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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

Hessisches Hochschulgesetz
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 666; 21.12.2010 S. 617 10; 26.06.2012 S. 227 12; 27.05.2013 S. 218 13; 28.09.2014 S. 218 *; 30.11.2015 S. 510 15; 18.12.2017 S. 482 17; 24.06.2020 S. 435 20; 30.09.2021 S. 622 21; 14.12.2021 S. 931aufgehoben)
Gl.-Nr.: 70-258



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2000; 2007

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen 15

(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.

(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

(3) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten.

§ 2 Hochschulen des Landes 12 15 17 21

(1) Hochschulen des Landes sind

  1. die Universitäten:

    Technische Universität Darmstadt,

    Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main,

    Justus-Liebig-Universität Gießen,

    Universität Kassel, Philipps-Universität Marburg;


  2. die Kunsthochschulen:

    Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,

    Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule;


  3. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen):

    Hochschule Darmstadt,

    Frankfurt University of Applied Sciences,

    Hochschule Fulda,

    Technische Hochschule Mittelhessen,

    Hochschule RheinMain,


  4. die Hochschule Geisenheim
  5. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften.

(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.

§ 3 Aufgaben aller Hochschulen 15 17

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist.

(3) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie das weiterbildende Studium und die Weiterbildung ihres Personals. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen bei der Existenzgründung.

(4) Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.

(5) Die Hochschulen wirken darauf hin, dass ein möglichst hoher Anteil der Studierenden das Studium mit einer Prüfung erfolgreich abschließt.

(6) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule.

(8) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie den Studentenwerken zusammen.

(9) Die Hochschulen können insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Rechtssubjekte gründen oder sich an solchen Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium und der Hessische Landesrechnungshof sind entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 447), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.

§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen 12 15 21

(1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen auch in der beruflichen Praxis. Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht.

(2) Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerischwissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie besitzt das Promotions- und das Habilitationsrecht für ihre wissenschaftlichen Fächer.

(3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat.

(4) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit obliegt die Ausbildung und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, den gehobenen Polizeivollzugsdienst und der zur Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst zugelassenen Tarifbeschäftigten des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung. Sie vermittelt den Studierenden durch anwendungsbezogene Lehre und Forschung wissenschaftliche Kenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit hat die Aufgabe, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeitsweise und zu verantwortlichem Handeln in einem demokratischen Rechtsstaat zu befähigen. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann ihr durch besonderen Verleihungsakt des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat. Darüber hinaus nimmt die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahr.

(6) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Aufgaben übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.

§ 5 Frauenförderung 10 12 15 17

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen.

(2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen.

(4) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet.

(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt.

§ 6 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten 12 15 17

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten).

(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind:

  1. Gebührenerhebung nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes und der Wahrnehmung landesbibliothekarischer Aufgaben, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,
  2. Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,
  3. die amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
  4. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
  5. Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626).

§ 7 Entwicklungsplanung 10 15 17

(1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung einschließlich der baulichen Entwicklungsplanung (Entwicklungsplanung) ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.

(2) Die Hochschulen stellen eigenverantwortlich ihre Entwicklungsplanung auf. Zur Verwirklichung der Ziele der Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen über die mehrjährige Entwicklung ab. Sie müssen fachliche Schwerpunktsetzungen im grundständigen Studienangebot, die Kennzahlen nach § 12 Abs. 4 sowie die bereitzustellende Anzahl der Studienplätze und, soweit eine Übertragung nach § 9 Abs. 3 erfolgt ist, die Baumaßnahmen enthalten. Gegenstand von Zielvereinbarungen sollen darüber hinaus die fachlichen Schwerpunktsetzungen bei der Forschung, die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung, die Konzepte für den Wissens- und Technologietransfer mit der Wirtschaft, die Entwicklung von Internationalisierung und interkultureller Integration sowie die Förderung von Frauen und des wissenschaftlichen Nachwuchses sein.

(3) Zur Umsetzung der Entwicklungsplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

(4) Soweit eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben für die Gegenstände der Zielvereinbarungen nach Abs. 2 Satz 3 erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern.

§ 8 Finanzwesen 12

(1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.

(2) Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach Teil III der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(3) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass

  1. das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,
  2. die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 110 Satz 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung) buchen und die Rechnungslegung neben der finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und Lehre gibt,
  3. § 7a der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt.

Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(4) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen.

§ 9 Vermögensverwaltung, Grundstücks- und Bauangelegenheiten

(1) Das Eigenvermögen ist selbstverantwortlich zu verwalten. Ertragsüberschüsse aus der Verwaltung des Eigenvermögens verbleiben der Hochschule unbeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Über die Verwaltung des Eigenvermögens der Körperschaft ist dem Hochschulrat jährlich zu berichten. Seiner Zustimmung bedarf die Verfügung über dingliche Rechte und die Annahme von Zuwendungen, die Aufwendungen zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht.

(2) Die aus Mitteln des Landes zu beschaffenden Grundstücke und Gegenstände sind für das Land zu erwerben; in Grundstücksangelegenheiten vertritt die Hochschule das Land. Sie erhält, sofern kein Antrag nach Abs. 3 gestellt wird, für Instandsetzungen ab dem Haushaltsjahr 2011 eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung.

(3) Auf Antrag kann der Hochschule die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. Sie erhält für Instandsetzungen und Investitionen nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 abgestimmten baulichen Entwicklungsplanung eine jährliche Zuweisung zum Wirtschaftsplan zur eigenen Verwaltung. Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Hochschule und dem Ministerium geregelt, der insbesondere auch die Interessen der Studentenwerke berücksichtigt.

(4) Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen zur Korruptionsvermeidung zu treffen.

§ 10 Aufsicht

(1) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.

(2) Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, kann das Ministerium anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlassen.

(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisung ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht nach, kann das Ministerium

  1. im Fall des Abs. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
  2. in den Fällen der Abs. 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

§ 11 Genehmigung und Anzeigepflicht

(1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:

  1. Grundordnungen, soweit sie von der Ermächtigung des § 31 Abs. 2 Gebrauch machen,
  2. die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit diese Einstellung nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.

(2) Die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen sowie die Einführung und Aufhebung von Studiengängen ist dem Ministerium anzuzeigen.

§ 12 Qualitätssicherung, Berichtswesen 15 17

(1) Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung, Internationalisierung und interkultureller Integration, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; hierbei sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. An der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens. Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Hochschule durch Satzung.

(2) Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 zu akkreditieren und zu reakkreditieren; bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich. Bei der Akkreditierung von Studiengängen wird neben der Berufsrelevanz der Abschlüsse die Einhaltung formaler sowie fachlicher und überfachlicher Kriterien, die die Ziele des Studiums nach § 13 berücksichtigen, in einem einheitlichen Verfahren geprüft. Die Akkreditierung wird befristet ausgesprochen und ist rechtzeitig vor Fristablauf erneut durch die Hochschule zu beantragen; sie kann unter Auflagen erfolgen. Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(3) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher.

(4) Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.

(5) Die Hochschulen berichten dem Ministerium mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 4 erfassten Daten; das Ministerium übermittelt die Berichte an den Landtag. Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 8 und § 37 Abs. 1 Satz 2 können mit den Berichten nach Satz 2 verbunden werden. Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.

(6) Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und gegebenenfalls ihr künstlerisches Schaffen. Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

(7) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies ausschließlich zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(8) Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

Zweiter Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen

§ 13 Ziele des Studiums 17

Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlichkritisches Denken und in entsprechenden Studiengängen künstlerische Fähigkeiten mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher und in entsprechenden Studiengängen zu künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat, die Befähigung zum gesellschaftlichen Engagement und die Persönlichkeitsentwicklung.

§ 14 Studienberatung 15 17

Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Sie unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie soll Studierende persönlich beraten und dabei die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern sowie die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen an Hochschulen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung). Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann oder welche Alternativen bestehen (Studienfachberatung). Die Studienberatung wirkt darauf hin, den Frauen- oder Männeranteil jeweils dort zu erhöhen, wo er gering ist. Das Nähere, insbesondere zu den Zuständigkeiten für die allgemeine Studienberatung und die Studienfachberatung, einer darüber hinausgehenden persönlichen Betreuung der Studierenden durch Mentorinnen oder Mentoren sowie der hierfür erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.

§ 15 Studiengänge, Teilzeitstudium 15 17

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Prüfung nach § 18 abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden. Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde, aufeinander abgestimmte Ausbildung vorsehen (duales Studium). Die Hochschulen treffen mit dem Ministerium Vereinbarungen über Modellversuche zu einem Orientierungsstudium in geeigneten Studiengängen; die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Orientierungsstudiums, insbesondere zur Anerkennung vorheriger Leistungen und zum Erwerb des Bachelorabschlusses bei Aufnahme eines regulären Studiums nach Beendigung des Orientierungsstudiums, regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(2) Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen einen Hochschulabschluss zu erlangen.

(3) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.

(4) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden.

§ 16 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten.

(2) Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 54 bleibt unberührt.

(3) Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind insgesamt kostendeckende Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung oder besondere Aufgaben in dualen Studienangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Studienangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird. Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im Technologietransfer.

(4) Wissenschaftliches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.

§ 17 Verwendung von Tieren 15

(1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden.

(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.

(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.

(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.

(5) In der Forschung sind Tierversuche nur dann zulässig, wenn sie nicht durch alternative Verfahren zur Vermeidung, Verringerung und Verfeinerung von Tierversuchen ersetzt werden können. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Tierschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister den Umfang der Dokumentations- und Berichtspflichten über die Umsetzung des nach Satz 1 geltenden Prinzips. Die auf dieser Grundlage erstellten Berichte werden dem Senat vorgelegt.

§ 18 Prüfungen 15

(1) Das Studium wird durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, die in der Regel studienbegleitend abgelegt wird. Studiengänge sind, soweit dem nicht bundes- oder landesrechtliche Regelungen entgegenstehen, in eigenständig zu prüfende Abschnitte (Module) zu gliedern, für deren erfolgreiche Absolvierung Punkte in Abhängigkeit vom erforderlichen Arbeitsaufwand unter Berücksichtigung des Europäischen-Credit-Transfer-Systems (ECTS) vergeben werden.

(2) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Mitglieder der Professorengruppe, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der selbstständigen Wahrnehmung von Lehraufgaben beauftragt worden sind, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, die von der Dekanin oder dem Dekan mit der Abnahme einer Prüfungsleistung beauftragt wurden, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(3) Abschlussarbeiten und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden.

(4) Die Hochschulen sollen Regelungen erlassen, die den Studierenden und Prüfenden Hinweise und Orientierung für ein den akademischen Anforderungen genügendes Prüfungsverhalten geben. Im Falle eines mehrfachen oder schwerwiegenden Täuschungsversuches können die Regelungen vorsehen, dass die oder der zu Prüfende exmatrikuliert wird. § 59 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) An einer anderen Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden anerkannt, wenn gegenüber den durch sie zu ersetzenden Leistungen kein wesentlicher Unterschied besteht (Gleichwertigkeit). Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. Die Beweislast dafür, dass keine Gleichwertigkeit besteht, liegt bei der zuständigen Stelle. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller obliegt es, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.

(6) Außerhalb von Hochschulen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können auf ein Hochschulstudium angerechnet werden, wenn die anzurechnenden Kenntnisse und Fähigkeiten den Studien- und Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, gleichwertig sind und die Kriterien für die Anrechnung im Rahmen der Akkreditierung nach § 12 Abs. 2 überprüft worden sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der in dem Studiengang erforderlichen Prüfungsleistungen durch die Anrechnung ersetzt werden. Die §§ 23 und 54 bleiben unberührt.

(7) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. In künstlerischen Studiengängen, in denen die Prüfung in Form einer musikalischen Darbietung oder als Arbeit aus dem Bereich der darstellenden oder bildenden Kunst abgelegt wird, kann die Prüfung öffentlich sein.

(8) Die §§ 19 und 20 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend.

§ 19 Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

(3) Die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist entsprechend den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

§ 20 Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, die als Satzungen erlassen und vom Präsidium genehmigt werden. Die für die jeweiligen Prüfungsverfahren übereinstimmend geltenden Regelungen werden von den Hochschulen durch Satzung (allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen) festgelegt.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln das Prüfungsverfahren und die Prüfungsanforderungen, insbesondere

  1. das Ziel, den Inhalt und den Aufbau des Studiums sowie den zu verleihenden Hochschulgrad,
  2. das Qualifikationsziel, die Teilnahmevoraussetzungen und die Arbeitsbelastung der einzelnen Module,
  3. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,
  4. die Regelstudienzeit,
  5. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen,
  7. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,
  8. Prüfungsteile, bei denen ein Freiversuch möglich ist,
  9. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 18 Abs. 6,
  10. die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung sowie die Prüfungsformen,
  11. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung der Prüfung sowie die Ermittlung der Ergebnisse,
  12. die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 6 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  13. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung und
  14. bei Masterstudiengängen die besonderen Zugangsvoraussetzungen.

(3) Prüfungsordnungen enthalten Regelungen über den Nachteilsausgleich für Studierende, denen aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Krankheit die Ableistung einer Prüfung in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise nicht oder nur erschwert möglich ist, und ermöglichen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen der Elternzeit. Auch sind Erkrankungen von betreuungsbedürftigen Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen im Rahmen der Regelungen über den Nachteilsausgleich zu berücksichtigen.

§ 21 Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad; § 16 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.

(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.

(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.

§ 22 Führung ausländischer Grade und Titel

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.

(3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Abs. 1 bis 3 begünstigen, gehen diese Regelungen vor.

(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Kauf erworbene Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad, einen Titel oder eine Tätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 23 Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung 15

(1) Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 54, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Abschnitt des gewählten Studiengangs zuzulassen.

(2) In künstlerischen Studiengängen kann die Aufnahme eines Masterstudiums Bewerberinnen und Bewerbern eröffnet werden, die im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnis- und Leistungsstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. § 54 bleibt unberührt.

§ 24 Promotion 15

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Das Verfahren der Eignungsfeststellung ist in der Promotionsordnung oder den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zu regeln.

(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein.

(3) Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. Bei der Entwicklung und Durchführung von Promotionsstudien, in denen die Doktorandinnen und Doktoranden von Universitäten und Fachhochschulen gemeinsam betreut werden, arbeiten Universitäten und Fachhochschulen zusammen. Die Promotionsordnungen müssen in geeigneten Fächern Bestimmungen über kooperative Verfahren zwischen Universitäten und Fachhochschulen zur Promotion besonders befähigter Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen enthalten. Zur Betreuung und Begutachtung der Dissertation können auch Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen bestellt werden.

(4) Doktorandinnen und Doktoranden, die nicht an der Hochschule beschäftigt sind, können sich an der Hochschule immatrikulieren. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Studierende.

(5) Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. Die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber kann in der Promotionsordnung vorgesehen werden.

§ 25 Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden.

(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent". Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichs oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.

§ 26 Außerplanmäßige Professur 15 17

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 27 Entziehung von Graden und Bezeichnungen

Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Soweit das Gremium nicht mehr besteht, entscheidet die Hochschulleitung.

Dritter Abschnitt
Forschung

§ 28 Forschung und Forschungsorganisation

Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs.3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend.

§ 29 Forschung mit Mitteln Dritter 15

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Forschungsvorhaben nach Abs.1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Abs.1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.

(4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mitglieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft.

(5) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Bei fehlenden Vorgaben gelten ergänzend die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(6) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich Satz 3 als Personal der Hochschule im Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den Bedingungen des Drittmittelgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschließen.

(7) Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(8) Das Präsidium informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Mittel Dritter nach Abs. 1. Es stellt hierbei sicher, dass den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten Rechnung getragen wird und keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart werden, soweit die oder der Dritte nicht zugestimmt hat. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(9) Abs. 1 bis 8 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

§ 30 Forschungsförderung

(1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden.

(2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden.

Vierter Abschnitt
Organisation

§ 31 Satzungsrecht

(1) Der Senat gibt der Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidium mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung.

(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt mit Ausnahme der §§ 32 bis 35 abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).

(3) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen. Die Satzungen müssen gleichwertige Studienbedingungen und -abschlüsse sowie die Erfüllung der Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund und den anderen Ländern gewährleisten.

(4) Die Satzungen der Hochschule sind nach Maßgabe einer besonderen im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichenden Satzung bekannt zu machen. Die Hochschulen stellen alle für ihren Bereich geltenden Satzungen unverzüglich in einem zentralen Verzeichnis auf einer Internetseite der Hochschule zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereit.

§ 32 Mitglieder und Angehörige 15 17

(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.

(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden

  1. die Professorinnen und Professoren (Professorengruppe),
  2. die Studierenden und die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden (Studierende),
  3. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die Beschäftigten nach § 75 Abs. 2, soweit sie keine Studierenden sind (wissenschaftliche Mitglieder),
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen des Bibliotheksdienstes und der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativtechnische Mitglieder)

je eine Gruppe.

(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 62 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung von Dienstpflichten erforderlich ist.

(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch an der Hochschule hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.

(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen, Gasthörer, Teilnehmende an von der Hochschule veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.

(7) Die Grundordnung kann für die nach § 24 Abs. 4 immatrikulierten Doktorandinnen und Doktoranden sowie die zur Promotion Zugelassenen eine abweichende Zuordnung vorsehen.

§ 33 Rechte und Pflichten im Rahmen der Selbstverwaltung 12 15

(1) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe. Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

(2) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

(3) Das Nähere, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder und Angehörigen sowie zu den Gremien und deren Beschlussfassung regelt die Grundordnung der Hochschule. Soweit dieses Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628), in Kraft gesetzt und geändert durch Beschluss des Landtags vom 18. Januar 2014 (GVBl. S. 49), geändert durch Beschluss des Landtags vom 27. Mai 2015 (GVBl. S. 222), sinngemäß anzuwenden.

§ 34 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Senat und Fachbereichsrat tagen hochschulöffentlich. Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten herstellen oder die Hochschulöffentlichkeit ausschließen. Über einen solchen Antrag soll in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung. Die Hochschulen können in der Grundordnung von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen treffen.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

§ 35 Wahlen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Wahlordnungen der Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zu Wahlverfahren, Amtszeiten, der Stellvertretung vorzeitig ausgeschiedener und vorübergehend verhinderter Mitglieder sowie der Wahlanfechtung.

§ 36 Senat 12 15 17

(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.

(2) Der Senat ist zuständig für die

  1. Beschlussfassung über die Grundordnung im Einvernehmen mit dem Präsidium und die Wahlordnung,
  2. Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen nach Anhörung des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4 und andere Forschung, Lehre oder Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
  3. Entscheidung über die Schwerpunkte in Lehre und Forschung im Einvernehmen mit dem Präsidium,
  4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  5. Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 32 Abs. 4,
  6. Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Satz 4 und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
  7. Stellungnahme zum Budgetplan nach Maßgabe des § 42 Abs. 3 und den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 2,
  8. Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
  9. Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
  10. Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
  11. Stellungnahme zum Frauenförder- und Gleichstellungsplan und Entscheidung über Widersprüche der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
  12. Mitwirkung bei der Bestellung und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums,
  13. Mitwirkung bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten nach § 5 Abs. 3,
  14. Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums nach § 37 Abs. 1.

Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist das Organ der Studierendenschaft anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Organ der Studierendenschaft spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Senatssitzung zur Kenntnis zu geben. Die Studierendenschaft kann auf eine Stellungnahme verzichten. Das Organ der Studierendenschaft kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Senat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Senats zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.

(3) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.

(4) Mitglieder des Senats sind:

  1. neun Mitglieder der Professorengruppe,
  2. drei Studierende an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, fünf Studierende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
  3. drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten und der Hochschule Geisenheim, ein wissenschaftliches Mitglied an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen,
  4. zwei administrativtechnische Mitglieder.

Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach §§ 39 und 40 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die oder der Vorsitzende des Personalrats sowie die Vertrauensperson der Schwerbehinderten gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.

(6) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.

§ 37 Präsidium 17

(1) Das Präsidium (Leitung der Hochschule) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.

(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.

(4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu und stellt die Wirtschaftsplanung auf.

(5) Das Präsidium genehmigt die Prüfungsordnungen und entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche sowie über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.

(6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 42 an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.

(7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren. Über Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird.

(8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

(9) Das Präsidium und die Dekane erörtern mindestens einmal im Semester gemeinsame Angelegenheiten in den Bereichen Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung von grundsätzlicher Bedeutung mit der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie den Vorsitzenden des Organs der Studierendenschaft nach § 78 Abs. 1 Satz 4 und des Personalrats.

§ 38 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und -ausschüsse eingelegt worden sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen.

(4) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.

(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, hat sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten.

§ 39 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten 15

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist, sowie zu Beginn der Amtszeit die Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes nicht überschritten hat.

(2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

(3) Das Ministerium begründet mit der gewählten Person ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein Arbeitsverhältnis. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

(4) Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes und tritt sie oder er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand, berechnet sich das Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn ihr oder ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. Auf Professorinnen und Professoren, die als Präsidentin oder Präsident amtieren, findet § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes keine Anwendung. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(5) Ist bei Erreichen der Altersgrenze nach § 33 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes die Amtszeit nicht beendet, wird sie zu Ende geführt. § 35 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.

(6) Soweit nach Ablauf der Amtsperiode der Präsidentin oder des Präsidenten die Neuwahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers nicht rechtzeitig erfolgt, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Senat eine Person, bei der die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten beauftragen.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag des Hochschulrats vom Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Eine Abwahl kann auch auf einen Antrag aus der Mitte des Senats hin erfolgen, wenn der Hochschulrat diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat; auch in diesem Fall bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet.

§ 40 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.

§ 41 Kanzlerin oder Kanzler 15

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von sechs Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 39 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 42 Hochschulrat 15

(1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu begleiten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. Er hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten und wirkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen und bei Berufungsverfahren mit. Die Entwicklungsplanung der Hochschule bedarf seiner Zustimmung. Sofern der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert.

(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen

  1. zur Studiengangsplanung,
  2. zu den Evaluierungsverfahren,
  3. zu den Zielvereinbarungen,
  4. für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,
  5. zum Wissens- und Technologietransfer.

(3) Der Hochschulrat nimmt Stellung

  1. zum Entwurf der Grundordnung,
  2. zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,
  3. zum Budgetplan,
  4. zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  5. zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.

Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium.

(4) Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 9 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 63 Abs. 5 an Berufungsverfahren. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. Die Hochschulen informieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gesondert über die Arbeit des Hochschulrats.

(5) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.

(6) Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil.

(7) Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.

(8) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.

(9) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 43 Fachbereich 15

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.

(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.

§ 44 Fachbereichsrat 15

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:

  1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen nach Anhörung des Organs der Fachschaft (Fachschaftsrat),
  2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  3. Abstimmung der Forschungsvorhaben,
  4. Vorschläge für die Entwicklungsplanung,
  5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 7 Abs. 3,
  6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
  7. Entscheidungen nach § 25, Vorschläge nach § 26 sowie Beauftragungen nach § 32 Abs. 4,
  8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
  9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
  10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

Bei allen Belangen, welche die Studienbedingungen betreffen, ist der Fachschaftsrat anzuhören. Die betreffenden Vorlagen sind dem Fachschaftsrat spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Fachbereichsratssitzung zur Kenntnis zu geben. Der Fachschaftsrat kann auf eine Stellungnahme verzichten. Der Fachschaftsrat kann Initiativen, welche die Studienbedingungen betreffen, in den Fachbereichsrat einbringen. Diese Initiativen sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachbereichsrates zu setzen, soweit sie mindestens 14 Tage zuvor eingehen.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativtechnisches Mitglied an, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein wissenschaftliches oder ein administrativtechnisches Mitglied. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an. Die Grundordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass dem Fachbereichsrat sieben Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende, ein wissenschaftliches und ein administrativtechnisches Mitglied angehören können.

(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.

§ 45 Dekanat 17

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen der Struktur- und Entwicklungsplanung und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluierungsverfahren administrative Hilfestellung.

(2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gilt § 38 Abs. 4 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht.

(3) Die Dekanin oder der Dekan und die Vertreterin oder der Vertreter der Dekanin oder des Dekans werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Der Wahlvorschlag für die Dekanin oder den Dekan bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Präsidium kann im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat eine hauptberufliche Wahrnehmung dieser Funktion vorsehen. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als sechs Jahren vorgesehen werden. Der Fachbereichsrat kann die Dekanin oder den Dekan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen, wenn die Präsidentin oder der Präsident diesem Antrag vor Durchführung der Beschlussfassung über die Abwahl zugestimmt hat.

(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt.

(5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für in der Regel drei Jahre; das Präsidium kann eine andere Amtszeit festlegen.

§ 46 Dekanin oder Dekan 12 15 17

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.

(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.

§ 47 Organisationshoheit 15

Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

§ 48 Lehrerbildung 12

(1) An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:

  1. Es beschließt über die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich. Es ist für die Evaluierung dieses Lehrangebotes verantwortlich. Es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen. Es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium,
  2. Es ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumsordnung,
  3. Es ist zuständig für die Studienberatung der Lehramtsstudierenden,
  4. Es ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen, wobei es mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten ist,
  5. Es fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schul- und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen in Zusammenarbeit mit den Fachbereichen,
  6. Es fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung. Es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.

(3) Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.

(4) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium und dem für Lehrerbildung zuständigen Ministerium.

(5) In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt. Auf der Grundlage der auf die Lehrerbildung entfallenden Anteile der im Haushaltsplan festgelegten Leistungszahlen nach Fächerclustern und unter Berücksichtigung der im Landeshaushaltsplan ausgewiesenen Preise für die Fächercluster und des vom Ministerium zur Verfügung gestellten Budgets schließt das Präsidium mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 12 bleibt davon unberührt.

(6) Das Präsidium erlässt die Zentrumsordnung.

§ 49 Informationsmanagement 15

(1) Die Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie die Grundversorgung mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung sind nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit zu gestalten. Die Wahrnehmung regionaler und überregionaler Aufgaben der Informationsversorgung wird in Zielvereinbarungen geregelt.

(2) Die Hochschule bildet für die Aufgaben nach Abs. 1 zentrale technische Einrichtungen, deren Leitungen dem Präsidium direkt unterstehen. Den Umfang der Zuständigkeit sowie die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

Fuenfter Abschnitt
Medizin

§ 50 Fachbereich Medizin 10 15

(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 52 Abs. 2 Satz 3 wird am Standort Frankfurt und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg jeweils eine Strukturkommission gebildet. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie für den Bereich der klinischen Medizin eine beratende Vertreterin oder ein beratender Vertreter des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Entwicklungsplanung nach § 7 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung Klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.

(2) Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsiden ten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.

(3) Abs. 2 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums bleibt in Berufungsverfahren gegeben.

(4) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich.

§ 51 Fachbereichsrat Medizin

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 44 folgende Aufgaben wahr:

  1. Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht.
  2. Stellungnahme zur Strukturplanung.

§ 52 Dekanat des Fachbereichs Medizin 12 15 17

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 45 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.

(2) Für das Dekanat gilt § 45. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt über Strukturentscheidungen.

(3) Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), mit geeigneten Krankenhäusern Verträge für die Ausbildung von Studierenden geschlossen werden. Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören.

§ 53 Ethikkommission 10 12 15 17

(1) Der Fachbereich Medizin setzt eine Kommission ein zur Beurteilung berufsethischer und berufsrechtlicher Fragen bei der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder von epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten (Ethikkommission). Die Ethikkommission soll auf Antrag Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei der Beurteilung ethischer und berufsrechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen beraten. Sie kann Aufgaben nach den §§ 40 bis 42a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), und den §§ 20 bis 24 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), wahrnehmen.

(2) Einzelheiten zu den Aufgaben der Ethikkommission, des Verfahrens und der Zusammensetzung der Ethikkommission, insbesondere die Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung, die Erhebung von Entgelten sowie die Gewährung von Vergütungen an die Mitglieder und Gutachter werden in einer Ordnung geregelt, die das Dekanat erlässt.

Sechster Abschnitt
Die Studierenden

§ 54 Hochschulzugang 12 15

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach § 57 an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die Fachhochschulreife,
  4. eine Meisterprüfung oder einen vergleichbaren Fort- oder Weiterbildungsabschluss nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 6,
  5. einen sonstigen durch die Rechtsverordnung nach Abs. 6 geregelten Zugang.

Der Nachweis nach Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium aller Fachrichtungen, der Nachweis nach Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung an allen Hochschulen, der Nachweis nach Nr. 3 zu einem Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität oder der Hochschule Geisenheim. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das Kultusministerium, im Übrigen das Ministerium; es kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen oder eine zentrale Anerkennungsstelle übertragen. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium oder einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen hat. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Diplomstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, einem gestuften Diplom-Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat.

(4) Durch Satzung kann festgelegt werden, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulzugangsberechtigung zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen und in welchem Verfahren der Nachweis erfolgt. Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und -bewerber mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis nach Satz 1 geführt oder ein in der Prüfungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Bei nachgewiesener hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird.

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.

(6) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber. Darin können zur Erprobung neuer Wege des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte Modellversuche an den Hochschulen des Landes geregelt werden.

(7) Die Hochschulen stellen ein koordiniertes Angebot zur Vorbereitung ausländischer Studierender an den Studienkollegs sicher. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Vorbereitungskurse an den Studienkollegs sind Studierende. Der Besuch der Studienkollegs ist kostenfrei; § 56 sowie die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen zur Studierendenschaft und für die Studentenwerke bleiben unberührt.

§ 55 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer 12 15 17

(1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren. Die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule ist möglich, sofern ein Studium im selben Semester dies erfordert. In diesem Fall ist an der weiteren Hochschule kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben. Die Satzungen der Studierendenschaften und Studentenwerke gewährleisten, dass Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket im Fall einer für das Studium erforderlichen Einschreibung an mehreren hessischen Hochschulen in einem Semester nur einmal erhoben werden. Im Fall der notwendigen Einschreibung an einer hessischen und einer außerhessischen Hochschule müssen die Satzungen den Verzicht auf die vollständige Erhebung der Beiträge und die Kosten für ein Semesterticket ermöglichen.

(2) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 54 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester. § 17 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

(3) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer und Teilzeitstudierende oder Teilzeitstudierender einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.

(4) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer, Doktorandinnen und Doktoranden und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu regeln.

§ 56 Verwaltungskostenbeitrag 17

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 2 erheben für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50 Euro für jedes Semester.

(2) Der Nachweis der Zahlung des Beitrags ist bei der Erstimmatrikulation und bei jeder folgenden Rückmeldung zu führen.

(3) Der Beitrag kann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.

(4) Ausländischen Studierenden kann der Beitrag erlassen werden, wenn durch Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(5) Im Übrigen findet das Hessische Verwaltungskostengesetz entsprechende Anwendung.

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