Regelwerk

HochschulG - Hessischen Hochschulgesetzes
- Hessen -

Vom 5. November 2007
(GVBl. Nr. 24 vom 16.11.2007 S. 710; 05.03.2009 S. 95 09)
Gl.-Nr. 70-205


Archiv: 2000(vorherige Änderung: vom 28.09.2007 S. 640)

zur aktuellen Fassung

Aufgrund des Art. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Hochschulgesetzes in der vom 9. Oktober 2007 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Erster Abschnitt
Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Die Landesregierung kann einer Hochschule des Landes auch eine andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform geben.

(2) Die Hochschulen haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie führen eigene Siegel.

(3) Auf Antrag einer Hochschule finden auf sie die Regelungen des Ersten und Zweiten Teils des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) mit Ausnahme des § 4 des TUD-Gesetzes entsprechende Anwendung. Sie gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor. Die Regelungen des § 57 dieses Gesetzes und des § 25a des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), bleiben unberührt. Das Nähere, insbesondere zur Finanzierung und zum Studienangebot, ist in einer Zielvereinbarung zu regeln, die das Ministerium mit der Hochschule abschließt. Das Ministerium gibt dem Antrag statt, wenn Hochschulrat und Senat mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln ihrer Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums der Antragstellung zugestimmt haben, eine den Anforderungen des § 39 entsprechende Grundordnung beschlossen und die Zielvereinbarung nach Satz 3 geschlossen worden ist. Auf Antrag der Hochschule kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die Zuständigkeiten für die Grundstücks- und Bauangelegenheiten ganz oder teilweise auf die Hochschule übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für deren Wahrnehmung gegeben sind.

§ 2 Hochschulen des Landes

(1) Hochschulen des Landes sind

  1. die Universitäten:
    Technische Universität Darmstadt,
    Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
    Justus-Liebig-Universität Gießen, Universität Kassel,
    Philipps-Universität Marburg;
  2. die Kunsthochschulen:
    Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,
    Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main;
  3. die Fachhochschulen:
    Fachhochschule Darmstadt, Fachhochschule Frankfurt am Main, Fachhochschule Fulda,
    Fachhochschule Gießen-Friedberg, Fachhochschule Wiesbaden.

(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.

§ 3 Aufgaben aller Hochschulen

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist.

(3) Die Hochschulen fördern das weiterbildende Studium und die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Hochschulen erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie mit Studium, wissenschaftlicher Qualifikation oder Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder.

(5) Die Hochschulen bleiben in Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger.

(6) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(7) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

(8) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer in die berufliche Praxis. Insbesondere zu diesem Zweck können sie sich mit Zustimmung des Ministeriums auch privatrechtlicher Formen bedienen; die Prüfungsrechte nach §§ 65 und 92 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Sie unterstützen die Absolventinnen und Absolventen bei der Existenzgründung.

(9) Die Leistungen der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sollen regelmäßig bewertet und die Ergebnisse veröffentlicht werden. Das Präsidium regelt durch Satzung, welche personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erhoben, verarbeitet und in welcher Form veröffentlicht werden können.

§ 4 Aufgaben einzelner Hochschulen

(1) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften durch Forschung und die Vermittlung einer wissenschaftlichen Ausbildung. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung und Entwicklung von wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen. Sie bildet den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs heran.

(2) Die Kunsthochschule hat die Aufgabe, künstlerische Formen und Gehalte zu vermitteln und fortzuentwickeln. Sie vermittelt eine künstlerische und wissenschaftliche Ausbildung. Sie bildet den künstlerischen und den künstlerischwissenschaftlichen Nachwuchs heran.

(3) Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung; Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. Im Rahmen dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischgestalterische Aufgaben wahr. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis.

(4) Die Hochschulen können im Wege der Zusammenarbeit zusätzliche Auf gaben übernehmen. Die Hochschulen einer Region sollen ein abgestimmtes Studienangebot fördern.

§ 5 Frauenförderung

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu berücksichtigen.

(2) Bei Auswahlentscheidungen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Auf Vorschlag des Senats bestellt das Präsidium eine Frauenbeauftragte; sie nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr und ist frei von Weisungen.

(4) Die Frauenbeauftragte ist über Angelegenheiten, die mit ihrer Aufgabenstellung im Zusammenhang stehen, zu unterrichten. Sie wirkt darauf hin, dass die Hochschule bei Erfüllung ihrer Aufgaben Gesichtspunkte der Frauenförderung nach Abs. 1 beachtet.

(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 das Präsidium entscheidet und der Frauenförderplan von der Hochschule aufgestellt wird. Über Widersprüche gegen Berufungsvorschläge der Fachbereiche entscheidet der Senat.

§ 6 Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen ihre Aufgaben im eigenen Namen unter der Rechtsaufsicht des Landes wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten).

(2) Auftragsangelegenheiten der Hochschule sind;

  1. Gebührenerhebung nach dem Verwaltungskostengesetz und dem Studienguthabengesetz, Verwaltung des der Hochschule zur Verfügung gestellten Vermögens einschließlich der Pflege des damit verbundenen historischen Erbes, der Hochschule übertragene Bauangelegenheiten,
  2. Erhebung von Beiträgen nach § 64a,
  3. Ermittlung der Ausbildungskapazität zur Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen, Hochschulstatistik, Festlegung der Vorlesungszeiten,
  4. Materialprüfungen sowie die sonstigen amtlich wahrzunehmenden Prüfungs-, Untersuchungs- und Begutachtungsaufgaben,
  5. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

§ 7 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums nach § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

(2) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule davon unterrichten.

§ 8 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Hauptberuflich Tätige, die nicht zum Personal der Hochschule gehören, können ihre Mitgliedschaft beantragen, wenn sie mindestens ein Jahr in der Hochschule arbeiten sollen. Dasselbe gilt für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die durch ein gemeinsames Berufungsverfahren mit der Hochschule verbunden sind.

(3) Für die Wahl ihrer Vertretung in den Gremien bilden

  1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Professorengruppe),
  2. die Studierenden,
  3. die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit und Lebenszeit, die übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die wissenschaftlichen Hilfskräfte (wissenschaftliche Mitglieder),
  4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Bereichen Verwaltung und Technik einschließlich der Angehörigen der nichtärztlichen Fachberufe des Gesundheitswesens (administrativtechnische Mitglieder)

je eine Gruppe.

(4) Zur Professorengruppe gehören auch wissenschaftliche Mitglieder, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 71 erfüllen und mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in dem Fach beauftragt wurden, dem sie zugeordnet sind. Die Beauftragung erfolgt durch Beschluss des Fachbereichsrats mit Zustimmung des Senats. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn dies zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen erforderlich ist.

(5) Zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder gehören auch hauptberuflich tätige Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die sich in der Weiterbildung befinden.

(6) Angehörige der Hochschule sind alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an ihr Tätigen sowie die zur Promotion oder Habilitation Zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder sind.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule beizutragen. Sie sind berechtigt, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen. Sie sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten anzuhören. Sie haben insoweit ein Antragsrecht.

(2) Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Grundordnung an der Selbstverwaltung mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Mitglieder, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, erfüllen die Verpflichtungen nach Satz 1 zugleich als eine ihnen dienstlich obliegende Aufgabe.

(3) Alle Mitglieder und Angehörige haben sich unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. §§ 20, 83 und 84 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 4. März 1999 (GVBl. I S. 222) gelten entsprechend.

(4) Mitglieder der Hochschule, die dem Personalrat angehören, können nicht Mitglieder des Fachbereichsrats oder des Senats sein.

§ 10 Rechtsstellung der Mitglieder von Gremien

(1) Die Mitglieder von Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Mitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Wer einem Gremium mit beratender Stimme angehört, hat mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte eines Mitglieds.

(2) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht. Bei Entscheidungen über Berufungsvorschläge wirken die administrativtechnischen Mitglieder beratend mit. Ihr Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, Lehre oder künstlerischen Entwicklungsvorhaben regelt die Geschäftsordnung für die Gremien.

§ 11 Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig.

(2) Soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden zustande. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Neinstimmen.

(3) Soweit Gesetz oder Satzungen keine näheren Bestimmungen treffen, ist für das Verfahren in Sitzungen der Gremien die Geschäftsordnung des Hessischen Landtags sinngemäß anzuwenden.

§ 12 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Senat und Fachbereichsrat tagen öffentlich. Sie können in jeder Verfahrenslage durch Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Öffentlichkeit für bestimmte Angelegenheiten ausschließen. Über einen solchen Antrag soll in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt werden; hierüber entscheidet die Sitzungsleitung.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung.

§ 13 Wahlen

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in Senat und Fachbereichsrat werden in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl von den jeweiligen Mitgliedern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(2) In den Kollegialorganen ist eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern anzustreben.

(3) Für die Gruppe der wissenschaftlichen Mitglieder soll die Wahlordnung Vorkehrungen treffen, dass unbefristet und befristet Beschäftigte entsprechend ihrem Anteil in der Gruppe bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.

(4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, die der Studierenden kann in der Wahlordnung auf ein Jahr verkürzt werden. Sie endet vorzeitig, wenn das Mitglied die Zugehörigkeit zu der Gruppe verliert, der es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte.

(5) Die Wahlordnung der Hochschule regelt die Stellvertretung. Endet die Amtszeit eines Mitglieds vorzeitig, wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Mitglied des Gremiums für die restliche Amtszeit; dasselbe gilt im Fall der Abordnung oder Beurlaubung eines Mitglieds für die Dauer der Abwesenheit.

(6) Entsendet eine Mitgliedergruppe in ein Gremium nur ein Mitglied, gehört die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dem Gremium mit beratender Stimme an.

§ 14 Wahlverfahren

(1) Zur Vorbereitung der Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten, der Studentenschaft und der Fachschaften führt die Kanzlerin oder der Kanzler Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen. Jedes Mitglied der Hochschule ist berechtigt, die Wählerverzeichnisse einzusehen. Die Wahlberechtigten sind von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis zu benachrichtigen.

(2) Kein Mitglied ist in mehr als einer Gruppe oder mehr als einem Fachbereich wahlberechtigt. Sind Studierende Mitglieder mehrerer Fachbereiche, erklären sie bei der Immatrikulation oder Rückmeldung, in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht ausüben wollen.

(3) Die Wahlordnung trifft nähere Bestimmungen und regelt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Wahlanfechtungen.

§ 15 Zusammensetzung der Gremien

(1) Gehören einer Gruppe zum Zeitpunkt der Wahl nicht mehr Wahlberechtigte an, als Vertreter zu wählen sind, sind diese ohne Wahl Mitglieder der betreffenden Gremien. Nicht besetzbare Sitze bleiben unbesetzt. Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Mitglieder gewählt werden, als Sitze zu besetzen sind; dies gilt auch, wenn eine Wahl mangels Wahlvorschlägen unterbleibt. Die Wahlordnung kann Ergänzungswahlen vorsehen.

(2) Wird die Wahl von Mitgliedern eines Gremiums für ungültig erklärt oder festgestellt, dass das Gremium nicht ordnungsgemäß besetzt ist, berührt dies nicht die Wirksamkeit vorher vollzogener Beschlüsse.

Zweiter Abschnitt
Studium, Lehre und Prüfungen

§ 16 Ziele des Studiums

Lehre und Studium vermitteln wissenschaftlichkritisches Denken mit fachübergreifenden Bezügen. Sie bereiten die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Methoden. Sie befähigen zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und fördern verantwortliches Handeln im demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

§ 17 Studienreform

Die Hochschulen und ihre Mitglieder haben die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst und die Veränderungen in Gesellschaft und Berufswelt zu überprüfen und zu reformieren.

§ 18 Studienberatung

(1) Die Studienberatung ist Aufgabe der Hochschule. Sie unterrichtet insbesondere über Studienmöglichkeiten, Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie soll Studierende persönlich beraten und dabei die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern an Hochschulen berücksichtigen (allgemeine Studienberatung). Die Studienberatung unterstützt die Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung; sie soll Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie das gewählte Studium sachgerecht durchgeführt und ohne Zeitverlust abgeschlossen werden kann (Studienfachberatung). Die allgemeine Studienberatung wird von der Hochschule zentral wahrgenommen. Die Studienfachberatung ist in den Fachbereichen insbesondere Aufgabe der Professorinnen und Professoren.

(2) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung mit den Trägern der Bildungs- und Berufsberatung und der studienvorbereitenden Beratung von Schülerinnen und Schülern zusammen. Sie wirken darauf hin, den Frauenanteil dort zu erhöhen, wo er gering ist.

§ 19 Studienvorbereitung ausländischer Studierender

(1) Die Hochschulen bereiten Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung auf das Studium vor. Zur Durchführung dieser Aufgabe bilden sie nach Maßgabe des Abs. 3 Studienkollegs als zentrale technische Einrichtungen und nehmen Prüfungen ab.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an vorbereitenden Kursen sind Studierende der Hochschule und wahlberechtigt zum Senat und zum Studentenparlament; sie gehören keinem Fachbereich an.

(3) Es wird ein Beirat gebildet, der über die Entwicklungsplanung, die Verteilung des Ausbildungsangebots und die Zahl der Ausbildungsplätze berät. Er entscheidet, für welche Hochschule Studienkollegs eingerichtet werden, und beschließt die Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Hochschulen.

(4) Dem Beirat gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter jeder Hochschule, die Leiterinnen und Leiter der Studienkollegs, je eine Studierende oder ein Studierender jedes Studienkollegs und drei vom Ministerium berufene Mitglieder an.

§ 20 Studiengänge

(1) Studiengänge führen zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und werden durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen. Berufspraktika sollen nach Möglichkeit in den Studiengang eingeordnet werden.

(2) Grundständige Studiengänge sollen auch die Möglichkeit eröffnen, neben einer teilweisen Ausübung eines Berufs oder der Betreuung von Angehörigen einen Hochschulabschluss zu erlangen.

(3) Studiengänge können eine zwischen den Lernorten Hochschule und Praxis wechselnde Ausbildung vorsehen. Sie können berufsbegleitend oder als Verbund von beruflicher Bildung und Hochschulstudium organisiert sein (Studium im Praxisverbund).

(4) Durch Satzung des Senats kann vorgesehen werden, dass für Studienangebote mit besonderem Betreuungsaufwand für graduierte Bewerberinnen und Bewerber Gebühren für die Mehrkosten erhoben werden. Gebühren für ein Zweitstudium nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Studienguthabengesetzes vom 18. Dezember 2003 (GVBl. I S. 513) sind anzurechnen.

(5) Wird ein Studiengang eingestellt, wird den Studierenden die Möglichkeit eröffnet, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn das Weiterstudium in einem vergleichbaren Studiengang einer anderen hessischen Hochschule aufgrund der räumlichen Nähe oder aus anderen Gründen zumutbar ist.

§ 21 Weiterbildung

(1) Die Hochschulen sollen weiterbildende Studien zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten.

(2) Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben.

(3) Für den Besuch weiterbildender Studien sind insgesamt kostendeckend Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies vergütet werden.

§ 22 Verwendung von Tieren

(1) In der Lehre soll auf Tierversuche sowie auf die Verwendung von toten Tieren möglichst weitgehend verzichtet werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Die Hochschulen entwickeln Lehrmethoden und -materialien, um die Verwendung von Tieren weiter zu vermeiden und zu verringern.

(3) Studiengänge sind so zu gestalten, dass Tiere zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen nicht verwendet werden, soweit wissenschaftlich gleichwertige Methoden zur Verfügung stehen. Legen Studierende dar, dass diese Möglichkeit besteht, sind sie zur Abschlussprüfung ohne die Leistungsnachweise zuzulassen, bei denen entgegen Satz 1 Tiere verwendet werden.

(4) An Hochschulen mit Lehrveranstaltungen nach Abs. 3 berichtet die Tierschutzbeauftragte oder der Tierschutzbeauftragte der Hochschule einmal jährlich dem Senat über den Stand der Entwicklung.

§ 23 Hochschulprüfungen

(1) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden bei Beurteilung ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben.

(2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt, die studienbegleitend abgenommen werden kann. Der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus.

(3) Hochschulprüfungen werden von den Mitgliedern der Professorengruppe, wissenschaftlichen Mitgliedern und Lehrbeauftragten abgenommen, die in den Prüfungsfächern Lehrveranstaltungen anbieten oder damit beauftragt werden könnten. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitglieder an Hochschulprüfungen setzt voraus, dass ihnen für das Prüfungsfach ein Lehrauftrag erteilt worden ist

(4) Die schriftliche Abschlussarbeit und schriftliche Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Mündliche Prüfungen sind von mehreren Prüfenden oder von einer Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen; als Gruppenprüfungen sollen sie in Gruppen von höchstens fünf Studierenden stattfinden.

(5) Studienzeiten an einer anderen Hochschule und dabei erbrachte Leistungen werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle.

(6) Für die Prüfungsorganisation ist das Dekanat verantwortlich. Es beaufsichtigt die Prüfungsämter und -ausschösse bei der Festlegung der Meldefristen für die Prüfung, der Rücktrittsfristen, der Prüfungstermine und der Fristen für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen durch die Prüfenden. Mutterschutzfristen sowie die Fristen des Erziehungsurlaubs sind zu berücksichtigen. Den Studierenden wird nach der Meldung zur Prüfung bekannt gegeben, in welchem Zeitraum die Prüfungsleistungen erbracht werden können. Ist die Prüfung ein Vierteljahr nach den sich aus Satz 2 und 3 ergebenden Fristen nicht abgelegt, ist die Leitung der Hochschule zu unterrichten.

(7) Auf Antrag kann eine Bescheinigung über die erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erteilt werden.

(8) Studierende desselben Studiengangs sind berechtigt, bei mündlichen Prüfungen zuzuhören. Dies gilt nicht für die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(9) Die Abs. 2 und 3 sowie die §§ 24 und 25 gelten für staatliche Prüfungen entsprechend.

§ 24 Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Dies gilt auch für Teilzeitstudien.

(2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten.

(3) Die Regelstudienzeit bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss ist entsprechend den ländergemeinsamen Empfehlungen festzulegen. Eine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische Tätigkeit ist anzurechnen.

§ 25 Prüfungsordnungen

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen abgelegt, in denen insbesondere zu regeln sind:

  1. das Studienfach und das Studienziel für Zwischen- und Abschlussprüfungen,
  2. Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsgremien,
  3. die Regelstudienzeit,
  4. die vor und während des Studiums nachzuweisenden Praktika, besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
  5. die Fristen für die Meldung zu den Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfungen, die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten, die Dauer der mündlichen Prüfungen sowie bei studienbegleitenden Prüfungen der Zeitraum, innerhalb dessen die Studierenden die erforderlichen Prüfungsleistungen nachzuweisen haben,
  6. die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen und zu deren Wiederholung,
  7. die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise und die Benennung von Prüfungsteilen, bei denen ein Freiversuch möglich ist,
  8. die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht wurden,
  9. die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
  10. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Ermittlung der Ergebnisse,
  11. die Folgen bei Nichteinhaltung der Fristen nach Nr. 5 und von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  12. das Recht zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach abgeschlossener Prüfung,
  13. der nach bestandener Prüfung zu verleihende Grad.
  14. die Berücksichtigung der besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit.

(2) Zur Übertragung von Leistungen auf andere Studiengänge soll nach einem Punktsystem verfahren werden, welches das europäische Kredittransfer-System berücksichtigt.

(3) In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 6 und 9 auch für die Zwischenprüfung in der Ordnung für die entsprechende staatliche Prüfung zu regeln; die Regelung des § 8 Abs. 2 JAG bleibt hiervon unberührt.

§ 26 Studiengestaltung

(1) Die Struktur des Studiengangs wird durch die Prüfungsordnung oder eine andere Satzung geregelt. Die Studienstruktur ist unter Anwendung des europäischen Kredittransfer-Systems zu modularisieren.

(2) Die Satzung kann die Zulassung zu Studienabschnitten, zu einzelnen Veranstaltungen oder Modulen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dem Nachweis von Studienleistungen, Kenntnissen und Fähigkeiten oder dem Bestehen von Prüfungen abhängig machen.

(3) Die Satzung legt fest, welche besonderen Voraussetzungen vorliegen müssen, um den Zugang zu einem Masterstudiengang zu eröffnen.

§ 27 Vermittlung und Bewertung des Lehrangebots

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sollen auch Möglichkeiten des Selbststudiums und der Arbeit in kleinen Gruppen gefördert werden.

(2) Die Studierenden werden bis zum Ende des ersten Studienjahres einem Mitglied der Professorengruppe oder einem wissenschaftlichen Mitglied ihres Fachbereichs zur regelmäßigen persönlichen Betreuung zugeordnet (Mentorentätigkeit). Die Mentorinnen und Mentoren erörtern mit den ihnen zugeordneten Studierenden zum Ende des ersten Studienjahres den bisherigen Erfolg und die weitere Planung des Studiums.

(3) Das Dekanat regelt die Einzelheiten des Betreuungsangebots, ordnet die Studierenden den Mentorinnen und Mentoren zu und sorgt für die Durchführung des Betreuungsangebots; es berichtet dem Präsidium über Ausgestaltung und Durchführung der Mentorentätigkeit.

(4) Die Hochschule hat die Aufgabe, Qualität und Erfolg der Lehre zu ermitteln und zu bewerten (Evaluierung). Die Studierenden sind hierbei zu beteiligen. Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens und die Form des Zusammenwirkens der Hochschulen untereinander.

§ 28 Hochschulgrade

(1) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Bachelorgrad. Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule den Mastergrad. Die Grade können auch aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verliehen werden.

(2) Die Hochschule kann bei besonderen Studiengestaltungen oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule in Prüfungsordnungen andere akademische Grade vorsehen.

(3) Satzungen können vorsehen, dass das Recht zur Verleihung eines Hochschulgrades für Abschlüsse in Studiengängen, die zusammen mit ausländischen Hochschulen betrieben werden, auf eine andere anerkannte Bildungseinrichtung des Hochschulwesens übertragen wird.

§ 29 Führung ausländischer Grade und Titel

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden und auch nach europäischem Rechtsverständnis ein Hochschulgrad ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Bei Graden aus der Europäischen Union und der Schweiz kann der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen.

(2) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder anderen Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Ausgeschlossen von der Führung sind Ehrengrade, wenn die ausländische Institution kein Recht zur Vergabe des entsprechenden Grades nach Abs. 1 besitzt.

(3) Die Regelungen in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen (Titel).

(4) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Grade und Titel abweichend von den Abs. 1 bis 3 begünstigen, in Landesrecht umzusetzen.

(5) Eine von den Abs. 1 bis 3 abweichende Grad- und Titelführung ist untersagt. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.

§ 30 Einstufungsprüfung

Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Hochschulzugangsberechtigung nach § 63, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlich sind, können Semester sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden. Sie sind in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Semester zuzulassen. Das Verfahren legt der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt fest.

§ 31 Promotion

(1) Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Das Verfahren der Eignungsfeststellung ist in der Promotionsordnung oder den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen zu regeln.

(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine Dissertation und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein.

(3) Die Dissertation muss wissenschaftlichen Ansprüchen genügen und einen Beitrag zum Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis liefern. Sie muss eine selbstständige Leistung sein. Entstand die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit, müssen die individuellen Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. In der Disputation wird die Dissertation vor einem Prüfungsausschuss öffentlich verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Fachs und angrenzender Gebiete anderer Fächer sowie den Forschungsstand in ihnen. Die Gutachten sollen in die Disputation mit einbezogen werden.

(4) Über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand entscheidet der zuständige Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn ein Fachbereich für das Thema zuständig ist und die Bewerberin oder der Bewerber die für die Zulassung allgemein geltenden Voraussetzungen erfüllt.

(5) Der Prüfungsausschuss wird vom Promotionsausschuss bestimmt. Der Prüfungsausschuss bewertet die Promotionsleistungen.. Das Nähere bestimmen die Promotionsordnungen. Sie können auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(6) Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten.

§ 32 Habilitation

(1) Die Habilitation wird aufgrund eines Habilitationsverfahrens von dem zuständigen Fachbereich zuerkannt. Statt einer Habilitationsschrift können wissenschaftliche Publikationen angenommen werden.

(2) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent". Privatdozentinnen und Privatdozenten sind zur Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz oder eine Vergütung. Wer ohne Zustimmung des Fachbereichsrats oder ohne wichtigen Grund zwei aufeinander folgende Semester keine Lehrtätigkeit ausübt, verliert das Recht, die akademische Bezeichnung zu führen.

§ 33 Außerplanmäßige Professur

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und habilitiert sind oder eine Juniorprofessur innehatten, kann die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 33a Entziehung von Graden und Bezeichnungen

Aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen sollen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten.

§ 34 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen

Die Hochschulen erlassen Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen (Bachelor-, Master-, Habilitations- und Promotionsordnungen). Sie enthalten die für die jeweiligen Verfahren übereinstimmend geltenden Regelungen. Sie legen die in den Fächern zu verleihenden akademischen Grade fest und bestimmen für Studiengänge, die zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, den Stundenumfang des Lehrangebots, die Zahl der Studien- und Prüfungsleistungen und die Regelstudienzeit.

Dritter Abschnitt
Forschung

§ 35 Aufgaben der Forschung

(1) Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind frei, Gegenstand und Methode der Forschung zu bestimmen.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis sein, einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis ergeben können.

(3) Die Freiheit der Forschung (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Künstlerinnen und Künstler, künstlerische Entwicklungsvorhaben und die Kunstausübung entsprechend.

§ 36 Forschungsprogramm, Forschungsberichte und Bewertung

(1) Die Hochschule beschließt zur Weiterentwicklung ihres Forschungsprofils, zur Koordinierung der Forschungsvorhaben sowie zur Schwerpunktsetzung ein Forschungsprogramm und erörtert es mit dem Hochschulrat. Die Hochschule wahrt und fördert bei Aufstellung des Forschungsprogramms die fachübergreifende Wirkung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Ansätzen.

(2) Die Hochschule unterrichtet die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Forschung, ihre Nutzbarkeit und mögliche Auswirkungen. Forschungsberichte sind regelmäßig zu erstellen. Sie berichten insbesondere über:

  1. die personelle und sächliche Ausstattung,
  2. die innerhalb des Berichtszeitraums abgeschlossenen Vorhaben unter Angabe der beteiligten Forschergruppen, der Dauer, Kosten und Ergebnisse,
  3. die geplanten Vorhaben in entsprechender Anwendung von Nr. 2.

(3) Die Hochschule hat die Aufgabe, Forschungsleistungen unter Berücksichtigung von Forschungsinhalt, -gegenstand und der aufgewandten Mittel zu bewerten (Evaluierung). Anhaltspunkte für die Bewertung sind insbesondere wissenschaftliche Qualifizierungsverfahren, Preise, Publikationen, Drittmittelvorhaben.

(4) Die Hochschulen stimmen sich bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben ab und entwickeln ein gemeinsames Evaluierungsverfahren. Sie arbeiten mit anderen Forschungseinrichtungen zusammen; dies schließt den Austausch von Forscherinnen und Forschern ein.

§ 37 Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Die in der Forschung tätigen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Für die Durchführung findet § 25 des Hochschulrahmengesetzes Anwendung.

(2) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 kann in der Hochschule durchgeführt und gefördert werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und die dienstlichen Pflichten der beteiligten Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind. Die Forschungsergebnisse sollen veröffentlicht werden.

(3) Ein Forschungsvorhaben nach Abs. 1 ist über den Fachbereich oder das wissenschaftliche Zentrum dem Präsidium anzuzeigen. Der Fachbereich oder das Zentrum kann der Inanspruchnahme seines Personals, seiner Sachmittel und seiner Einrichtungen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten widersprechen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sind. Im Fall des Widerspruchs entscheidet das Präsidium nach Beratung mit dem Senat.

(4) Forschungsvorhaben nach Abs. 1, die in der Hochschule durchgeführt werden, werden auf Antrag des Mitglieds, das das Vorhaben durchführen will, von der Präsidentin oder dem Präsidenten in dienstrechtlicher und vom Präsidium in organisatorischer Hinsicht überprüft.

(5) Von der Hochschule verwaltete Drittmittel Privater sind verzinslich anzulegen. Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung; sie werden bei der Bemessung des Zuschussbedarfs der Hochschule nicht mindernd berücksichtigt.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben entsprechend.

§ 38 Forschungsförderung

(1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden.

(2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden.

Vierter Abschnitt
Organisation

§ 39 Satzungsrecht

(1) Der Senat gibt der Hochschule mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Grundordnung.

(2) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsmodelle und Steuerungssysteme, die insbesondere der Beschleunigung und Vereinfachung des Entscheidungsprozesses, der Leistungsorientierung, der Professionalisierung der Verwaltung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit dienen, von diesem Abschnitt abweichende Regelungen vorsehen (Experimentierklausel).

(3) Die Grundordnung kann die Aufgaben der Studentenschaft und ihre Organisationsstruktur abweichend vom Neunten Abschnitt regeln. Die Geltungsdauer der Bestimmungen ist zu befristen; ihre Auswirkungen sind zu evaluieren.

(4) Die übrigen Satzungen der Hochschulen werden vom Senat, dem Präsidium oder den Fachbereichsräten beschlossen.

(5) Satzungen der Hochschule und der Studentenschaft werden im Staatsanzeiger veröffentlicht; das Präsidium kann beschließen, dass sie stattdessen in der Hochschulzeitung veröffentlicht werden. Benutzungs- und andere Anstaltsordnungen werden durch Aushang in der betroffenen Hochschuleinrichtung für die Dauer von zwei Wochen veröffentlicht.

§ 40 Senat

(1) Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.

(2) Der Senat ist zuständig für die

  1. Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung,
  2. Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen und andere Forschung, Lehre und Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
  3. Entscheidung über Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte,
  4. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  5. Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 8 Abs. 4,
  6. Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
  7. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 88 Abs. 2 und dem Budgetplan,
  8. Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
  9. Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
  10. Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
  11. Stellungnahme zum Frauenförderplan, Entscheidung über Widersprüche der Frauenbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
  12. Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums,
  13. Mitwirkung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten,
  14. Mitwirkung bei der Einsetzung von Berufungskommissionen,
  15. Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums.

(3) Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.

(4) Mitglieder des Senats sind:

  1. Neun Mitglieder der Professorengruppe,
  2. drei Studierende an Universitäten, fünf Studierende an Fach- und Kunsthochschulen,
  3. drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten, ein wissenschaftliches Mitglied an Fach- und Kunsthochschulen,
  4. zwei administrativtechnische Mitglieder.

Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach den §§ 45 und 46 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.

(5) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheitseiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.

(6) Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident.

§ 41 Ausschüsse und Kommissionen

(1) Beschlüsse des Senats können in Ausschüssen und Kommissionen vorbereitet werden; die Mitgliedergruppen sollen entsprechend der Aufgabenstellung des Gremiums vertreten sein. Über die Einsetzung von Ausschüssen und Kommissionen entscheidet der Senat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sollen dem Gremium Angelegenheiten zur abschließenden Behandlung überwiesen oder Entscheidungsbefugnisse des Senats übertragen werden, bedarf dies zusätzlich der Mehrheit der Mitglieder der Professorengruppe. Die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen werden von den Gruppen im Senat benannt.

(2) Für Aufgaben, die die Belange mehrerer Fachbereiche berühren, kann der Senat auf Antrag oder nach Anhörung der beteiligten Fachbereiche Gemeinsame Kommissionen einrichten und das Verfahren regeln. Der Senat kann mit Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Fachbereiche einer Gemeinsamen Kommission Entscheidungsbefugnisse übertragen.

§ 42 Präsidium

(1) Das Präsidium (Leitung der Hochschule) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind. Es leitet die Hochschule, fördert unter Beteiligung des Hochschulrats mit den anderen Organen, den Fachbereichen, den Mitgliedern und Angehörigen ihre zeitgerechte innere und äußere Entwicklung und legt jährlich vor dem Senat Rechenschaft über die Geschäftsführung ab.

(2) Dem Präsidium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler an.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz und verfügt über die Richtlinienkompetenz. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten.

(4) Das Präsidium entscheidet über die Entwicklungsplanung der Hochschule, schließt Zielvereinbarungen ab, weist die Budgets zu, stellt die Wirtschaftsplanung auf und stimmt den Strukturplänen der Fachbereiche zu.

(5) Das Präsidium entscheidet nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen. Es entscheidet nach Stellungnahme des Senats über die Einrichtung und Aufhebung der Fachbereiche, über die Einrichtung und Aufhebung der wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen, bei zentralen Einrichtungen nach Stellungnahme des Senats.

(6) Das Präsidium beteiligt den Hochschulrat nach Maßgabe des § 48 an den Planungs-, Struktur- und Organisationsentscheidungen.

(7) Das Präsidium entscheidet über die Leistungsbezüge der Professorinnen und Professoren. Über Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem Dekanat, wenn das Budget des Fachbereichs zusätzlich belastet wird.

(8) Das Präsidium erlässt die Geschäftsordnung für die Gremien, die Benutzungsordnungen und die Satzungen, für die keine andere Zuständigkeit gegeben ist.

§ 43 Erweitertes Präsidium

(1) Das Präsidium berät zusammen mit den Dekaninnen und Dekanen gemeinsame Angelegenheiten in Haushalt, Personal, Organisation und Verwaltung. Die Frauenbeauftragte, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten sowie die Vorsitzenden des Allgemeinen Studentenausschusses und des Personalrats können an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Das Präsidium stellt im Benehmen mit den Dekaninnen und Dekanen die Wirtschaftsplanung auf und legt die Grundsätze für die Zielvereinbarungen sowie die Budgets fest.

§ 44 Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Hochschule nach außen. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder -vorgesetzter des Personals der Hochschule und wird insoweit von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. Das Aufsichts- und Weisungsrecht schließt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der vom Fachbereich übertragenen Lehr- und Prüfungsaufgaben ein. Sie oder er wahrt die Ordnung an der Hochschule und entscheidet über die Ausübung des Hausrechts.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über Widersprüche nach der Verwaltungsgerichtsordnung, die gegen Entscheidungen der Kollegialorgane sowie der Prüfungsämter und -ausschüsse eingelegt worden sind.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird von den Sitzungsterminen und Tagesordnungen des Senats und der Fachbereichsräte unterrichtet und kann in dringenden Fällen ihre Einberufung verlangen. Sie oder er hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachbereichsräte teilzunehmen.

(4) Ist eine Angelegenheit, für die eine andere Zuständigkeit begründet ist, unaufschiebbar zu erledigen und kann das zuständige Organ trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht sofort tätig werden, kann die Präsidentin oder der Präsident vorläufige Maßnahmen treffen. Die Mitglieder des zuständigen Organs sind unverzüglich zu unterrichten.

(5) Hält die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse oder Maßnahmen für rechtswidrig, halt sie oder er diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, ist das Ministerium zu unterrichten.

§ 45 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(2) Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Senat erörtert die in die engere Wahl gekommenen Bewerbungen mit dem Ministerium; die Wahl bedarf dessen Bestätigung.

(3) Die Landesregierung beruft die gewählte Person in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.

(4) Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder. zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(5) Ist bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Amtszeit nicht beendet, ist auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten das Beamtenverhältnis auf Zeit um eine bestimmte Frist zu verlängern, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der Verlängerung zu stellen. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl kann nur mit Zustimmung des Hochschulrats gestellt werden. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet.

§ 46 Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten leiten zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung die Hochschule.

(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für mindestens drei Jahre gewählt. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident kann hauptberuflich tätig sein; die Amtszeit beträgt fünf Jahre, wählbar sind auch Bewerberinnen und Bewerber, die nicht der Hochschule angehören. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 6 entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten erhalten eine Entschädigung; dies gilt nicht, wenn Beschäftigte der Hochschule entsprechend ihrer Belastung durch das Amt von dienstlichen Verpflichtungen befreit werden. Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.

§ 47 Kanzlerin oder Kanzler

(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Hochschulverwaltung nach den Richtlinien des Präsidiums. Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt und nimmt nach Maßgabe der Beschlussfassung des Präsidiums die Haushalts-, Personal- und Rechtsangelegenheiten wahr.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen und über mehrjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügen, die erwarten lassen, dass sie oder er den Anforderungen des Amtes gewachsen ist. Die Kanzlerin oder der Kanzler wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule für die Dauer von acht Jahren in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Das Ministerium kann verlangen, dass der Vorschlag drei Personen umfasst.

(3) Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst tätig war und nicht wiederbestellt wird, ist auf Antrag in den Landesdienst zu übernehmen. Die Position muss der früheren vergleichbar sein. § 45 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 48 Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu beraten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern.

(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen

  1. zur Hochschulentwicklungsplanung, Studiengangsplanung und Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre,
  2. zu den Evaluierungsverfahren,
  3. zu den Zielvereinbarungen,
  4. für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,
  5. für den Wissens- und Technologietransfer.

Der Hochschulrat nimmt Stellung

  1. zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,
  2. zum Budgetplan,
  3. zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  4. zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.

Der Hochschulrat beteiligt sich entsprechend § 90 Abs. 2 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule. Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will.

(3) Der Hochschulrat kann dem Senat einen Wahlvorschlag für die Wahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten unterbreiten; § 72 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten bedarf der Zustimmung des Hochschulrats.

(4) Dem Hochschulrat gehören vier Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft und beruflichen Praxis und drei Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an.

(5) Die Mitglieder des Hochschulrats sind ehrenamtlich tätig. Sie werden im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag des Präsidiums vom Ministerium für einen Zeitraum von zwei bis vier Jahren bestellt. Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht vorgeschlagen werden. Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.

(6) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.

§ 49 Fachbereich

(1) Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeit der zentralen Organe für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule.

(2) Einem Fachbereich gehören in der Regel zwanzig oder mehr Professuren, an Fachhochschulen und Kunsthochschulen zwölf oder mehr Professuren an.

(3) Fachbereiche können auch hochschulübergreifend gebildet werden. Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. In der Vereinbarung sind insbesondere Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist entsprechend den §§ 50 und 51 auszugestalten. Dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

§ 50 Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung des Fachbereichs. Er ist zuständig für:

  1. Erlass der Prüfungsordnungen und der Studienordnungen,
  2. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,
  3. Abstimmung der Forschungsvorhaben,
  4. Feststellung des Strukturplans,
  5. Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 88 Abs. 4,
  6. Entscheidung über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission,
  7. Entscheidungen nach § 32, Vorschläge nach § 33 sowie Beauftragungen nach § 8 Abs. 4,
  8. Vorschläge für die Einrichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen,
  9. Entscheidung über die Einrichtung und Aufhebung von Arbeitsgruppen,
  10. Regelung der Benutzung der Fachbereichseinrichtungen im Rahmen der Benutzungsordnung.

(2) Dem Fachbereichsrat gehören sieben Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende, zwei wissenschaftliche Mitglieder und ein administrativtechnisches Mitglied an, an einer Fachhochschule sechs Mitglieder der Professorengruppe, vier Studierende und ein Mitglied der Gruppen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 oder 4. Die Mitglieder des Dekanats gehören dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.

(3) Die Dekanin oder der Dekan hat den Vorsitz im Fachbereichsrat.

(4) Nach der Bildung und Zusammenlegung von Fachbereichen setzt der Senat bis zur Wahl der Mitglieder nach Abs. 2 einen Fachbereichsrat ein.

§ 51 Dekanat

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich und ist für alle Aufgaben zuständig, für die nicht die Zuständigkeit des Fachbereichsrats gegeben ist. Das Dekanat bereitet die Beschlüsse des Fachbereichsrats vor und führt sie aus. Es schließt Zielvereinbarungen mit dem Präsidium und entscheidet im Rahmen des Strukturplans und der Zusagen über die Ausstattung eines Fachgebiets über die Verwendung der Personal- und Sachmittel. Das Dekanat ist für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gibt den Evaluierungsverfahren administrative Hilfestellung.

(2) Dem Dekanat gehören die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Über die Geschäftsverteilung und Vertretung entscheidet die Dekanin oder der Dekan, im Übrigen gelten die §§ 44 Abs. 4 und 46 Abs. 3 entsprechend. In Fachbereichen mit geringerem Verwaltungsaufwand kann das Präsidium auf Antrag des Fachbereichsrats bestimmen, dass das Dekanat aus der Dekanin oder dem Dekan und der Studiendekanin oder dem Studiendekan besteht.

(3) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Der Wahlvorschlag bedarf der Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten. In der Grundordnung kann vorgesehen werden, dass die Funktion hauptamtlich wahrgenommen wird. In diesem Fall soll die Stelle öffentlich ausgeschrieben und eine Amtszeit von nicht weniger als 6 Jahren vorgesehen werden.

(4) Der Fachbereichsrat wählt die übrigen Mitglieder des Dekanats auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Der Wahlvorschlag für die Studiendekanin oder den Studiendekan wird im Benehmen mit der Fachschaft aufgestellt.

(5) Der Fachbereichsrat wählt die Mitglieder des Dekanats mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in geheimer Wahl für in der Regel drei Jahre; das Präsidium kann eine andere Amtszeit festlegen.

§ 52 Dekanin oder Dekan

(1) Die Dekanin oder der Dekan vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule. Die Dekanin oder der Dekan wirkt unbeschadet der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Dekanin oder der Dekan übt die Vorgesetztenfunktion über die Mitglieder nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 aus, die nicht einer Einrichtung des Fachbereichs zugeordnet sind; § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan schlägt dem Präsidium für das Personal des Fachbereichs die Personalmaßnahmen nach § 77 des Personalvertretungsgesetzes vor; die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen das Personal zugeordnet ist oder die von Einstellungsmaßnahmen betroffen werden, sind zu beteiligen.

(2) Im Zusammenwirken mit den Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen fördert und koordiniert die Dekanin oder der Dekan die Durchführung der Forschungsvorhaben.

§ 53 Fachbereichsausschüsse und -kommissionen

(1) Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören. Der Kommission gehören an einer Universität oder Kunsthochschule fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Fachhochschule drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. Jeder Kommission soll mindestens eine Wissenschaftlerin angehören. Auf Antrag des Dekanats kann der Senat die Kommission anders zusammensetzen. Die Kommission überträgt einem Mitglied der Professorengruppe den Vorsitz. Die Kommissionsvorsitzende oder der -vorsitzende ist berechtigt, den Vorschlag der Kommission im Senat zu vertreten.

(2) Der Fachbereichsrat kann einen Studienausschuss einrichten. Der Studienausschuss erarbeitet Vorschläge für das Dekanat zur Planung und Durchführung des Studienangebots, zur Verteilung der Lehrveranstaltungen auf das Lehrpersonal des Fachbereichs sowie zur Wahrnehmung der Studienfachberatung, erstellt die Studienpläne für die jeweiligen Studiengänge und den Lehrbericht des Fachbereichs. Er erarbeitet Beschlussvorlagen für Studien- und Prüfungsordnungen. Dem Studienausschuss gehören drei Mitglieder der Professorengruppe, drei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied an; an einer Fachhochschule kann an die Stelle des wissenschaftlichen Mitglieds eine Studierende oder ein Studierender treten. Die Mitglieder werden von der jeweiligen Gruppe im Fachbereichsrat gewählt. Den Vorsitz im Studienausschuss führt die Studiendekanin oder der Studiendekan. Ihre oder seine Stimme gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. Dem Studienausschuss gehören bis zu zwei Mitglieder des Fachschaftsrats mit beratender Stimme an; sie werden vom Fachschaftsrat entsandt.

(3) Der Fachbereichsrat kann weitere Ausschüsse und Kommissionen bilden. In ihnen ist eine angemessene Beteiligung der Gruppen sicherzustellen.

§ 54 Wissenschaftliche Einrichtungen und technische Einrichtungen

(1) In einem Fachbereich können wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Seminare) gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe auf dem Gebiet von Forschung und Lehre in größerem Umfang Personal- und Sachmittel des Fachbereichs ständig bereitgestellt werden müssen. Für gleiche oder verwandte Fächer soll nur eine wissenschaftliche Einrichtung gebildet werden.

(2) Das Dekanat legt die Organisationsstruktur der wissenschaftlichen Einrichtung fest und bestimmt, welche Mitglieder ihr angehören. Die Geschäftsführung ist einer Professorin oder einem Professor zu übertragen. Für die in der Einrichtung tätigen Mitglieder ist eine Vertretung vorzusehen.

(3) Für die Durchführung von Aufgaben auf dem Gebiet von Forschung und Lehre können zentrale wissenschaftliche Einrichtungen (wissenschaftliche Zentren) gebildet werden, wenn sie die gesamte Hochschule oder mehrere Fachbereiche betreffen.

(4) Soweit und solange für Dienstleistungen, durch die die Aufgabenerfüllung eines oder mehrerer Fachbereiche unterstützt wird, in größerem Umfang Personal- und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können technische Einrichtungen gebildet werden; Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. Die Leitung und Verwaltung von zentralen technischen Einrichtungen regelt das Präsidium, die der technischen Einrichtungen der Fachbereiche das Dekanat.

§ 55 Lehrerbildung

(1) An jeder Universität wird ein Zentrum für Lehrerbildung gebildet.

(2) Das Zentrum für Lehrerbildung hat folgende Aufgaben:

  1. Es beschließt über die Lehramtsstudienordnungen im Benehmen mit: den Fachbereichen, koordiniert und fördert das Lehrangebot im Lehramtsbereich. Es ist für die Evaluierung dieses Lehrangebotes verantwortlich. Es erarbeitet im Zusammenwirken mit den Fachbereichen für die Lehramtsstudiengänge Strukturpläne, die angeben, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird und welche Personal- und Sachmittel zur Verfügung stehen. Es vergewissert sich zu Beginn der Vorlesungszeit, in welcher Weise das Lehrangebot gesichert wird, und berichtet dem Präsidium.
  2. Es ist zuständig für die Planung und Koordinierung der schulpraktischen Studien sowie für den Erlass der Praktikumordnung.
  3. Es ist zuständig für die Studienr3eratung der Lehramtsstudierenden.
  4. Es ist an einem Berufungsverfahren zur Besetzung einer Professur mit Aufgaben in der Lehrerbildung zu beteiligen. Es ist mit zwei Mitgliedern in der Berufungskommission vertreten.
  5. Es fördert die Forschung über Lehren und Lernen, insbesondere die Schuh und Unterrichtsforschung sowie die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in diesen Bereichen im Zusammenwirken mit den Fachbereichen.
  6. Es fördert die Verbindung der universitären Lehrerbildung mit den anderen Phasen der Lehrerbildung. Es berät und beschließt über die universitären Angebote zur Lehrerfort- und -weiterbildung.

(3) Die Mitglieder des Zentrums werden von den Fachbereichsräten aus dem Kreis der vom Amt für Lehrerbildung bestellten Prüferinnen und Prüfer für die Erste Staatsprüfung gewählt. Die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, die Fachdidaktiken und Fachwissenschaften sollen gleichmäßig vertreten sein. Die Mitglieder des Zentrums unterbreiten dem Präsidium Nominierungsvorschläge für das Direktorium des Zentrums.

(4) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Es besteht aus sechs für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern, deren wissenschaftliche Arbeitsschwerpunkte in den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, den Fachdidaktiken und den Fachwissenschaften liegen sollen. Das Präsidium bestellt die Mitglieder des Direktoriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Kultusministerium.

(5) In der Zielvereinbarung zwischen Ministerium und Universität werden die Ausbildungsverpflichtungen der Universität in der Lehrerbildung festgelegt. Auf der Grundlage der auf die Lehrerbildung entfallenden Anzahl der Soll-Studierenden in der Regelstudienzeit nach Fächerclustern und unter Berücksichtigung der im Landeshaushaltsplan ausgewiesenen Clusterpreise und dem vom Ministerium zur Verfügung gestellten Budget schließt das Präsidium mit dem Zentrum Zielvereinbarungen über die in der Lehrerbildung einzusetzenden Ressourcen. Über die Bewirtschaftung der Ressourcen entscheidet das Direktorium des Zentrums; dieses schließt Zielvereinbarungen mit den einzelnen Fachbereichen über die in Lehre und Forschung abzugeltenden Leistungen. Das Präsidium berichtet dem Ministerium jährlich über die Durchführung der Lehrerbildung und die dafür eingesetzten Ressourcen; § 92 bleibt davon unberührt.

(6) Das Präsidium erlässt die Zentrumsordnung.

§ 56 Informationsmanagement

(1) Die Versorgung mit Literatur und anderen Medien sowie mit Einrichtungen zur Kommunikation und zur Informationsverarbeitung ist nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit zu gestalten. Dabei ist zu gewährleisten:

  1. die einheitliche Bewirtschaftung der Informationsmedien,
  2. die bestmögliche Verfügbarkeit des Informationsangebots für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule,
  3. die Beteiligung an hochschulübergreifenden Verbünden zur Vermittlung und Verarbeitung von Informationen.

Die Wahrnehmung regionaler und überregionaler Aufgaben der Informationsversorgung wird in Zielvereinbarungen geregelt.

(2) Zur funktionalen Einschichtigkeit im Bibliothekswesen gehört insbesondere:

  1. die Zusammenführung des Bibliothekspersonals,
  2. Beschaffung, Erschließung und Verfügbarmachung der für Forschung, Lehre und Studium angeforderten Literatur und anderer Informationsträger und -quellen nach einheitlichen Grundsätzen,
  3. zentrale Bewirtschaftung der dem Bibliothekswesen zugewiesenen Mittel.

(3) Die Hochschule bildet für die Aufgaben nach Abs. 1 zentrale technische Einrichtungen, deren Leitungen dem Präsidium direkt unterstehen.

(4) Die organisatorische Ausgestaltung der dem Informationsmanagement dienenden Einrichtungen regelt das Präsidium durch Satzung.

Fuenfter Abschnitt
Medizin

§ 57 Fachbereich Medizin

(1) Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 3 werden am Standort Frankfurt und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg Strukturkommissionen gebildet; im Bereich der klinischen Medizin mit dem jeweiligen Universitätsklinikum. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie im Bereich der klinischen Medizin des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 88 Abs. 2 und 5 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung Klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.

(2) Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.

(3) Abs. 2 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bleibt in Berufungsverfahren gegeben.

(4) Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich. Für die medizinischen Zentren gelten die Bestimmungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit in § 61 nichts anderes geregelt ist.

§ 58 Wissenschaftliche Einrichtungen

Der Fachbereichsrat entscheidet über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht.

§ 59 Dekanat des Fachbereichs Medizin

(1) Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 51 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an. Das Amt der Dekanin oder des Dekans kann hauptamtlich oder nebenamtlich wahrgenommen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Senat.

(2) Für das Dekanat gilt § 51. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt den Strukturplan des Fachbereichs Medizin und bestellt die Mitglieder der Ethikkommission.

§ 60 Ethikkommission

(1) Der Fachbereich Medizin setzt eine Kommission ein zur Beurteilung berufsethischer und berufsrechtlicher Fragen bei der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder von epidemiologischen Forschungen mit personenbezogenen Daten (Ethikkommission). Die Ethikkommission soll auf Antrag Ärztinnen und Arzte bei der Beurteilung ethischer und berufsrechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen beraten. Sie kann ihr aufgrund des § 40 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes zur Prüfung vorgelegte Forschungsvorhaben bewerten.

(2) Einzelheiten zu den Aufgaben der Ethikkommission, des Verfahrens und der Zusammensetzung der Ethikkommission, insbesondere die Dauer der Bestellung ihrer Mitglieder und ihre Vertretung, die Erhebung von Entgelten, die Gewährung von Vergütungen an die Mitglieder und Gutachter werden in einer Ordnung geregelt, die das Dekanat erlässt.

§ 61 Medizinische Zentren

(1) Der Fachbereich kann fachgebietsübergreifende medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen (Zentren) errichten.

(2) Die Zentren sichern die Zusammenarbeit der beteiligten Fachgebiete. Sie haben folgende Aufgaben:

  1. Koordinierung von Forschungsangelegenheiten,
  2. Koordinierung der Lehre und der Betreuung der Studierenden,
  3. Regelung der Benutzung gemeinsamer Einrichtungen und Geräte,
  4. Entscheidung über die Verwendung der den Zentren zugewiesenen personellen und sächlichen Mittel.

(3) Entscheidungsorgan des Zentrums ist das Direktorium. Dessen jeweilige Zusammensetzung wird vom Dekanat festgelegt. Das Direktorium wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren eine Geschäftsführende Direktorin oder einen Geschäftsführenden Direktor sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Amtszeit von drei Jahren.

§ 62 Lehrkrankenhäuser

(1) Auf Beschluss des Dekanats können nach Maßgabe der Approbationsordnung für Arzte mit geeigneten Krankenhäusern Verträge für die Ausbildung von Studierenden geschlossen werden. Das Universitätsklinikum ist dazu zu hören. Das Dekanat erlässt Richtlinien für die Zuteilung der Ausbildungsplätze.

(2) Das an der Ausbildung beteiligte ärztliche Personal der Lehrkrankenhäuser kann aus seiner Mitte Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme in Angelegenheiten des Studiums zu den Sitzungen der Fachbereichsgremien entsenden; das Nähere regelt das Dekanat.

Sechster Abschnitt
Die Studierenden

§ 63 Hochschulzugang

(1) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang ist berechtigt, wer die dafür erforderliche Qualifikation nachweist (Hochschulzugangsberechtigung) und nicht nach § 66 an der Immatrikulation gehindert ist.

(2) Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife,

  1. die fachgebundene Hochschulreife,
  2. die Fachhochschulreife,
  3. die Meisterprüfung.

Der Nachweis nach Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das Kultusministerium, im Übrigen das Ministerium; es kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen übertragen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

(3) Eine der allgemeinen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, ohne die allgemeine Hochschulreife zu besitzen. Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat auch, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften. Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Durch Satzung soll festgelegt werden, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulreife zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen. Die Satzung kann vorsehen, dass vor der Einschreibung geprüft wird, ob die studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse vorliegen. Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und -bewerber mit dem Vorbehalt einschreiben, dass innerhalb der ersten beiden Semester der Nachweis nach Satz 1 geführt oder ein in der Prüfungsordnung vorgesehener Leistungsnachweis erbracht wird. Bei festgestellter hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen wird. Bei Bewerberinnen und Bewerbern ohne deutsche Hochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsnachweis kann der Hochschulzugang vom Bestehen eines Eignungstests abhängig gemacht werden.

(5) Die Hochschule kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen gestatten. Die Studienzeiten und dabei erbrachte Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt.

(6) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung den Hochschulzugang für Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einer sonstigen geeigneten Vorbildung.

§ 64 Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule. Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an einer Hochschule des Landes studieren.

(2) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 63 ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester.

(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer einschließlich der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.

(4) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und der damit jeweils verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer und Prüfungskandidatinnen und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu regeln.

§ 64a Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 2 erheben für die Leistungen bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 50 Euro für jedes Semester.

(2) Der Nachweis der Zahlung des Beitrags ist bei der Erstimmatrikulation und bei jeder folgenden Rückmeldung zu führen.

(3) Erfordert ein Studium im selben Semester die Immatrikulation an einer weiteren Hochschule, so ist an dieser kein Verwaltungskostenbeitrag zu erheben.

(4) Der Beitrag kann ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, wenn während des Semesters die Hochschule gewechselt wird.

(5) Ausländischen Studierenden kann der Beitrag erlassen werden, wenn durch Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(6) Im Übrigen findet das Hessische Verwaltungskostengesetz entsprechende Anwendung.

§ 65 Teilzeitstudium

Bewerberinnen und Bewerber, die wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben, können als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie mindestens die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ihrem Studium widmen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung der für die Hochschulen zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers geregelt.

§ 66  Versagung und Rücknahme der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung nicht besitzt oder in einem zulassungsbeschränkten Studiengang keinen Studienplatz erhalten hat.

(2) Die Immatrikulation kann insbesondere versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachweist,
  2. Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachtet,
  3. den Nachweis über die Bezahlung fälliger Beiträge und Gebühren nicht erbringt.
  4. eine andere Hochschule verlassen hat, weil diese die Immatrikulation widerrufen oder zurückgenommen hat,
  5. Berufspraxis oder besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach der Satzung zu Beginn des Studiums vorhanden sein müssen, nicht nachweist,
  6. in dem Studiengang eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.

(3) Die Immatrikulation ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurückzunehmen, wenn

  1. sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
  2. sich nachträglich ergibt, dass Versagungsgründe nach Abs. 1 vorgelegen haben.

§ 67 Rückmeldung, Beurlaubung und Studiengangwechsel

(1) Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium fortsetzen wollen, haben sich bei der Hochschule zurückzumelden.

(2) Auf Antrag können Studierende vom Studium beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

(3) Die Hochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.

§ 68 Exmatrikulation

(1) Mit Ablauf des Semesters, in dem das Zeugnis über die den Studiengang beendende Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, erfolgt die Exmatrikulation, es sei denn, die Studierenden sind noch für einen anderen Studiengang immatrikuliert oder zur Promotion zugelassen. Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft der Studierenden in der Hochschule.

(2) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. dies beantragen,
  2. sich nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet haben ohne beurlaubt zu sein,
  3. aufgrund eines fehlerhaften Zulassungsbescheids immatrikuliert worden sind und die Rücknahme des Zulassungsbescheids unanfechtbar geworden oder sofort vollziehbar ist,
  4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studentenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen,
  5. bei der Rückmeldung die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweisen,
  6. eine für die Fortsetzung des Studiums erforderliche Studien- oder Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht haben.

(3) Studierende können exmatrikuliert werden, wenn sie durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

  1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindern oder
  2. ein Mitglied einer Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhalten oder abzuhalten versuchen.

Gleiches gilt, wenn Studierende an den in Satz 1 genannten Handlungen teilnehmen oder wiederholt gegen das Hausrecht verstoßen, die Ordnung der Hochschule oder ihrer Veranstaltungen stören oder die Mitglieder der Hochschule hindern, ihre Rechte, Aufgaben oder Pflichten wahrzunehmen. Über die Exmatrikulation entscheidet das Präsidium im förmlichen Verwaltungsverfahren nach §§ 63 bis 70 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit der Exmatrikulation ist je nach Schwere des Falles eine Frist bis zu einer Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Für weniger schwerwiegende Ordnungsverstöße können durch Satzung der Hochschule Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden.

(4) Wer innerhalb von zwei Jahren keinen in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erbringt, kann exmatrikuliert werden.

Siebter Abschnitt
Personal

§ 69 Dienstvorgesetzte und Personalentscheidungen

(1) Das Personal der Hochschule steht im Dienst des Landes, Personalentscheidungen sind staatliche Angelegenheiten.

(2) Oberste Dienstbehörde ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentinnen und Präsidenten ist die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Hochschule trifft die Personalentscheidungen im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten. Das Personal der Hochschule wird, wenn nach diesem Gesetz kein Vorschlagsrecht besteht, nach Anhörung der Hochschuleinrichtung eingestellt, in der es tätig werden soll.

§ 70 Professorinnen und Professoren

(1) Professorinnen und Professoren sind entsprechend ihrer Aufgabenstellung in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung in ihren Fächern selbstständig tätig. Sie haben die Aufgabe,

  1. Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben durchzuführen,
  2. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und zu betreuen,
  3. Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten,
  4. die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen,
  5. Mentorin oder Mentor nach Maßgabe des § 27 zu sein,
  6. sich an der Studienreform und an der Studienfachberatung zu beteiligen,
  7. an Prüfungen mitzuwirken,
  8. sich an der Selbstverwaltung der Hochschule zu beteiligen.

Zu den Aufgaben der Professorinnen und Professoren kann es gehören, in medizinischen und anderen Einrichtungen, die mittelbar Forschung und Lehre dienen, mitzuwirken.

(2) Die in Forschung und Lehre erbrachten Leistungen sind in Abständen von fünf Jahren in einem Bericht an das Präsidium darzustellen; dieses kann eine kürzere Frist festlegen. Zusagen über die Ausstattung sind zu befristen. Sie können in Ausnahmefällen auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden.

(3) Professorinnen und Professoren werden in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit der Begründung des Angestelltenverhältnisses ist die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verliehen. Die Bezeichnung kann nach Beendigung der Anstellung weitergeführt werden, wenn die Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Für den Verlust der Bezeichnung gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen für die Amtsbezeichnung.

(4) Das Angestelltenverhältnis kann unbefristet oder befristet, das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit begründet werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit beträgt zwei bis sechs Jahre. Das Beamtenverhältnis auf Zeit kann einmal verlängert werden; seine Gesamtdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten.

(5) Die Entfristung einer befristeten Beschäftigung und die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist möglich, wenn in der Ausschreibung der Stelle auf die Umwandlungs- oder Entfristungsmöglichkeit hingewiesen worden ist und vor Ende der Beschäftigung die Leistungen begutachtet worden sind oder ein Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule erfolgt. Das Verfahren der Begutachtung richtet sich nach den Regeln für den Berufungsvorschlag.

(6) Bei der ersten Berufung auf eine Professur sollen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel befristet beschäftigt werden; Abs. 5 findet Anwendung. Ausnahmen sind insbesondere zulässig, wenn eine mindestens sechsjährige hauptberufliche wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit an einer Hochschule vorausgegangen ist.

(7) Eine Teilzeitprofessur kann vorgesehen werden, wenn im Interesse der Aktualität des Lehrangebots die Verbindung zur Berufswelt aufrecht erhalten bleiben soll. Sie kann im Angestellten- oder Beamtenverhältnis wahrgenommen werden und umfasst im Umfang mindestens die Hälfte der Aufgaben nach Abs. 1. An künstlerischen Fachbereichen kann das Arbeitsverhältnis einen geringeren Umfang haben und nebenberuflich wahrgenommen werden.

(8) Professorinnen und Professoren stehen nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Sie führen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor"; Abs. 3 Satz 3 findet Anwendung.

§ 71 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Mindestvoraussetzungen für die Einstellung als Professorin oder Professor sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 70 Abs. 1 erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und die dafür erforderliche pädagogische Eignung.

(2) Als Nachweis der Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit gilt in der Regel die Qualität der Promotion; darüber hinaus werden nach den Anforderungen der Stelle verlangt:

  1. zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
  2. besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

Die erforderliche Befähigung zu künstlerischer Arbeit wird durch besondere künstlerische Leistungen während einer mehrjährigen, den Aufgaben einer Professur förderlichen und erfolgreichen beruflichen Tätigkeit nachgewiesen; je nach den Anforderungen der Stelle sind darüber hinaus zusätzliche künstlerische Leistungen nachzuweisen. Pädagogische Eignung wird durch selbstständige Lehre nachgewiesen, deren Qualität durch Evaluierung oder auf andere Weise festgestellt ist.

(3) An die Stelle einer Promotion kann ein gleichwertiger wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis treten, wenn in der entsprechenden Fachrichtung eine Promotion nicht üblich ist.

(4) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung schul-pädagogischer, fachdidaktischer oder erziehungswissenschaftlicher Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer nach der Ausbildung eine dreijährige Schulpraxis nachweist.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann, soweit es der Eigenart des Fachgebiets und den Anforderungen der Stelle entspricht, als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist. Die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

(6) In medizinischen Fachbereichen müssen die Bewerberinnen und Bewerber die für das Fachgebiet vorgesehene Weiterbildung nachweisen.

§ 72 Berufungsverfahren

(1) Freie und freiwerdende Professuren und Juniorprofessuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe

der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat, oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll.

(2) Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten, ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von einer Ausschreibung abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident, bei unbefristeten Besetzungen oder Entfristungen im Einvernehmen mit dem Ministerium. Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.

(3) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule können dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens drei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig gewesen sind.

§ 73 Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit

(1) Die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen steht mindestens ein Drittel der Arbeitszeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit sind zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen Mitgliedern der Professorengruppe zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr. Die Leitung der Einrichtung, in der die akademischen Rätinnen und Räte tätig sind, regelt die Betreuung zum Erwerb der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation und die Arbeitszeiten nach Abs. 1 Satz 1 und 2.

(3) Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit können auch dem Fachbereich zugeordnet werden. In diesem Fall regelt das Dekanat die Erbringung der Dienstleistungen und die wissenschaftliche Betreuung.

(4) Einstellungsvoraussetzung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte Zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.

(5) Die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Die Anstellung soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor ihrem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Abs. 1 erworben worden oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben wird. Die Entscheidung trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs. Im Bereich der klinischen Medizin soll das Dienstleistungsverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 80, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als akademische Rätin oder akademischer Rat auf Zeit.

(6) Die Ernennung akademischer Oberrätinnen und Oberräte setzt voraus, dass sie den Nachweis nach Abs. 5 erbracht haben oder eine vergleichbare Qualifikation vorliegt.

§ 74 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen die Aufgaben von Professorinnen und Professoren mit dem Ziel wahr, sich für eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren; ihre Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel

durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 71 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) Die Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur soll grundsätzlich sechs Jahre, in der Medizin neun Jahre nicht überschreiten.

(4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Angestellten- oder Beamtenverhältnis soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben. Die Entscheidung trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats. Juniorprofessorinnen und -professoren, die sich nicht bewährt haben, können ein weiteres Jahr beschäftigt werden, eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 80 nicht zulässig. Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.

§ 75 (aufgehoben)

§ 76 (aufgehoben)

§ 77 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen zur Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Forschung und Lehre, in der Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Geräte und im Betrieb wissenschaftlicher und der Krankenversorgung dienender Einrichtungen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört auch, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Die Übertragung von Vorlesungen, Seminaren, Übungen und anderen Lehraufgaben, wie sie von Mitgliedern der Professorengruppe wahrgenommen werden, bedarf eines Lehrauftrags. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten soll den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung und zu hochschuldidaktischer Qualifizierung gegeben werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung der vollen, vertraglich oder in anderer Weise festgelegten Dienstleistung bleibt hiervon unberührt. Soweit sie dem Aufgabenbereich von Mitgliedern der Professorengruppe zugewiesen sind, sind diese weisungsberechtigt.

(2) Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist insbesondere vorzusehen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 1 zugleich der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dient. Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch während der Dienstzeit Gelegenheit zu selbstbestimmter Forschung eingeräumt wird. Hierfür steht ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung. Es ist eine Vertragsdauer von drei Jahren festzulegen; eine Verlängerung um höchstens drei Jahre ist möglich. Einstellungsvoraussetzung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis kann zur Wahrnehmung von Dauerfunktionen begründet werden. Einstellungsvoraussetzung ist neben den Anforderungen nach Abs. 2 in der Regel die Promotion.

(4) Für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 78 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 71 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

§ 79 Administrativtechnische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Die administrativtechnischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, Angestellten oder Arbeiterinnen und Arbeiter, denen Dienstleistungen im Verwaltungs- oder Bibliotheksdienst, im technischen Dienst, Betriebsdienst oder sonstigen Dienst obliegen.

§ 80 Befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis um Zeiten

  1. einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach § Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), oder wegen einer Schwerbehinderung,
  2. einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische T 5tigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  3. einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 1 der Elternzeitverordnung vom 31. Oktober 1986 (GVBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
  4. eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 bis 3 der Hessischen Mutterschutzverordnung vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 1992 I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
  5. eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
  6. einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fuenftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauenbeauftragte einer Hochschule,
  7. des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 352), zu verlängern.

Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(2) Soweit ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in § 85a des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fallen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 81 Wahrnehmung der Dienstaufgaben

(1) Art und Umfang der Aufgaben, die Angehörige des wissenschaftlichen Personals nach §§ 69 bis 78 wahrnehmen, richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Der Vorbehalt ist bei Angehörigen des beamteten Personals in die Einweisungsverfügung in die Stelle, bei Angehörigen des angestellten Personal; in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Bei Professorinnen und Professoren kann in Ausnahmefällen für begrenzte Zeit die ausschließliche oder überwiegende Wahrnehmung von Aufgaben der Forschung in dem betreffenden Fach gestattet werden. Die Wahrnehmung von Aufgaben für Einrichtungen der Wissenschaftsförderung und der hochschulübergreifenden Zusammenarbeit, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag von der Leitung der Hochschule zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben vereinbar ist.

(2) Angehörige des wissenschaftlichen Personals mit Lehraufgaben können verpflichtet werden, ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen an einer weiteren Hochschule zu erbringen, wenn dies zur Gewährleistung eines gemeinsam veranstalteten Lehrangebots an dieser Hochschule erforderlich ist oder an ihrer Hochschule ein ihrer Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Angehörige des wissenschaftlichen Personals können für ein Semester von ihren dienstlichen Verpflichtungen freigestellt werden, wenn sie zuvor zusätzliche Aufgaben übernommen haben. Hierüber ist mit der Dekanin oder dem Dekan eine Vereinbarung zu treffen, die der Zustimmung der Leitung der Hochschule bedarf. Sie soll nicht erteilt werden, wenn die Freistellung die Erfüllung der Aufgaben in der Einrichtung, in der das Mitglied tätig ist, mehr als geringfügig beeinträchtigt.

(4) Mitglieder der Professorengruppe, die mindestens sieben Semester in der Lehre tätig gewesen sind, kann die Leitung der Hochschule nach Stellungnahme der Dekanin oder des Dekans für Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen für ein Semester befreien, wenn dies den Lehrbetrieb und die Prüfungsverfahren nicht beeinträchtigt.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Dekaninnen und Dekane tragen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben in Lehre, Betreuung und Prüfung in der Vorlesungs- und vorlesungsfreien Zeit Sorge.

(6) Für das künstlerische Personal gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 82 Lehrverpflichtung

Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtung des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgaben durch Rechtsverordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Lehrverpflichtung sind die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung der verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll vorgesehen werden, dass Lehrende

  1. ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt mehrerer aufeinanderfolgender Semester erfüllen können,
  2. einer Lehreinheit mit der gleichen Lehrverpflichtung ihre Lehrverpflichtungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums untereinander ausgleichen können.

§ 83 Nebentätigkeit, Nutzungsentgelt

Werden bei der Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Entgelt Personal, Sachmittel oder Einrichtungen der Hochschule in Anspruch genommen, ist ein angemessenes Nutzungsentgelt an die Hochschule zu entrichten. Das Nähere, insbesondere die für die Erhebung zuständige Stelle sowie die Höhe des Nutzungsentgelts regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung. Im Übrigen gelten für Nebentätigkeiten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

§ 84 Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird. Den Lehrauftrag erteilt die Dekanin oder der Dekan; die Leitung der Hochschule ist zu unterrichten.

(3) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Leitung der Hochschule erteilt werden.

§ 85 Honorarprofessorinnen und -professoren

(1) Die Leitung der Hochschule kann auf Vorschlag des Fachbereichs nach Anhörung des Senats Personen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder besondere künstlerische Leistungen erbracht haben, eine Honorarprofessur übertragen; sie führen die akademische Bezeichnung "Professorin" oder "Professor".

(2) Honorarprofessorinnen und -professoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren; § 32 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 85a Professorinnen und Professoren ehrenhalber

Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den Ehrentitel "Professorin" oder "Professor" verleihen.

§ 86 Vorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben

Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können auf Antrag der Dekanin oder des Dekans oder der Geschäftsführung einer wissenschaftlichen Einrichtung von der Leitung der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Die Bestellung von Personen, die bereits Mitglied der Hochschule sind, bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

§ 87 Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

(1) Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen, Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie studiennahe Dienstleistungen zur Unterstützung von Studium und Lehre zu erbringen. Sie erbringen ihre Dienstleistungen, die zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen sollen, nebenberuflich.

(2) Studentische Hilfskräfte sollen in ihrem Studium soweit fortgeschritten sein, dass die ihnen übertragenen Arbeiten zugleich der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen können; wissenschaftliche Hilfskräfte müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Die Beschäftigung als studentische Hilfskraft soll in der Regel zwei Jahre, die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft darf vier Jahre nicht überschreiten.

Achter Abschnitt
Haushalt, Strukturplanung, Aufsicht

§ 88 Struktur- und Entwicklungsplanung

(1) Die Struktur- und Entwicklungsplanung ist im Rahmen der Grundsatzentscheidungen der Landesregierung Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums. Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sicherstellen und das gemeinschaftliche oder hochschulübergreifende Angebot von Einrichtungen und deren wirtschaftliche Nutzung gewährleisten.

(2) Zur Verwirklichung der Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung schließt das Ministerium mit den Hochschulen Zielvereinbarungen ab. In einer Zielvereinbarung sollen insbesondere die mehrjährige Entwicklung und Profilbildung der betreffenden Hochschule festgelegt werden. Gegenstand einer Zielvereinbarung können Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und bei den Forschungsleistungen, die Förderung der Qualität von Lehre und Forschung, die Förderung von Frauen und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der angestrebte Finanzrahmen sein. Die Zielvereinbarungen sind bei der Strukturplanung der Hochschulen zu beachten.

(3) Die Strukturpläne in den Hochschulen geben die in den Fachgebieten der Fachbereiche sowie die in den wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen vorhandenen Personal- und Sachmittel und die beabsichtigte Entwicklung an. Sie stellen die Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte dar, ordnen die Personal- und Sachmittel den Schwerpunkten zu und legen die zur Verwirklichung der Strukturplanung erforderlichen Verfahrensschritte fest. Festlegungen zur Ausstattung eines Fachgebiets sind grundsätzlich auf fünf Jahre zu befristen und an erbrachte oder vereinbarte Leistungen zu binden.

(4) Zur Umsetzung der Strukturplanung schließt das Präsidium mit den Fachbereichen und den Einrichtungen Zielvereinbarungen ab. Die Zielvereinbarungen regeln auch Inhalt und zeitlichen Rahmen der Berichtspflicht über die erbrachten Leistungen und die Verfahren der Qualitätssicherung.

(5) Solange eine Zielvereinbarung zwischen Hochschule und Ministerium nicht zustande gekommen ist, kann das Ministerium Zielvorgaben erlassen. Diese sind mit den Präsidien der betroffenen Hochschulen zu erörtern und bei der Strukturplanung zu beachten.

§ 89 Finanzwesen

(1) Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, so weit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.

(2) Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird Teil VI der Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass

  1. das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet,
  2. die Hochschulen nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 110 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung) buchen und die Rechnungslegung neben der finanziellen Leistungsfähigkeit auch Auskunft über die Leistungserbringung und die Leistungsfähigkeit der Hochschule insbesondere in Forschung und Lehre gibt,
  3. § 7a der Landeshaushaltsordnung in der Weise Anwendung findet, dass die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung ausschließlich auf Basis der doppelten Buchführung in Erträgen und Aufwendungen erfolgt.

Das Nähere regelt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen.

§ 90 Vermögensverwaltung

(1) Die aus Mitteln des Landes zu beschaffenden Grundstücke und Gegenstände sind für das Land zu erwerben; in Grundstücksangelegenheiten vertritt die Hochschule das Land.

(2) Das Eigenvermögen ist selbstverantwortlich zu verwalten. Ertragsüberschüsse aus der Verwaltung des Eigenvermögens verbleiben der Hochschule unbeschränkt zur Erfüllung ihrer Auf gaben. Über die Verwaltung des Eigenvermögens der Körperschaft ist dem Hochschulrat jährlich zu berichten. Seiner Zustimmung bedarf die Verfügung über dingliche Rechte und die Annahme von Zuwendungen, die Aufwendungen zur Folge haben, für die der Ertrag der Zuwendung nicht ausreicht.

§ 91 Verteilung der Mittel

(1) Das Ministerium weist den Hochschulen die vereinbarten und bewilligten Mittel zu. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden.

(2) Das Präsidium verteilt die Mittel der Hochschule auf die Fachbereiche und anderen Einrichtungen. Nicht verteilt werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden.

(3) Das Dekanat verteilt die Mittel des Fachbereichs auf die Fachgebiete und anderen Einrichtungen des Fachbereichs, soweit diese nicht zentral verwaltet werden.

§ 92 Berichtspflicht, Qualitätssicherung

(1) Die Hochschulen berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. Sie berichten über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes.

(2) Die erbrachten Leistungen sind durch Verfahren der Leistungsbewertung (Evaluation) in regelmäßigen Abständen zu überprüfen; bei der Festlegung der Verfahren zur Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. Die Ergebnisse der Evaluation sind bei den Strukturplänen und den Zielvereinbarungen zu berücksichtigen.

(3) Zur Sicherung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit der Evaluation legen die Hochschulen im Benehmen mit dem Ministerium hierzu geeignete Kennzahlen und Verfahren fest.

§ 93 Aufsicht

(1) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden; es kann dabei eine Frist zur Abhilfe setzen. Beanstandete Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden; sind sie bereits ausgeführt, kann das Ministerium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden.

(2) Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, kann das Ministerium anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlassen.

(3) Die Aufsicht in Auftragsangelegenheiten wird durch Weisung ausgeübt. Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Kommt die Hochschule einer Aufsichtsmaßnahme nicht nach, kann das Ministerium

  1. im Fall des Abs. 1 die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben,
  2. in den Fällen der Abs. 2 und 3 anstelle der Hochschule das Erforderliche veranlassen.

§ 94 Genehmigung und Anzeigepflicht

(1) Der Genehmigung des Ministeriums bedürfen:

  1. die Satzungen mit Ausnahme der Studienordnungen, der Benutzungsordnungen und der Geschäftsordnung für die Gremien,
  2. die Bildung und Aufhebung von Fachbereichen und medizinischen Einrichtungen,
  3. die Einführung und die Einstellung von grundständigen Studiengängen, soweit dies nicht Gegenstand von Zielvereinbarungen ist.

(2) Die Genehmigung kann aus rechtlichen Gründen versagt werden. Sie kann auch versagt werden, wenn die beschlossene Regelung

  1. nicht die Gewähr für gleichwertige Studienbedingungen und -abschlösse bietet,
  2. die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Bund oder anderen Ländern gefährdet,
  3. mit der Hochschulplanung oder einer Zielvereinbarung nicht in Einklang steht.

(3) Aus den in Abs. 2 genannten Gründen kann das Ministerium die Hochschule auffordern, das Erforderliche zu veranlassen, insbesondere Maßnahmen nach Abs. 1 innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist zu treffen; § 93 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.

(4) Nach Inkrafttreten Allgemeiner Bestimmungen für Prüfungsordnungen geht die Zuständigkeit für die Genehmigung von Bachelor- und Masterprüfungsordnungen auf die Präsidentin oder den Präsidenten über.

(5) Beim Ministerium anzuzeigen sind die Studienordnungen und die Geschäftsordnung für die Gremien. Die Satzungen treten drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Ministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt, Abs. 2 gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt
Studentenschaft

§ 95 Studentenschaft

(1) Die Studierenden einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Sie ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche Glied der Hochschule.

(2) Die Studentenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studentenparlament mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder, beschlossen wird. Sie trifft insbesondere nähere Bestimmungen über

  1. die Wahl, Zusammensetzung, Befugnisse und Beschlussfähigkeit der Organe der Studentenschaft,
  2. die Amtszeit der Mitglieder von Organen der Studentenschaft und den Verlust der Mitgliedschaft,
  3. die Art der Beschlussfassung sowie Form und Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. die Befugnisse der Fachschaftsräte.

(3) Die Studentenschaft erhebt Beiträge von ihren Mitgliedern. Sie sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studentenschaft unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewährleistet ist und die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen berücksichtigt werden. Die Beiträge sind bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig und werden von der für die Hochschule zuständigen Kasse gebührenfrei eingezogen.

(4) Der vom Studentenparlament festgesetzte Betrag wird von der für die Hochschule zuständigen Kasse in voller Höhe eingezogen, wenn sich bei der vorausgegangenen Wahl zu der Studentenschaft mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beteiligt haben. Bei einer geringeren Wahlbeteiligung werden zunächst die Aufwendungen für das Semesterticket bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt. Der verbleibende Teil der festgesetzten Beiträge verringert sich um 75 vom Hundert bei einer Wahlbeteiligung von nicht mehr als 10 vom Hundert. Er erhöht sich um 5 vom Hundert mit jedem Prozentpunkt einer höheren Wahlbeteiligung.

§ 96 Aufgaben der Studentenschaft

(1) Die Studentenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.

(2) Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
  2. Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
  3. Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studentenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
  4. Pflege überregionaler und internationaler Studentenbeziehungen,
  5. Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
  6. Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
  7. Förderung des freiwilligen Studentensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.

§ 97 Organe der Studentenschaft

(1) Organe der Studentenschaft sind:

  1. das Studentenparlament,
  2. der Allgemeine Studentenausschuss,
  3. der Ältestenrat,
  4. der Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Das Studentenparlament beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten der Studentenschaft, die Satzung, den Haushaltsplan und die Festsetzung der Beiträge.

(3) Der Allgemeine Studentenausschuss vertritt die Studentenschaft. Rechtsgeschäftliche Erklärungen müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studentenausschusses gemeinschaftlich abgegeben werden. Erklärungen, durch die die Studentenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

(4) Der Ältestenrat entscheidet über die Gültigkeit angefochtener Wahlen zum Studentenparlament sowie über die Rechtmäßigkeit von Wahlen und Beschlüssen des Studentenparlaments oder des Allgemeinen Studentenausschusses. Die Satzung kann dem Ältestenrat weitere Befugnisse übertragen.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Rechnung der Studentenschaft vor der Entscheidung des Studentenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses.

(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 werden in freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Studentenparlament wählt den Allgemeinen Studentenausschuss, den Ältestenrat und den Rechnungsprüfungsausschuss. Die Wahlen zum Studentenparlament sind gleichzeitig mit den Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschule durchzuführen. Die Wahlunterlagen werden von der Hochschule bereitgestellt und entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung der Hochschule versandt.

(7) § 10 Abs. 1 gilt für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft entsprechend.

§ 98 Fachschaften

(1) Die Studierenden eines Fachbereichs bilden die Fachschaft. Die Fachschaften nehmen in ihrem Bereich die fachlichen Belange und hochschulpolitischen Interessen der Studierenden wahr; sie beraten die Studierenden und tragen zur Förderung der Studienangelegenheiten bei.

(2) Organ der Fachschaft ist der Fachschaftsrat; die Satzung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche ein Fachschaftsrat gewählt wird. Die Fachschaftsräte entsenden je zwei Mitglieder in die Fachschaftenkonferenz, die insbesondere zu fachbereichsübergreifenden Angelegenheiten des Studiums Stellung nimmt.

(3) Für die Wahl des Fachschaftsrats gilt § 97 Abs. 6 entsprechend.

(4) § 10 Abs. 1 gilt für die Mitwirkung in den Organen der Fachschaften entsprechend.

§ 99 Haushalt

Der Allgemeine Studentenausschuss legt dem Studentenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Der Haushaltsplan der Studentenschaft und die Entlastung des Allgemeinen Studentenausschusses durch das Studentenparlament bedürfen der Zustimmung der Leitung der Hochschule. Die Zustimmung zum Haushaltsplan und zur Entlastung darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt worden sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studentenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.

§ 100 Rechtsaufsicht

Die Präsidentin oder der Präsident übt die Rechtsaufsicht aus und genehmigt die Satzung und die Beiträge; § 93 gilt entsprechend. Kommt die Studentenschaft einer Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann sie zu der von ihr geforderten Handlung oder Unterlassung durch Ordnungsgeld angehalten werden. Das Ordnungsgeld muss für den Fall der Zuwiderhandlung vor der Festsetzung schriftlich in bestimmter Höhe angedroht werden. Es kann wiederholt festgesetzt und vollstreckt werden. Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass die Kasse das festgesetzte Ordnungsgeld aus den von ihr eingezogenen Beiträgen der Studentenschaft einbehält. Verwenden Organe der Studentenschaft oder der Fachschaften Beiträge rechtswidrig, kann die Aufsichtsbehörde befristet die von der Kasse eingezogenen Beiträge ganz oder teilweise sperren und weitere Verfügungen dieser Organe über die Mittel der Studentenschaft untersagen.

Zehnter Abschnitt
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main

§ 100a Errichtung und Sitz

Die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" (Universität) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als Hochschule des Landes in eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Stiftungsuniversität) umgewandelt.

§ 100b Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es,

  1. die Stiftungsuniversität als Hochschule des Landes zu betreiben,
  2. die Qualität von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung an der Stiftungsuniversität zu steigern.

(2) Zur Verwirklichung dieser Zwecke kann die Stiftung

  1. private und öffentliche Finanzmittel für die Weiterentwicklung der Stiftungsuniversität einwerben,
  2. rechtsfähige Stiftungen verwalten und die Treuhänderschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind, und
  3. Gesellschaften des Privatrechts errichten und sich an solchen Gesellschaften beteiligen und neue Formen der Zusammenarbeit mit Dritten erproben, wenn deren Zwecke mit dem Zweck der Stiftung vereinbar sind.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912). Die Mittel dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 100c Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den in den Abs. 4 bis 6 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Vermögenswerten und Forderungen; zusätzlich kann ein Grundstockvermögen gebildet werden.

(2) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Bestand zu erhalten, es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder einer Steigerung der Stiftungsleistung dienen.

(3) Zustiftungen des Landes und Dritter, durch die das Grundstockvermögen gebildet oder erhöht wird, müssen dafür ausdrücklich bestimmt sein.

(4) Mit Errichtung der Stiftung gehen auf die Stiftung über:

  1. die in der Anlage aufgeführten Grundstücke des Landes,
  2. das im Eigentum des Landes stehende, der Universität gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich entsprechender Rechte.

(5) Das Land überträgt im Wege der Zustiftung weitere Grundstücke jeweils dann, wenn ihre Bebauung im Rahmen der Standorterneuerung der Stiftungsuniversität abgeschlossen ist. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Übertragung der Grundstücke durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen zu regeln. Neubauten des Landes für die Zwecke der Stiftungsuniversität können vor der Eigentumsübertragung durch eine vorläufige Besitzeinweisung unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(6) Soweit der Betrieb der Universität auf Grundstücken des Landes stattfindet, die der Stiftungsuniversität nicht übertragen worden sind, stellt das Land diese der Stiftungsuniversität unentgeltlich für die noch zu vereinbarende Dauer der Nutzung zur Verfügung.

(7) Das Land unterhält die Stiftung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 539), sowie nach Maßgabe dieses Gesetzes und vertraglicher Regelungen. Die Stiftung erhält insbesondere

  1. einen jährlichen Beitrag zum Unterhalt, der sich nach denselben Verteilungsgrößen richtet, die für die übrigen Hochschulen des Landes gelten,
  2. Zuweisungen für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für Bauunterhaltung nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung sowie
  3. sonstige Mittel, die nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung, eines Hochschulpaktes und der Zielvereinbarungen vergeben werden.

Die vertraglichen Regelungen bedürfen der Zustimmung des Hessischen Landtags.

§ 100d Selbstverwaltung

(1) Die Stiftungsuniversität hat das Recht der Selbstverwaltung nach § 6 Abs. 1. Sie kann durch Satzung auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), Gebühren erheben.

(2) Das Ministerium übt die Stiftungsaufsicht sowie die Aufsicht nach § 93 aus. Die Zuständigkeit des Ministeriums nach § 94 geht auf das Präsidium über; dies gilt nicht für die Grundordnung, der der Hochschulrat nach § 100f Abs. 4 Nr. 1 zuzustimmen hat.

(3) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes können vom Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium für folgende Bereiche abweichende Regelungen getroffen werden:

  1. von der Organisationsstruktur nach den §§ 39 bis 56 durch die Grundordnung,
  2. von dem Berufungsverfahren nach § 72 durch Satzung,
  3. von der nach § 82 erlassenen Lehrverpflichtungsverordnung durch Satzung,
  4. von der Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 2 durch Satzung,
  5. von den Regelungen des Hochschulzugangs nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 durch Satzung,
  6. von den Regelungen der Studentenschaft mit Ausnahme von § 95 Abs. 1 durch Satzung.

(4) Die Bestimmungen des Ersten Abschnitts über Mitglieder im Sinne des § 8 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Die Mitwirkung des Ministeriums nach § 3 Abs. 8, § 45 Abs. 2 Satz 4, § 55 Abs. 4 Satz 3, § 72 Abs. 2 Satz 4 und § 86 Satz 3 dieses Gesetzes, nach den § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 9 der Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 4. Februar 2005 (GVBl. I S. 92) sowie nach den § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), entfällt.

§ 100e Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Hochschulrat, das Stiftungskuratorium, der Senat und das Präsidium als Vorstand. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten.

§ 100f Hochschulrat

(1) Dein Hochschulrat gehören elf Mitglieder an. Zehn Mitglieder, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wissenschaft, der Wirtschaft, der beruflichen Praxis oder der Kultur handelt, werden vom Ministerium für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; die erneute Bestellung ist möglich. Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Eine Aufwandsentschädigung wird durch das Ministerium festgesetzt. Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen. Mitglieder der Stiftungsuniversität und der Landesregierung sowie Angehörige oberster Landesbehörden können insoweit nicht bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senats nimmt an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme teil. Über den Vorsitz entscheidet der Hochschulrat. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Das Nähere regelt der Hochschulrat in einer Geschäftsordnung.

(2) Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission und erstellt nach Beratung mit dem in der Grundordnung dafür vorgesehenen Gremium einen Wahlvorschlag; er soll mehrere Namen enthalten. Der Wahlvorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bedarf der Bestätigung des Hochschulrats. Der Hochschulrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.

(3) Der Hochschulrat hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zu Fragen der Hochschulentwicklung, und übt Kontrollfunktionen in akademischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 aus.

(4) Der Zustimmung des Hochschulrats bedürfen:

  1. die Satzungen nach § 100d Abs. 3,
  2. die Struktur- und Entwicklungsplanung,
  3. ein Antrag auf Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten.

(5) Er ist ferner zuständig für

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums,
  2. die Entlastung des Präsidiums,
  3. die Berufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums auf Vorschlag des Präsidiums.

(6) Der Hochschulrat bildet aus seinen Reihen einen Wirtschafts- und Finanzausschuss. Neben der oder dem Vorsitzenden des Hochschulrats und der Vertreterin oder dem Vertreter des Ministeriums besteht er aus weiteren drei in Wirtschaftsund Finanzfragen besonders erfahrenen Mitgliedern, die auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden vom Ministerium bestellt werden. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss nimmt die Kontrollfunktion des Hochschulrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten wahr. Seiner Zustimmung bedürfen:

  1. der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für die Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  2. Veränderungen oder Belastungen des Grundstockvermögens sowie Aufnahme von Krediten,
  3. Investitionsplanungen,
  4. der Wirtschaftsplan,
  5. die Wahrnehmung von Aufgaben der Stiftungsuniversität in privatrechtlicher Form, insbesondere zur Gründung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen durch die Stiftungsuniversität,
  6. Grundsätze über die Vergütung der Professorinnen und Professoren,
  7. Tarifverträge der Stiftungsuniversität.

Er ist ferner zuständig für:

  1. den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den hauptamtlichen Mitgliedern des Präsidiums,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 100g Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium berät die Stiftungsuniversität in wichtigen Fragen ihrer Entwicklung. Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main sowie Freunde und Förderer der Stiftungsuniversität, die sich besondere Verdienste um sie erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Hochschulrat in das Stiftungskuratorium berufen. Es schlägt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Hochschulrat vor.

(2) Das Stiftungskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 100h Personal 09

(1) Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet.

(2) Die Stiftungsuniversität hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen.

(3) Die an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität.

(4) Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 22 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), bleibt unberührt. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der Stiftung dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen. Dienstvereinbarungen gelten fort.

(5) Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.

(6) Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur Stiftungsuniversität bis zum 31. Dezember 2017 von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der Stiftungsuniversität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.

(7) Die Stiftungsuniversität gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.

(8) Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2008 aus dem Dienst der Stiftungsuniversität ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.

(9) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident.

§ 100i Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung

(1) Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihrer Eingruppierung beizufügen.

(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.

(3) Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.

(4) Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Einwilligung des Ministeriums aufgenommen werden.

(5) Mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach § 4 und der abzuführenden Beträge nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) stehen der Stiftungsuniversität sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.

(6) Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der § 26 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 1, §§ 41 und 111 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.

(7) Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(8) § 89 findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftungsuniversität berichtet jährlich gegenüber dem Parlament über die Entwicklung der Stiftungsuniversität und über die Verwendung der global zugeführten Mittel.

§ 100j Anwendung des Stiftungsgesetzes

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Stiftung die §§ 5, 7, 8, 10 und 12 bis 16 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 546).

§ 100k Übergangsregelung

Mit Bildung der Stiftung werden Senat und Präsidium der Universität zu Organen der Stiftung, der Hochschulrat ist aufgelöst und die Amtszeit der Mitglieder endet. Hochschulrat und Stiftungskuratorium sind unverzüglich zu bilden. Die Aufgaben des Hochschulrates nimmt bis zu seiner Konstituierung das Ministerium wahr. Bis zur Wahl des Personalrats der Stiftungsuniversität, längstens bis zum 30. Juni 2008, werden dessen Aufgaben von dem bisherigen Personalrat der Universität als Übergangspersonalrat wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung

Elfter Abschnitt
Nichtstaatliche Hochschulen

§ 101 Genehmigungen

(1) Die Errichtung oder Erweiterung einer nichtstaatlichen Hochschule bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Sie darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. das Studium an den in § 16 genannten Zielen ausgerichtet ist,
  2. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  3. die Studienbewerberinnen und -bewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule des Landes erfüllen,
  4. die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  5. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen des Landes gefordert werden,
  6. über das Beschäftigungsverhältnis ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen ist, der den Umfang der Lehrverpflichtungen und den Anspruch auf Urlaub festlegt,
  7. die Vergütung hinter derjenigen des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen des Landes unter angemessener Berücksichtigung des Umfangs der Lehrverpflichtungen nicht wesentlich zurückbleibt,
  8. eine Anwartschaft auf Versorgung erworben wird, die wenigstens den Leistungen der Angestelltenversicherung entspricht und
  9. eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.

(2) Die Führung der Bezeichnung Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen durch eine nichtstaatliche Bildungseinrichtung bedarf der Genehmigung durch das Ministerium. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind und das Ausbildungsziel dem einer Hochschule des Landes vergleichbar ist.

§ 102 Anerkennung

(1) Das Ministerium kann einer Einrichtung des Bildungswesens die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule verleihen, wenn sie dauernd die Gewähr dafür bietet, dass sie die an entsprechende Hochschulen des Landes gestellten Anforderungen erfüllt und deren Lehrziele am Ende jedes Studienabschnitts erreicht.

(2) Mit der Anerkennung erhält die Hochschule das Recht, auf privatrechtlicher Grundlage einen Studien- und Prüfungsbetrieb durchzuführen, der mit einem akademischen Grad abschließt; § 28 gilt entsprechend. Der Studiengang und der verliehene Grad bedürfen der Akkreditierung durch eine von dem Akkreditierungsrat anerkannten Einrichtung oder der Genehmigung des Ministeriums. Vor der Aufnahme des Studienbetriebs in einem neuen Studiengang ist das Ministerium zu unterrichten; es kann Auflagen erteilen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Verleihung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung zur Folge gehabt hätten.

§ 103 Lehrende an nichtstaatlichen Hochschulen

(1) Die Beschäftigung von Lehrenden an nichtstaatlichen Hochschulen bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Die Genehmigung ist von der Trägerin oder dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule zu beantragen.

(2) Die Beschäftigungsgenehmigung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  1. die Einstellungsvoraussetzungen nach § 71 nicht erfüllt,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  3. den erteilten Lehrauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Beschäftigungsgenehmigung ist auch zu versagen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 nicht erfüllt sind.

(4) Die Beschäftigungsgenehmigung erlischt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Sie erlischt auch in dem Zeitpunkt, in dem entsprechende Lehrkräfte einer Hochschule des Landes wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand treten. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann in begründeten Ausnahmefällen eine befristete Beschäftigungsgenehmigung erteilt werden.

(5) Das Ministerium kann hauptberuflich Lehrenden, die die Voraussetzungen des § 71 erfüllen, für die Dauer der Beschäftigungsgenehmigung die Bezeichnung "Professorin an ..." oder "Professor an ..." (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule) verleihen. Das Ministerium kann gestatten, dass die Bezeichnung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses weitergeführt wird.

(6) Lehrbeauftragte müssen die Anforderungen erfüllen, die die Hochschulen des Landes stellen; Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 104 Honorarprofessorinnen und -professoren

Das Ministerium kann Personen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verleihen, die besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis oder künstlerische Leistungen erbracht haben; § 85 Abs. 2 findet Anwendung. Das Vorschlagsrecht hat das Hochschulgremium, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt.

§ 105 Staatliche Finanzhilfe

Das Land kann Trägerinnen und Trägern staatlich anerkannter nichtstaatlicher Hochschulen Beihilfen zu den Vergütungskosten ihrer Lehrkräfte gewähren, wenn

  1. ein besonderes Interesse des Landes an einer Förderung festgestellt wird,
  2. der anerkannte Studiengang in Übereinstimmung mit der Entwicklungsplanung für die Hochschulen des Landes steht,
  3. die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt sind und
  4. für einen Teil der besonders befähigten Studierenden Stipendien vorgesehen sind.

Die Höhe der Finanzhilfe und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen sind in einer Vereinbarung festzulegen. Eine Vereinbarung, die über das laufende Haushaltsjahr hinaus Zuwendungen festgelegt, bedarf der Zustimmung des Landtags.

§ 106 Franchising

Akademische Grade, die aufgrund von Hochschulausbildungen im Rahmen von Franchise-Verträgen erworben wurden, dürfen nur geführt werden, wenn sowohl der Franchisegeber als auch der Franchisenehmer nach nationalem Recht eine Hochschule oder Bildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau darstellt und die für die Qualitätssicherung zuständigen Stellen des jeweiligen Sitzlandes entsprechend beteiligt wurden.

§ 107 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Einrichtung des Bildungswesens ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung in Hessen errichtet oder betreibt, sie hierbei ohne Genehmigung als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder Hochschule allein oder in Wortverbindungen bezeichnet oder eine Hochschule ohne Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule betreibt,
  2. entgegen § 103 Abs. 1 Satz 1 an einer nichtstaatlichen Hochschule ohne Genehmigung Lehrende beschäftigt,
  3. einer aufgrund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt,
  4. akademische Grade verleiht, ohne hierzu aufgrund gesetzlicher Regelungen ermächtigt zu sein.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Zwoelfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 108 Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

(1) Dem Senat der Fachhochschule Wiesbaden gehört die Direktorin oder der Direktor der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein oder ein von der Direktorin oder dem Direktor beauftragtes Mitglied des Direktoriums der Forschungsanstalt mit beratender Stimme an.

(2) Nehmen Angehörige der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten an der Fachhochschule Wiesbaden Lehraufgaben wahr, gehören sie je nach Schwerpunkt ihrer Tätigkeit zur Professorengruppe oder zu den wissenschaftlichen Mitgliedern.

§ 109 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule -

Die Stadt Frankfurt am Main ist befugt, die Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - als eigene Kunsthochschule zu betreiben. Die §§ 102 Abs. 2, 103 und 104 finden Anwendung.

§ 110 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen

Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 102, 104, 105 und 107 entsprechend.

§ 111 Verleihungsform

Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung "Privatdozentin" oder "Privatdozent", "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" sowie der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 112 Fortbestehen und Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Die §§ 79 und 81 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. I S. 558), treten mit Ablauf des Jahres 2008 außer Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) § 11 Abs. 3 und 5 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 325) findet auf Präsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtieren, weiter Anwendung.

(4) § 27 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 359), geändert durch Gesetz vom 4. März 1996 (GVBl. I S. 102), tritt mit Ablauf des Jahres 2000 außer Kraft.

(5) Der Zweite und Dritte Abschnitt des Universitätsgesetzes, des Fachhochschulgesetzes sowie des Kunsthochschulgesetzes in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 349) finden nach Maßgabe des § 111 bis zur konstituierenden Sitzung der nach diesem Gesetz gewählten Kollegialorgane weiter Anwendung, sofern nicht von § 38 Gebrauch gemacht wird. Im Übrigen werden diese Gesetze sowie das Hochschulgesetz in der Fassung vom 28. März 1995 (GVBl. I S. 294) aufgehoben.

§ 113 Gebührenfreiheit

Die Hochschulen des Landes und ihre Studentenschaften sind von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.

§ 114 Ministerium

Ministerium nach diesem Gesetz ist das Ministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 115 Weiterbeschäftigung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor

An der Hochschule tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die im Rahmen der Förderung von Forschernachwuchsgruppen eingestellt wurden, können auf Antrag als Juniorprofessorinnen und -professoren weiterbeschäftigt oder in ein entsprechendes Amt übernommen werden, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben. Die Amts- oder Beschäftigungszeit beträgt sechs Jahre; die bisherigen Beschäftigungszeiten sind anzurechnen.

§ 116 Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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  Grundstücksverzeichnis Anlage
(zu § 100c Abs. 4 Nr. 1)
Katastereintrag Grundbucheintragung
Gemarkung Flur Flurstück Größe in m2 Grundbuch von lfd. Nr. Blatt
Frankfurt 284 14/31 21.303 Frankfurt am Main 3 1702
Frankfurt 284 14/32 31.159 Frankfurt am Main 4 1702
Frankfurt 284 31/14 42.259 Frankfurt am Main 1 1702
Frankfurt 284 32/14 45.387 Frankfurt am Main 2 1702
Niederursel/H.
(teilweise, siehe
Lageplan im Anhang, I bis V)
5 36/9 78.616 Niederursel/H. 407 1770
Niederursel/H. 5 36/6 10.702 Niederursel/H. 407 1770
Kalbach
(teilweise, siehe
Lageplan im Anhang, VII)
46 232/4 2.564 Kalbach 86 3510
Kalbach 46 232/1 2.508 Kalbach 70 3510
Bockenheim 8 72/18 6.701 Bockenheim 17 7748
Bockenheim 8 72/19 128.623 Bockenheim 17 7748

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Lageplan Anhang

ENDE

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