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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Beamtenversorgung und der
Besoldung sowie zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 6. Juni 2007
(GVBl. Nr. 11 vom 12.06.2007 S. 302; 25.11.2010 S. 410; 27.09.2012 S. 290; 27.05.2013 S. 218; 20.11.2013 S. 578)



Artikel 11
Hessisches Gesetz zur Ersetzung der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des
Beamtenversorgungsgesetzes und zur Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze
für Versorgungsberechtigte

§ 1 (aufgehoben)

§ 2 (aufgehoben)

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Erschwerniszulagen

Die Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3498) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass

  1. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,
  2. die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,
  3. auf die Beamtinnen und Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen,
    1. § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet und
    2. § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,
  4. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 11,00 Euro erhalten
    1. für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oder
    2. bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oder
    3. bei der Entnahme von beweiserheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen.

Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

§ 5 (aufgehoben)

Artikel 22
Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung

§ 1 Weitergeltung von Obergrenzen für Beförderungsämter

Die in Art. 10 Abs. 2 des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) genannten Rechtsvorschriften sind bis zum Inkrafttreten von Verordnungen, die aufgrund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erlassen werden, weiter anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 2. Juli 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 33
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten (einschließlich der arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes, sobald sie mehr als fünfzig vom Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen) und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.  "Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Je eine Gruppe bilden
  1. die Beamten,
  2. die Angestellten,
  3. die Arbeiter.
 "Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 [Angestellte]

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes (einschließlich der arbeitnehmerähnlichen Personen nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes, sobald sie mehr als fünfzig vom Hundert ihrer Gesamteinkünfte vom Träger ihrer Dienststelle beziehen) sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte eingestellt sind. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden.

" § 5

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