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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 28. März 2023
(GVBl. Nr. 11 vom 05.04.2023 S. 183)


Artikel 1
HPVG -Hessisches Personalvertretungsgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Hessischen Richtergesetzes

Das Hessische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 53), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. § 2b wird wie folgt gefasst:

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§ 2b Dienstliche Beurteilung

Die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Richter regelt das Ministerium der Justiz durch Richtlinien.

" § 2b Dienstliche Beurteilung

(1) Die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richter sind zu beurteilen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil unter Würdigung aller Einzelmerkmale abzuschließen. Die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten.

(2) Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen. Richter mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung dienstlich zu beurteilen.

(3) Richter sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(4) Der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren bei Richtern zu regeln, insbesondere über

  1. den Inhalt der Beurteilung,
  2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
  3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs,
  4. die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
  5. die Zeitpunkte der Beurteilungen nach Abs. 2 Satz 1,
  6. die Anlässe nach Abs. 3 und
  7. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Als Abs. 2 wird angefügt;

"(2) Zum Richter kann nur ernannt werden, wer höchstens 45 Jahre alt ist. Dies gilt nicht für Bewerber, die bereits in einem Richter- oder Beamtenverhältnis stehen. Eine Ausnahme von Satz 1 ist möglich, wenn ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt und das Finanzministerium seine Zustimmung erteilt."

3. § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. "(5) Auf Antrag des Richters auf Lebenszeit ist der Eintritt in den Ruhestand um bis zu einem Jahr hinauszuschieben, jedoch insgesamt nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Antrag ist schriftlich spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Für Richter, die vor dem 1. Februar 2024 in den Ruhestand treten, beträgt die Frist nach Satz 2 drei Monate."

4. In § 7i Satz 1 wird das Wort "Lebensaltersstufe" durch "Stufe" ersetzt.

5. In § 11 Abs. 7 wird die Angabe "21" durch "18" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "109" durch "12" ersetzt.

7. In § 25 Abs. 3 wird die Angabe "40, § 42, § 64 Abs. 1, § 68 Abs. 1 und 2" durch "7 Abs. 1, die §§ 8, 35, 37 bis 39" ersetzt und wird die Angabe "109" durch "12" ersetzt.

8. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "111 Abs. 3 und § 112" durch "106 Abs. 3 und § 107" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "gilt § 22" durch "gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.

9. In § 37 Nr. 2 wird die Angabe "83 Abs. 1" durch "63 Abs. 2" ersetzt.

10. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "24 Abs. 4" durch "22 Abs. 2" ersetzt.

11. § 78b wird wie folgt gefasst:

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§ 78b Dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte

Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.

" § 78b Besondere Vorschriften für Staatsanwälte

(1) Abweichend von § 59 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für die dienstliche Beurteilung der Staatsanwälte § 2b entsprechend.

(2) Für die Ernennung von Staatsanwälten gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Abweichend von § 34 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für das Hinausschieben des Ruhestandes bei Staatsanwälten § 7 Abs. 5 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes

Das Hessische Gleichberechtigungsgesetz

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