umwelt-online: Archivdatei - Hessisches Personalvertretungsgesetz 1988 (2)
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§ 43 Beitragsverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.
Dritter Abschnitt
Die Personalversammlung
§ 44 Zusammensetzung und Leitung
(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten der Dienststelle nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
§ 45 Ordentliche und außerordentliche Personalversammlungen
(1) Der Personalrat hat mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Abs. 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist.
§ 46 Zeitpunkt
(1) Die in § 45 bezeichneten Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Soweit in den Fällen des Satz 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten erstattet. Dies gilt nicht für Beamte im Vorbereitungsdienst, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen.
(3) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.
§ 47 Themen
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere die aktuelle Entwicklung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. § 60 Abs. 3 und § 61 Abs. 1 Satz 2 gelten für die Personalversammlung entsprechend.
§ 48 Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten
An allen Personalversammlungen können Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen.
§ 49 Teilnahme des Dienststellenleiters
Der Leiter der Dienststelle ist berechtigt, an den Personalversammlungen teilzunehmen, in denen der Tätigkeitsbericht erstattet wird und die auf seinen Wunsch einberufen sind. Er ist von dem Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig zu verständigen. § 31 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörigen Beschäftigten gewählt. Soweit bei unteren Landesbehörden die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener Mittelbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Bezirkspersonalrat bei der jeweils zuständigen Mittelbehörde wahlberechtigt. Soweit bei Behörden der Mittelstufe die Personalangelegenheiten der Beschäftigten zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden gehören, sind diese Beschäftigten für den Hauptpersonalrat bei der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde wahlberechtigt.
(3) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1.000 Wahlberechtigten | im Geschäftsbereich | aus 7 Mitgliedern, |
1.001 bis 3.000 Wahlberechtigten | im Geschäftsbereich | aus 9 Mitgliedern, |
3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten | im Geschäftsbereich | aus 11 Mitgliedern, |
5.001 bis 7.000 Wahlberechtigten | im Geschäftsbereich | aus 13 Mitgliedern, |
7.001 bis 10.000 Wahlberechtigten | im Geschäftsbereich | aus 15 Mitgliedern, |
10.001 und mehr Wahlberechtigten | im Geschäftsbereich | aus 17 Mitgliedern. |
Für den Hauptpersonalrat beim Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.
(4) Die §§ 9 bis 11 § 13 Abs. 1 und 2, §§ 14 bis 18 und 20 bis 22 gelten entsprechend. Eine Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist, im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes nach § 17 Abs. 2, §§ 18 und 20aus.
(5) Die Wahl der Stufenvertretungen soll möglichst gleichzeitig mit der der Personalräte erfolgen. In diesem Falle führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahl der Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die Leiter der Dienststellen im Benehmen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Stufenvertretungen.
(6) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens einen Vertreter. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 51 Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen 07
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 23 bis 36, §§ 38 und 39 , § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 42 und 43 entsprechend.
(2) In Stufenvertretungen sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit auf Antrag freizustellen ab 7 Mitgliedern ein Mitglied mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, ab 9 Mitgliedern ein Mitglied ganz und ab 13 Mitgliedern zwei Mitglieder.
(3) § 31 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mitglieder der Stufenvertretung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag einzuberufen sind.
§ 52 Gesamtpersonalrat
(1) Neben den einzelnen Personalräten wird in den Fällen des § 7 Abs. 3 ein Gesamtpersonalrat errichtet. Das gleiche gilt in Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau auch in den Fällen des § 7 Abs. 1 und des § 86 Abs. 1 Nr. 1.
(2) In Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Stufenvertretung der Gesamtpersonalrat.
§ 53 Wahl, Amtszeit und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats
Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12 § 50 Abs. 2, 4 bis 6 und § 51 Abs. 1 und 3, für Gesamtpersonalräte nach § 52 Abs. 2 auch § 51 Abs. 2 entsprechend.
Fuenfter Abschnitt
Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 54 Bildung von Jugend- und Ausbildendenvertretungen
(1) Beschäftigte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder als Beamtenanwärter oder Auszubildende für einen Beruf ausgebildet werden, wählen in Dienststellen mit mindestens fünf Jugendlichen oder in einer Berufsausbildung befindlichen Beschäftigten eine Jugend- und Auszubildendenvertretung. Diese besteht in Dienststellen mit 5 bis 10 der vorgenannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, 11 bis 50 der vorgenannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern und mehr als 50 der vorgenannten Beschäftigten aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern.
Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können Beschäftigte vom vollendeten sechzehnten bis zum vollendeten sechsundzwanzigsten Lebensjahr sowie in einer Berufsausbildung befindliche Beschäftigte gewählt werden. Dabei sind Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Wahlberechtigten zu berücksichtigen. Insofern findet § 13 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. § 10, § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 1, 3 bis 6, § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 21 und 22 gelten entsprechend.
(3) Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 28 mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß. Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das sechsundzwanzigste Lebensjahr vollendet oder seine Berufsausbildung abschließt, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(4) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
§ 55 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 31 Abs. 3 und 5 sowie § 6 .
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4) Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat nach § 60 Abs. 4 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten betreffen.
(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 31 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
§ 56 Geschäftsführung und Schutz
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 40 Abs. 1 bis 3, §§ 41 bis 43 und 61 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß, § 42 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß Reisekosten nur gezahlt werden, wenn der Personalrat die Reise beschlossen hat. § 64 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Wahlvorstände und von Wahlbewerbern der Zustimmung des Personalrats bedürfen.
§ 57 Jugend- und Auszubildendenversammlung
In Dienststellen, in denen eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, hat diese mindestens einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und in der Versammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Auf Antrag eines Viertels der in § 54 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten der Dienststelle ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen. Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats nimmt an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teil. § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie §§ 46 bis 49 gelten entsprechend.
§ 58 Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung
(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufe Bezirksjugend- und -auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Hauptjugend- und -auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 50 Abs. 2 und 5 sowie §§ 54 bis 56 mit Ausnahme der Regelung über die Einrichtung von Sprechstunden entsprechend. Erfolgt die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung gleichzeitig mit den nach § 50 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 regelmäßig durchzuführenden Wahlen der Stufenvertretung, so gilt § 50 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die danach gebildeten Wahlvorstände auch die Aufgaben der Wahlvorstände für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung wahrnehmen. In den übrigen Fällen gilt § 50 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß im Falle des § 50 Abs. 5 Satz 3 die Aufgaben des örtlichen Wahlvorstandes dem Bezirks- oder Hauptwahlvorstand obliegen. Soweit danach in Dienststellen kein Wahlvorstand bestellt wird, kann der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Dienststellen durchführen oder die briefliche Stimmabgabe anordnen.
(2) In den in § 52 Abs. 1 bezeichneten Fällen wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamtjugend- und -auszubildendenvertretung gebildet. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ § 59 (aufgehoben)
Sechster Abschnitt
Beteiligung des Personalrats
Erster Titel
Allgemeines
§ 60 Zusammenarbeit von Dienstellen und Personalrat
(1) Dienststelle und Personalrat arbeiten vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in den Dienststellen vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten zusammen.
(2) Der Personalrat hat das Recht, die Gewerkschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Dienststelle zu unterstützen. Die Mitglieder der Personalvertretungen und die nach § 54 gewählten Vertreter können in der Dienststelle als Gewerkschaftsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben tätig werden.
(3) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden in der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.
(4) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In diesen Besprechungen hat der Dienststellenleiter beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. In ihnen sollen auch die Frage der Gleichstellung von Männern und Frauen, die Gestaltung des Dienstbetriebs, Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsüberprüfung, Maßnahmen der Rationalisierung, Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden, behandelt werden, insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. An diesen Besprechungen können Beauftragte der im Personalrat der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sowie Vertreter des jeweiligen Arbeitgeberverbandes oder kommunalen Spitzenverbandes teilnehmen. Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sind berechtigt, sachkundige Mitarbeiter oder Sachverständige zu den Besprechungen hinzuzuziehen.
(5) Abs. 4 Satz 5 gilt nicht, soweit Gegenstände behandelt werden, die die Mitteilung oder Erörterung schutzwürdiger personenbezogener Daten (§ 33 Satz 3) einschließen, es sei denn, der Betroffene stimmt zu, oder soweit Anordnungen behandelt werden, durch die die Alarmbereitschaft oder der Einsatz der Vollzugspolizei geregelt werden. An den Besprechungen nach Abs. 4 nehmen der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung teil.
§ 61 Gleichbehandlungsgrundsatz 09
(1) Dienststelle und Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle in der Dienststelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, ihres Geschlechts oder wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
§ 62 Allgemeine Aufgaben des Personalrats 07 21a
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
Entsprechende Anträge des Personalrats sind eingehend zwischen Dienststellenleiter und Personalrat zu erörtern und in angemessener Frist zu beantworten.
(2) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Dazu gehören in Personalangelegenheiten Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Personalakten dürfen nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des Beschäftigten dem Personalrat offen zu legen. Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten (§ 81 Abs. 1 Satz 1) hat die Dienststelle dem Personalrat das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S.1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2) oder nach § 65 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom "15. November 2021 (GVBl. S. 718), mit dem Hinweis zu übermitteln, dass er eine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten fordern kann. Macht der Personalrat von dieser Möglichkeit Gebrauch, beginnt die von ihm einzuhaltende Frist erst mit der Vorlage der von der Dienststellenleitung einzuholenden Stellungnahme.
(3) Bei Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, wird eines der Mitglieder der Prüfungskommission vom Personalrat benannt; dieses muß zumindest die gleiche oder eine entsprechende Qualifikation besitzen, wie sie durch die Prüfung festgestellt werden soll. Bei Auswahlverfahren, Aufnahmetests oder Auswahlen, denen sich Bewerber für eine Einstellung oder eine Ausbildung zu unterziehen haben, und bei Auswahlverfahren zur Besetzung eines Amtes mit Funktionsbezeichnung entsendet der Personalrat, der mitzubestimmen hat, einen Vertreter in das Gremium. Diese Regelung findet keine Anwendung bei Prüfungen, Aufnahmetests und Auswahlen, die durch Rechtsvorschriften geregelt sind, sowie in den Fällen des § 79 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a.
§ 63 Verwaltungsanordnungen 13
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs erlassen will, sofern nicht nach § 95 des Hessischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen sind. Der Personalrat hat mitzuwirken, wenn eine Dienststelle Verwaltungsanordnungen für innerdienstliche organisatorische Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs oder in personellen Angelegenheiten der Beamten erlassen will.
(2) Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über den Geschäftsbereich einer Mittelbehörde oder einer obersten Dienstbehörde hinausgehen, sind die Stufenvertretungen der bei der Vorbereitung beteiligten Dienstbehörden entsprechend Abs. 1 zu beteiligen.
§ 64 Behinderungs- und Benachteiligungsverbot
(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(2) Mitglieder des Personalrats, der Wahlvorstände sowie Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen Dienststellenwechsel zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Auflösung einer Behörde oder bei einer auf Rechtsvorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen.
§ 65 Schutz für Auszubildende
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz stehenden Beschäftigten (Auszubildenden), der Mitglied des Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Abs. 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Personalvertretung oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfolgreich endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese beteiligt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 1 nachgekommen ist.
§ 66 Schutz bei Kündigungen
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
§ 67 Anwendung von Dienstunfallregelungen
Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 68 Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat oder aus der Dienststelle über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Personalrats. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt sind. Gleiches gilt im Verhältnis zum Gesamtpersonalrat.
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Schweigepflicht besteht auch für andere Personen hinsichtlich der Tatsachen oder Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen nach dem Personalvertretungsrecht bekannt geworden sind.
Zweiter Titel
Formen und Durchführung der Beteiligung
§ 69 Verfahren der Mitbestimmung
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, bedarf sie nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung nach § 60 Abs. 4 seiner vorherigen Zustimmung. Auf die Erörterung kann im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet werden.
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Beschluß des Personalrats ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung mitzuteilen. In dringenden Fällen kann der Leiter der Dienststelle diese Frist auf eine Woche abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert.
(3) Der Personalrat kann in sozialen und personellen Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, Maßnahmen beantragen, die der Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle dienen. Der Personalrat hat seine Anträge dem Leiter der Dienststelle schriftlich zu unterbreiten; sie sind zu begründen und nach § 60 Abs. 4 zu erörtern. Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Erörterung schriftlich mitzuteilen.
§ 70 Verfahren bei Nichteinigung, Stufenverfahren
(1) Kommt nach § 69 zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen.
(2) Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann ihr Dienststellenleiter oder der Bezirkspersonalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten Dienstbehörde vorlegen. Die oberste Dienstbehörde hat innerhalb von zwei Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit zu befassen. Kommt zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen.
(3) Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde und kommt zwischen ihr und dem Hauptpersonalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen.
(4) Kommt nach § 69 zwischen dem Leiter einer Dienststelle, die oberste Dienstbehörde ist, und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Personalrat innerhalb von zwei Wochen den Hauptpersonalrat mit der Angelegenheit befassen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der obersten Dienstbehörde oder der Hauptpersonalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen. Besteht kein Hauptpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat.
(5) Kommt nach § 69 bei Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht, soweit eine Angelegenheit nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
(7) Die in Abs. 1 bis 5 genannten Fristen können im beiderseitigen Einvernehmen der jeweiligen Dienststelle und Personalvertretung verkürzt oder verlängert werden.
§ 71 Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde, bei Kollegialorganen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit, und der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung bestellt werden, und aus einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Der Einigungsstelle sollen grundsätzlich Männer und Frauen angehören. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung nicht zustande, so bestellt ihn der Vorsitzende der Landespersonalkommission. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zur ersten Sitzung der Einigungsstelle einzuladen; lädt er nicht ein, so ist ein neuer Vorsitzender durch den Vorsitzenden der Landespersonalkommission unverzüglich zu bestellen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann eine ständige Einigungsstelle einrichten. In diesem Fall werden der Vorsitzende sowie ein Stellvertreter für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bestellt. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter laden innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle zur ersten Sitzung ein. Im Übrigen gilt Abs. 1.
(3) Die Einigungsstelle entscheidet nach mündlicher Verhandlung, die nicht öffentlich ist, durch Beschluss. Die Entscheidung erfolgt in der ersten Sitzung der Einigungsstelle, spätestens aber einen Monat danach. Die Frist kann im Einvernehmen der Mitglieder der Einigungsstelle verkürzt oder verlängert werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. Bestellt eine Seite innerhalb der in Abs. 1 Satz 2 genannten Frist keine Beisitzer oder bleiben Beisitzer trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Beisitzer allein.
(4) Der Beschluß ist zu begründen, vom Vorsitzenden der Einigungsstelle zu unterzeichnen und den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. In den Fällen der § 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 9 und 17 und § 77 hat der Beschluss den Charakter einer Empfehlung an die oberste Dienstbehörde; in den übrigen Fällen bindet er die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des Abs. 3 enthält. Beschlüsse der Einigungsstelle führt der Dienststellenleiter durch, es sei denn, daß im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann in der Landesverwaltung die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich einem bindenden Beschluss der Einigungsstelle nicht anschließt, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Einigungsstelle die Entscheidung der Landesregierung, für Beschäftigte des Landtags die Entscheidung des Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags und für Beschäftigte des Rechnungshofes die Entscheidung des Präsidenten des Rechnungshofs im Benehmen mit dem Präsidium des Landtags beantragen, wenn die Entscheidung im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist. Diese Entscheidung ist endgültig. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann in den Fällen des Satz 1 die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich nicht dem Beschluß der Einigungsstelle anschließt, diesen aufheben und endgültig entscheiden.
(6) Sofern die Dienststelle sich weigert, einen endgültigen Beschluß der Einigungsstelle zu vollziehen, kann der Personalrat Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
(7) § 40 Abs. 1, § 42, § 64 Abs. 1 und § 68 gelten entsprechend. Dem Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.
§ 72 Verfahren bei Mitwirkung
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mitwirkt, hat der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
(2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mitzuteilen.
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe innerhalb eines Monats schriftlich mit.
(4) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitwirkung unterliegt, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen. Dieser hat dem Personalrat innerhalb angemessener Frist eine Entscheidung schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
(5) Kommt zwischen dem Leiter einer nachgeordneten Dienststelle und dem Personalrat eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen auf dem Dienstweg der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. Die übergeordnete Dienststelle hat innerhalb von zwei Wochen die Stufenvertretung mit der Angelegenheit zu befassen. Ist die übergeordnete Dienststelle eine Behörde der Mittelstufe und kommt zwischen ihr und dem Bezirkspersonalrat innerhalb von vier Wochen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat endgültig. Ist die übergeordnete Dienststelle eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet ihr Leiter nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat endgültig.
(6) Der Personalrat einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit einstufigem Verwaltungsaufbau kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung (Abs. 3) die Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen. Besteht kein Gesamtpersonalrat, so tritt an seine Stelle der Personalrat. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 73 Vorläufige Regelung
Der Leiter der zur Entscheidung befugten Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach den §§ 69 bis 72 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 73a (aufgehoben)
Dritter Titel
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
§ 74 Fälle der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 06 15a
(1) Der Personalrat hat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 ist auf Verlangen des Antragstellers nur der Vorsitzende zu beteiligen.
(3) Muß für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne.
§ 75 Information über soziale Zuwendungen, Ersatzansprüche gegen Beschäftigte
(1) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge den Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
(2) Der Personalrat wirkt auf Antrag des Beschäftigten mit, bevor Ersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht werden. Anträge und Berichten der Dienststelle ist in solchen Fällen die Stellungnahme des Personalrats beizufügen.
§ 76 Arbeitsschutz
(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen, die von der Dienststelle oder der in Abs. 1 genannten Stellen vorgenommen werden.
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(Stand: 18.04.2023)
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