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Regelwerk

Änderungstext

3. DFtÄndG - Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 15. November 2021
(GVBl. Nr. 46 vom 23.01.22021 S. 718; ber. S. 867)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

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§ 45 Neutralitätspflicht " § 45 Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten"

b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 53 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts " § 53 Rufbereitschaft"

2. In § 4 Abs. 2 Satz 7 werden nach dem Wort "zulässig" ein Komma und die Wörter "es sei denn, wegen Elternzeit konnte die Mindestprobezeit nicht geleistet werden" eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts.".

b) In Abs. 2 wird nach der Angabe " § 8 Abs. 2," die Angabe " § 10 Abs. 2," eingefügt.

4. § 14 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

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(2) Eine im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebiets erworbene Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein Defizit gegenüber der Ausbildung in Hessen aufweist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Einführungs- oder Fortbildungsmaßnahme abhängig gemacht werden.

(3) Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts.

"(2) Eine im Bereich des Bundes oder eines anderen Bundeslandes erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden, wenn sie den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5 entspricht. Die Anerkennung und die Entscheidung über die Zuordnung zu einer Laufbahn trifft die Einstellungsbehörde.

(3) Entspricht die Laufbahnbefähigung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 bis 5, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für die Gestaltung der jeweiligen Laufbahn zuständigen Ministeriums und im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamts unter Berücksichtigung der vorhandenen Berufserfahrung über die Anerkennung und die Zuordnung der Laufbahnbefähigung. Die Anerkennung kann vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden."

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b sind die sonstigen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn neben dem Studium erforderliche Ausbildungs- und Prüfungsteile bei einer Behörde absolviert werden, sofern die einschlägige Ausbildungs- und Prüfungsordnung das vorsieht."

b) Abs. 4 Satz 2

Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

wird aufgehoben.

c) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

"(5) Die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst sowie für den gehobenen und den höheren Justizdienst hat, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt."

d) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und folgender Satz wird angefügt:

"Eine Berufsausbildung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder ein Studienabschluss nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b entspricht inhaltlich den Anforderungen eines Vorbereitungsdienstes, wenn

  1. die Berufsausbildung oder das Studium die wesentlichen Inhalte des Vorbereitungsdienstes in gleicher Breite und Tiefe vermitteln und
  2. die abschließende Prüfung der entsprechenden Laufbahnprüfung gleichwertig ist."

6. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes; soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

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