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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes sowie weiterer hochschulbezogener Vorschriften
- Hessen -

Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 30 vom 28.12.2017 S. 482)



Artikel 1
Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

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Neunter Abschnitt
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main
"Neunter Abschnitt
Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule"

b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

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§ 81 Stiftungsrechtsform und Sitz " § 81 Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes"

c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:

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§ 90 Anwendung des Stiftungsgesetzes " § 90 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule"

d) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

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§ 96 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - " § 96 (weggefallen)"

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Offenbach am Main" ein Komma und die Wörter "Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" eingefügt.

3. § 3 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können. "Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet nach § 17 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in Berufungsangelegenheiten der Senat, bei allen anderen Personalmaßnahmen das Präsidium. Der Frauenförderplan nach den §§ 4 bis 6 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt. "(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt."

5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 wird die Angabe "25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" durch die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.

b) In Nr. 5 wird die Angabe "23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)" durch die Angabe "29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

6. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.

7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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