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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken, des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze

Vom 21. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 24 vom 28.12.2010 S. 617)



Artikel 1 1)
Änderung des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken

Das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe "im Gesetz über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432)" durch "in § 25a" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort " Beamten" durch die Worte "Beamtinnen und Beamten" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen" durch "Artikel 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "Ärzte" durch die Worte "Ärztinnen und Ärzte" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "An den Sitzungen des Aufsichtsrats nimmt die Dekanin oder der Dekan teil und berät den Aufsichtsrat in Belangen von Forschung und Lehre."

b) Satz 2 wird gestrichen.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Wiederbestellung ist zulässig. "

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Beamte" durch die Worte "Beamtinnen und Beamte" ersetzt.

7. Dem § 13 Abs. 2 und dem § 14 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Die Wiederbestellung ist zulässig."

8. § 15 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum Frankfurt nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Universitätsklinikums oder des Dekanats binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören ein Vertreter der Universität, ein Vertreter des Universitätsklinikums und ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst an. Die Beschlüsse der Schlichtungskommission unterliegen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst."

9. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)" durch "27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" ersetzt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 werden nach der Angabe "vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114)," eingefügt.

b) In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674)" durch "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635)" ersetzt.

11. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2 bis 4 des Hochschulrahmengesetzes beschriebenen" durch "Artikel 10 der Verfassung des Landes Hessen verbürgten" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 6 werden die Worte "des jeweiligen Dekans" durch die Worte "der jeweiligen Dekanin oder des jeweiligen Dekans" ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 6 wird die Angabe "der Hessischen Disziplinarordnung" durch "dem Hessischen Disziplinargesetz" ersetzt.

d) In Abs. 7 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 462)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 986)" ersetzt.

12. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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  "Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 2 2)
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 96 die Angabe " § 96a Hessische Landesbibliothek Wiesbaden" eingefügt.

2. In § 5 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 17 Abs. 2" durch " § 17 Abs. 1" ersetzt.

3. In § 7 Abs. 4 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 2" durch "Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

4. In § 50 Abs. 1 Satz 7 wird die Angabe "14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)" durch "21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617)" ersetzt.

5. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Ärztinnen und Ärzte" durch "Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler" ersetzt.

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

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