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Regelwerk

Änderungstext

Zulagenerhöhungsgesetz - Gesetz zur Erhöhung der Polizeizulage und weiterer Zulagen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 20. November 2024
(GVBl. Nr. 65 vom 28.11.2024)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 348, 410), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter "Übergangsregelung zur Altersteilzeit" durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.

2. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder nur" durch "oder die Zeiten ohne deren Bezug nicht länger als einen Monat andauern oder sie nur" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 5 wird nach den Wörtern "pflegebedürftigen Angehörigen" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Als Nr. 6 wird angefügt:

"6. Beurlaubungen ohne Bezüge, Vergütung oder Lohn, wenn die oberste Dienstbehörde schriftlich ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat."

3. § 118

§ 118 Übergangsregelung zur Altersteilzeit

(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, bei teilzeitbeschäftigten und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und

Beamten (§ 37) mit der Hälfte der zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten drei Jahre, wenn

  1. sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen

(Altersteilzeit).

(2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht kein Anspruch. Der Dienstherr kann von der Anwendung der Regelung absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche beschränken. Im Bereich der Landesverwaltung kann von der Regelung erst Gebrauch gemacht werden, nachdem die Landesregierung dazu nähere Bestimmungen getroffen hat.

(3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in der Weise bewilligt werden, dass

  1. durchgehend Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums geleistet wird und die Beamtin oder der Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

(4) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(5) § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2024 (GVBl. 2024 Nr. 28, 2024 Nr. 34), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung und während Familienpflegezeit und Pflegezeit"

b) Die Angabe " § 6a Besoldung während Familienpflegezeit und Pflegezeit" wird gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 47 wird die Angabe " § 47a Zulage für die Leitung des Hessischen Verwaltungsschulverbandes" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 59 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung"

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Teilzeitbeschäftigung" die Wörter "und während Familienpflegezeit und Pflegezeit" eingefügt.

b) Die Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:

alt neu
"(2) Während einer Familienpflegezeit nach § 64a des Hessischen Beamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 64b des Hessischen Beamtengesetzes wird zu den Dienstbezügen nach § 6 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder der Pflegezeit mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(3) Der Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit die Gesamtdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

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