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Änderungstext
HBRAnpG - Hessisches Beamtenrechtsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts in Hessen an das Beamtenstatusgesetz
Vom 5. März 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 16.03.2009 S. 95 )
Artikel 11
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes
Das Hessische Beamtengesetz in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht werden die Angaben zum Zweiten Abschnitt wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Vierten Titels erhält folgende Fassung:
"Abordnung und Versetzung innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes §§ 28 bis 30a "
b) Die Überschrift des Fuenften Titels erhält folgende Fassung:
"Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei Auflösung oder Umbildung von Behörden und bei landesinterner Umbildung von Körperschaften §§ 31 bis 37"
2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. | "(1) Dieses Gesetz regelt das Recht der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geregelt ist." |
3. § 2
§ 2 Rechtsnatur des BeamtenverhältnissesDer Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
wird aufgehoben.
4. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Recht, wenn es ihnen am 1. September 1957 zustand oder nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. |
" § 3
Den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen werden." |
5. Die §§ 5 und 6
§ 5 Sachliche Voraussetzungen(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe ist in der Regel Beamten zu übertragen.
§ 6 Arten der Beamtenverhältnisse
(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden
- auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
- auf Zeit, wenn gesetzlich oder durch Satzung bestimmt ist, daß der Beamte auf bestimmte Dauer für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll,
- auf Probe, wenn der Beamte
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit oder
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 19a)
- eine Probezeit zurückzulegen hat
- auf Widerruf, wenn der Beamte
- einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder
- nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 verwendet werden soll. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 5 ehrenamtlich wahrnehmen soll.
werden aufgehoben.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
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(Stand: 24.05.2021)
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