umwelt-online: RiG - Richtergesetz (He) (2)

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§ 28 Rechtsweg, Wahlanfechtung 23

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die §§ 154, 161 der Verwaltungsgerichtsordnung finden keine Anwendung. Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) entscheiden die Gerichte nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 106 Abs. 3 und § 107 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.

(2) Für die Wahlanfechtung gelten die §§ 19 und 21 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

Zweiter Titel
Richterrat

§ 29 Bildung von Richterräten

(1) Richterräte werden gebildet:

  1. in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
    1. bei dem Oberlandesgericht,
    2. bei den Landgerichten,
    3. bei den Amtsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
  2. in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
    2. bei den Verwaltungsgerichten;
  3. bei dem Hessischen Finanzgericht;
  4. in der Arbeitsgerichtsbarkeit
    1. bei dem Landesarbeitsgericht,
    2. bei den Arbeitsgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind;
  5. in der Sozialgerichtsbarkeit
    1. bei dem Hessischen Landessozialgericht,
    2. bei den Sozialgerichten, an denen in der Regel mindestens fünf Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen kein Richterrat gebildet wird (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b), werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet wird.

§ 30 Bildung von Bezirksrichterräten

Ein Bezirksrichterrat wird jeweils für den Gerichtszweig

  1. bei dem Oberlandesgericht,
  2. bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
  3. bei dem Landesarbeitsgericht und
  4. bei dem Hessischen Landessozialgericht

gebildet.

§ 31 Zahl der Mitglieder

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, mit 21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern, mit mehr als 50 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern.

(2) Der Bezirksrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit besteht aus fünf Mitgliedern, die Bezirksrichterräte für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Arbeitsgerichtsbarkeit und für die Sozialgerichtsbarkeit bestehen aus drei Mitgliedern.

§ 32 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt und wählbar sind die Richter, denen ein Richteramt an dem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, übertragen ist oder die an dem Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Der Präsident eines Gerichts, der aufsichtführende Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar. Der aufsichtführende Richter und sein ständiger Vertreter sind wählbar, wenn in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. b und Nr. 5 Buchst. b der Richterrat bei einem anderen Gericht gebildet wird.

(2) Ein an ein Gericht abgeordneter Richter ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert. Zu diesem Zeitpunkt verliert er die Wahlberechtigung zum Richterrat seines Gerichts; gehört er diesem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.

(3) Wird ein Richter an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so erlöschen die Wahlberechtigung und Wählbarkeit, sobald die Abordnung länger als drei Monate dauert; gehört er einem Richterrat an, so scheidet er zu diesem Zeitpunkt aus ihm aus.

§ 33 Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden geheim und unmittelbar gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so werden die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. Jeder Wahlberechtigte darf so viel Bewerber wählen, wie der Richterrat Mitglieder hat. Bei gleicher Stimmenzahl für den letzten Sitz oder die letzten Sitze findet eine Stichwahl statt; liegt auch dann wieder Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Besteht der Richterrat nur aus einer Person, so wird er mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident oder der aufsichtsführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet wird, eine Versammlung der wahlberechtigten Richter ein. Diese beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters die Einzelheiten des Wahlverfahrens. Sie kann auch beschließen, daß die Wahl in derselben Sitzung durchgeführt wird.

(4) Ort und Zeit der Versammlung ist allen wahlberechtigten Richtern mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; sie muß die Wahlordnung und das Ergebnis einer durchgeführten Wahl enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 34 Wahl des Bezirksrichterrats

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(Stand: 18.04.2023)

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