Regelwerk |
Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze
Vom 28. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 640)
Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In § 58 wird die Überschrift "Fachbereichsrat Medizin" durch die Überschrift "Wissenschaftliche Einrichtungen" ersetzt.
b) Nach § 100 wird folgender neuer "Zehnter Abschnitt" eingefügt:
"Stiftungsuniversität Frankfurt am Main
§ 100a Errichtung und Sitz
§ 100b Stiftungszweck
§ 100c Stiftungsvermögen, Vermögensübertragung
§ 100d Selbstverwaltung
§ 100e Organe der Stiftung
§ 100f Hochschulrat
§ 100g Stiftungskuratorium
§ 100h Personal
§ 100i Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
§ 100j Anwendung des Stiftungsgesetzes
§ 100k Übergangsregelung"
c) Die bisherigen Angaben "Zehnter Abschnitt" und "Elfter Abschnitt" werden zu "Elfter Abschnitt" und "Zwoelfter Abschnitt".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main" eingefügt.
b) Der neuer Abs. 3 wird angefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Satz 2
Für Frauenbeauftragte, die in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt § 80 Abs. 1 und 2 entsprechend.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 5 wird das Wort "Gleichberechtigungsgesetz" durch die Worte "Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713)," ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Der neue Abs. 5 wird eingefügt.
b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.
5. In § 46 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 3 bis 5" durch die Angabe "Abs. 3, 4 und 6" ersetzt.
6. Dem § 49 wird der Abs. 3 angefügt.
7. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Fachbereichsrat Medizin
Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr:
|
" § 58 Wissenschaftliche Einrichtungen
Der Fachbereichsrat entscheidet über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht." |
8. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk, die Studentenschaft und die Verwaltungskosten nicht erbringen oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht nachweisen, | "4. bei der Rückmeldung den Nachweis über die bezahlten Beiträge für die Hochschule, das Studentenwerk, die Studentenschaft oder die Zahlung fälliger Gebühren nicht erbringen," |
b) Der neue Abs. 3 wird eingefügt.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
9. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "drei oder" durch die Worte "zwei bis" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das auf drei Jahre befristete Beamtenverhältnis kann einmal um weitere drei Jahre verlängert werden. | "Das Beamtenverhältnis auf Zeit kann einmal verlängert werden; seine Gesamtdauer darf sechs Jahre nicht überschreiten." |
b) In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Worte "oder ein Ruf auf eine Professur an einer anderen Hochschule erfolgt" angefügt.
10. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Besetzung" werden die Worte "öffentlich und im Regelfall international" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat, oder wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der Hochschule als Professorin oder Professor berufen werden soll."
b) In Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Soweit nach Abs. 1 Satz 2 von einer Ausschreibung abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein."
c) Abs. 3 Satz 3
(Stand: 26.04.2021)
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