 S. 29).

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.04.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion