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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz
zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Vom 18. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 24 vom 27.12.2006 S. 713)



Artikel 11

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ziel dieses Gesetzes ist der gleiche Zugang von Frauen und Männern zu öffentlichen Ämtern.  "Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Dieses Gesetz gilt für die Landesverwaltung, die Kanzlei des Hessischen Landtages, den Hessischen Datenschutzbeauftragten sowie den Hessischen Rechnungshof und die Gerichte des Landes, für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, den Landeswohlfahrtsverband Hessen und den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, für die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe. Es gilt auch für den Hessischen Rundfunk.  "(1) Dieses Gesetz gilt für
  1. die Landesverwaltung,
  2. die Kanzlei des Hessischen Landtages,
  3. den Hessischen Datenschutzbeauftragten,
  4. den Hessischen Rechnungshof,
  5. die Gerichte des Landes,
  6. die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  7. die kommunalen Zweckverbände,
  8. den Landeswohlfahrtsverband Hessen,
  9. den Planungsverband Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main,
  10. die übrigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit fünfzig oder mehr Beschäftigten mit Ausnahme der Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe und
  11. den Hessischen Rundfunk."

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Universitätsklinikum" die Worte "in öffentlicher Trägerschaft" eingefügt.

bb) Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. für die in § 91 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Dienststellen des Schuldienstes die Staatlichen Schulämter.  "5. für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene die Staatlichen Schulämter und für die Studienseminare das Amt für Lehrerbildung."

c) Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter sowie Auszubildende. "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende." 

d) In Abs. 7 wird das Wort "tarifliche" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 "(1) Die Dienststellen haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigten haben können, die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als Leitprinzip zugrunde zu legen."

b) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 2 bis 4.

c) In Abs. 2 wird die Angabe "14" durch "13" ersetzt.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vergütungsgruppe" ein Komma sowie das Wort "Entgeltgruppe" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "Lohngruppe" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Vergütungsgruppe" die Worte "und jede Entgeltgruppe" eingefügt.

4. § 3a

§ 3a Experimentierklausel

(1) Um die strukturelle Chancengleichheit von Frauen und Männern in Konzepten und konkreten Maßnahmen weiterzuentwickeln, können an die Stelle von Frauenförderplänen neue Modelle der Verwaltungssteuerung oder Personalentwicklung treten, soweit sie geeignet sind, die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zu verwirklichen. Bei den Modellvorhaben sind verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu treffen. § 7 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Die neuen Modelle sollen insbesondere folgende Handlungsschwerpunkte berücksichtigen:

  1. Potenzialerkennung und -förderung,
  2. Personalauswahlkriterien,
  3. Veränderung des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Frauen und Männern,
  4. Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
  5. Übernahme von qualifizierenden Aufgaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und Stellvertretungsfunktionen,
  6. Erprobung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen,
  7. familienfreundliche Rotationsmöglichkeiten,

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