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Regelwerk, Allgemeines, Bildung/Kultur

HessHG - Hessisches Hochschulgesetz
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 931; 01.04.2022 S. 184 22; 28.03.2023 S. 183 23; 29.06.2023 S. 456 23a)
Gl.-Nr.: 70-306


Archiv: 2000; 2007, 2009

Erster Teil
Grundlagen

§ 1 Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen

(1) Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.

(2) Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte sind die Rechte anderer, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Regelungen zu beachten, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.

(3) Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hoch schulen haben im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis und Forschung mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule (Senat oder Präsidium) davon unterrichten.

§ 2 Hochschulen des Landes

(1) Hochschulen des Landes sind

  1. die Universitäten:
    1. Technische Universität Darmstadt,
    2. Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main,
    3. Justus-Liebig-Universität Gießen,
    4. Universität Kassel,
    5. Philipps-Universität Marburg;
  2. die Kunsthochschulen:
    1. Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main,
    2. Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main,
    3. Hochschule für Bildende Künste - Städelschule,
    4. Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel;
  3. die Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
    1. Hochschule Darmstadt,
    2. Frankfurt University of Applied Sciences,
    3. Hochschule Fulda,
    4. Technische Hochschule Mittelhessen,
    5. Hochschule RheinMain,
  4. die Hochschule Geisenheim,
  5. die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit als besondere Hochschule für angewandte Wissenschaften.

(2) Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Hochschulrats der Hochschule einen anderen Namen geben.

§ 3 Aufgaben aller Hochschulen 22

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste sowie der Verwirklichung des Rechts auf Bildung durch Forschung, künstlerisches Schaffen, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie fördern die Bereitstellung und Erzeugung von frei zugänglichen wissenschaftlichen Publikationen, Forschungsergebnissen und Lerninhalten. Gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse sollen im Interesse der Gesellschaft weiterentwickelt und genutzt werden können.

(2) Die Hochschulen bereiten auf berufliche Aufgaben vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung erforderlich oder nützlich ist. Sie berücksichtigen dabei die besondere Bedeutung des lebenslangen Lernens zur Bewältigung sich verändernder beruflicher Anforderungen.

(3) Die Hochschulen pflegen den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer in die Breite der Gesellschaft; sie fördern die praktische Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie digitaler Techniken und Arbeitsweisen.

(4) Die Hochschulen legen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne eines nachhaltigen Umgangs mit Natur, Umwelt und Menschen und einer bewussten Nutzung von Ressourcen zugrunde; sie wirken an der Nachhaltigkeitsstrategie des Landes mit.

(5) Die Hochschulen tragen der Vielfalt ihrer Mitglieder Rechnung, indem sie ein diskriminierungsfreies Studium sowie eine diskriminierungsfreie berufliche und wissenschaftliche Tätigkeit ermöglichen. Sie entwickeln Konzepte zum konstruktiven Umgang mit Verschiedenheit (Diversity Policy). Sie erleichtern für ihre Mitglieder die Vereinbarkeit von Familie, Pflege, Studium, wissenschaftlicher Qualifikation und Beruf. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und solchen mit Migrationshintergrund. Sie wirken darauf hin, dass ihre Mitglieder und Angehörigen die Angebote der Hochschulen barrierefrei in Anspruch nehmen können und fördern die Integration und Inklusion. Sie gewährleisten, dass Studierende sowie Studienbewerberinnen und -bewerber mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen nicht benachteiligt werden. Sie fördern die sportlichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder und wirken an der sozialen Förderung der Studierenden in enger Kooperation mit den Studierendenwerken mit.

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