Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
Hessen
Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 29 vom 09.12.2015 S. 510)
Artikel 1 1)
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2014 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
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" § 15 Studiengänge, Teilzeitstudium" |
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
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" § 23 Einstufungsprüfung, Eignungsprüfung" |
c) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 64 Entwicklungszusagen, Qualifikationsprofessur" |
d) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
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" § 75 Studentische Hilfskräfte" |
e) Die Angaben zu den §§ 96 bis 103 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
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" § 96 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule -
§ 97 Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen § 98 Verleihungsform § 99 Gebührenfreiheit § 100 Ministerium § 101 Fortbestehen bisherigen Rechts § 102 Inkrafttreten" |
2. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Mitglieder der Hochschule" durch "Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen" ersetzt.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter "Justus Liebig-Universität" durch "Justus-Liebig-Universität" ersetzt.
b) In Nr. 3 werden die Wörter " die Fachhochschulen:" durch "die Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen):" und die Wörter "Fachhochschule Frankfurt am Main" durch "Frankfurt University of Applied Sciences" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
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(7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender. | " (7) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und fördern deren Integration in allen Bereichen der Hochschule." |
b) In Abs. 8 werden nach dem Wort "Bildungseinrichtungen" die Wörter "sowie den Studentenwerken" eingefügt.
c) In Abs. 9 Satz 1 wird die Angabe "17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908)" durch "26. Juni 2013 (GVBl. S. 447)" ersetzt.
5. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Fachhochschule vermittelt eine auf den Ergebnissen der Wissenschaft beruhende Ausbildung. Sie wirkt im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen zusammen. Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der beruflichen Praxis. Im Rahmen dieses Ausbildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und künstlerischgestalterische Aufgaben wahr. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis. | " (3) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften ermöglicht durch anwendungsbezogene Lehre, Forschung und Entwicklung eine wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung, die zur selbstständigen Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis befähigt. Sie beteiligt sich im Rahmen kooperativer Promotionen mit Universitäten und Kunsthochschulen an der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Darüber hinaus kann der Hochschule für angewandte Wissenschaften durch besonderen Verleihungsakt des Ministeriums ein befristetes und an Bedingungen geknüpftes Promotionsrecht für solche Fachrichtungen zuerkannt werden, in denen sie eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen hat." |
6. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2011 (GVBl. I S. 402) " durch " 24. März 2015 (GVBl. S. 118)" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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