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Änderungstext
Gesetz zur Gründung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
- Hessen -
Vom 30. September 2021
(GVBl. Nr. 37 vom 11.10.2021 S. 622)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. 1 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2020 (GVBl. S. 435), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Zehnten und Elften Abschnitt durch folgende Angaben ersetzt:
alt | neu |
Zehnter Abschnitt Nichtstaatliche Hochschulen § 91 Staatliche Anerkennung § 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen § 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur § 94 Staatliche Finanzhilfe § 95 Ordnungswidrigkeiten Elfter Abschnitt § 96 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie § 96a (aufgehoben) § 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen § 98 Verleihungsform § 99 Gebührenfreiheit § 100 Ministerium § 101 Fortbestehen bisherigen Rechts § 102 Inkrafttreten § 103 (aufgehoben) |
"Zehnter Abschnitt Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit § 90a Ausschluss der Geltung von Vorschriften § 90b Finanzierung und Gebührenerhebung § 90c Aufsicht und Auftragsangelegenheiten § 90d Grundordnung § 90e Studium, Prüfungen und Studienordnungen § 90f Mitglieder und Statusgruppen § 90g Senat § 90h Präsidium § 90i Präsidentin oder Präsident § 90j Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten § 90k Kanzlerin oder Kanzler § 901 Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung § 90m Personal § 90n Studierende § 90o Verordnungsermächtigung § 90p Überleitungsvorschriften Elfter Abschnitt § 91 Staatliche Anerkennung § 92 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen § 93 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur § 94 Staatliche Finanzhilfe § 95 Ordnungswidrigkeiten Zwoelfter Abschnitt § 96 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie § 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen § 98 Verleihungsform § 99 Gebührenfreiheit § 100 Ministerium § 101 Fortbestehen bisherigen Rechts § 102 Inkrafttreten" |
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Als Nr. 5 wird angefügt:
"5. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Abs. 4 wird als neuer Abs. 5 eingefügt:
"(5) Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegt die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann ihr durch besonderen Verleihungsakt des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr."
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
4. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Personals" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit," eingefügt.
b) Als Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nach Maßgabe des Abs. 1 im Einvernehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium festzulegen."
5. Nach § 90 wird als neuer
(Stand: 25.10.2021)
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