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Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes sowie weiterer hochschulbezogener Vorschriften
- Hessen -
Vom 18. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 30 vom 28.12.2017 S. 482)
Artikel 1
Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes
Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 510), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Neunten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
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Neunter Abschnitt Stiftungsuniversität Frankfurt am Main |
"Neunter Abschnitt Stiftungsuniversität Frankfurt am Main, Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" |
b) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
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§ 81 Stiftungsrechtsform und Sitz | " § 81 Stiftungsrechtsform und Sitz, Anwendung des Hessischen Stiftungsgesetzes" |
c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
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§ 90 Anwendung des Stiftungsgesetzes | " § 90 Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" |
d) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
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§ 96 Staatliche Hochschule für Bildende Künste in Frankfurt am Main - Städelschule - | " § 96 (weggefallen)" |
2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Offenbach am Main" ein Komma und die Wörter "Hochschule für Bildende Künste - Städelschule" eingefügt.
3. § 3 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Sie wirken darauf hin, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und sie Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können. | "Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden." |
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "Frauenbeauftragte" durch die Wörter "Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte" ersetzt.
b) Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 17 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, entscheidet nach § 17 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in Berufungsangelegenheiten der Senat, bei allen anderen Personalmaßnahmen das Präsidium. Der Frauenförderplan nach den §§ 4 bis 6 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt. | "(5) Im Übrigen findet das Hessische Gleichberechtigungsgesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 637) mit der Maßgabe Anwendung, dass über den Widerspruch nach § 19 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Präsidentin oder der Präsident entscheidet. Hilft sie oder er dem Widerspruch nicht ab, kann nach § 19 Abs. 3 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Berufungsangelegenheiten eine Entscheidung des Senats, bei allen anderen Personalmaßnahmen eine Entscheidung des Präsidiums beantragen. Der Frauenförder- und Gleichstellungsplan nach den §§ 5 bis 7 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes wird von der Hochschule aufgestellt." |
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 4 wird die Angabe "25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)" durch die Angabe "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)" ersetzt.
b) In Nr. 5 wird die Angabe "23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475)" durch die Angabe "29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe " § 12 Abs. 3" durch die Angabe " § 12 Abs. 4" ersetzt.
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 26.04.2021)
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