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HBG - Hessisches Beamtengesetz
- Hessen -
Vom 27. Mai 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 05.06.2013 S. 218, ber. S. 508; 20.11.2013 S. 578 13; 28.03.2015 S. 158 15; 16.12.2015 S. 594 15; 05.02.2016 S. 30 16; 03.05.2018 S. 82 18; 21.06.2018 S. 291 18a; 07.05.2020 S. 318 20; 30.09.2021 S. 622 21; 15.11.2021 S. 718 21a; 14.12.2021 S. 931 21b; 16.02.2023 S. 102 23; 28.03.2023 S. 183 23a; 24.05.2023 S. 348 23b;20.11.2024 Nr. 65 24)
Gl.-Nr.: 320-198
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung geregelt ist und soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.
(3) § 27 sowie die § § 69 und 70, soweit sie nicht den Erholungsurlaub betreffen und § 81a, gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Günstigere tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
( § 2 Beamtenstatusgesetz)
Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten 15 18a
(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.
(4) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Personen, die Partnerin oder der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Pflegekinder der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(5) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Dienstvorgesetztenaufgaben wahrnimmt. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Dienstvorgesetztenaufgaben wahr; die Regelungen des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(6) Die Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz, nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes und nach dem Beamtenstatusgesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, die oder der Dienstvorgesetzte. Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten können von der obersten Dienstbehörde, auch teilweise, auf andere Behörden übertragen werden; die Übertragung auf eine Behörde eines anderen Geschäftsbereichs bedarf des Einvernehmens der zuständigen obersten Dienstbehörde. Die Entscheidung über eine Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde.
(7) Die oberste Dienstbehörde kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz oder durch Rechtsvorschrift aufgrund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter übertragen.
(8) Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die keine Behörden besitzen, treten an deren Stelle die zuständigen Organe oder Verwaltungsstellen.
(Stand: 10.12.2024)
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