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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung und Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 931)



Artikel 1
HessHG - Hessisches Hochschulgesetz

( wie eingefügt).

Artikel 2
Gesetz über die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen

§ 1 Rechtsform

Die Studierendenwerke bei den Hochschulen des Landes Hessen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

§ 2 Studierendenwerke

Es bestehen folgende Studierendenwerke:

  1. Studierendenwerk Darmstadt für die Technische Universität Darmstadt und für die Hochschule Darmstadt,
  2. Studierendenwerk Frankfurt am Main für die Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, für die Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, für die Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, für die Frankfurt University of Applied Sciences, für die Hochschule RheinMain und für die Hochschule Geisenheim,
  3. Studierendenwerk Kassel für die Universität Kassel,
  4. Studierendenwerk Gießen für die Justus-Liebig-Universität Gießen, für die Technische Hochschule Mittelhessen und für die Hochschule Fulda,
  5. Studierendenwerk Marburg für die Philipps-Universität Marburg.

§ 3 Aufgaben

(1) Aufgabe der Studierendenwerke ist die wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche, sportliche und kulturelle Förderung der Studierenden. Die Studierendenwerke berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen und ausländischen Studierenden. Sie fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie sowie Studium und Behinderung.

(2) Der Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:

  1. Verpflegungsbetriebe,
  2. studentisches Wohnen,
  3. Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen,
  4. Kinderbetreuung,
  5. Gesundheitsförderung und Beratung,
  6. soziale Betreuung ausländischer Studierender,
  7. Beratung und Betreuung der Studierenden in Fragen der Organisation des Studiums jenseits des Lehrbetriebs sowie der Studienfinanzierung.

(3) Ausschließlich den Studierendenwerken obliegt die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), im Hochschulbereich und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466).

(4) Die Studierendenwerke dürfen sich darüber hinaus wirtschaftlich betätigen, wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Studierendenwerks und zum voraussichtlichen Bedarf steht und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Die übrigen Hochschulmitglieder und -angehörigen sowie die Bediensteten der Studierendenwerke können die Verpflegungseinrichtungen der Studierendenwerke gegen ein angemessenes Entgelt nutzen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 4 können sich die Studierendenwerke Dritter bedienen, sich an Unternehmen beteiligen und selbst Unternehmen gründen. Dabei stellt das Studierendenwerk das Prüfungsrecht des Hessischen Rechnungshofs nach § 111 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (GVBl. S. 338), sicher. Die Haftung der Studierendenwerke ist in den Fällen des Satz 3 auf die Einlage oder den Wert des Geschäftsanteils zu beschränken. Die für die Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 geltende Gewährträgerhaftung des Landes Hessen für die Studierendenwerke ist insoweit ausgeschlossen.

(5) Die Studierendenwerke können eigene Tarifvertragsregelungen abschließen, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfassen.

(6) Die Studierendenwerke regeln mit den jeweils zugeordneten Hochschulen in Ziel- und Leistungsvereinbarungen den gewünschten Umfang und die Qualität der zu erbringenden Leistungen; jedes Studierendenwerk soll eine gemeinsame Vereinbarung mit den Hochschulen abschließen, die ihm zugeordnet sind. Die Studierendenwerke und die Hochschulen sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie regeln ihre Zusammenarbeit durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den betroffenen Studierendenwerken und Hochschulen das Nähere zu den Leistungsbeziehungen, bei denen ausschließlich eine Zusammenarbeit untereinander zur gemeinsamen Nutzung staatlich finanzierter Ressourcen unter inhaltlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zweckmäßig und daher geboten ist, deren Voraussetzungen und den Anforderungen an die Ausgestaltung von entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen nach Satz 3 zu regeln.

(7) Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, den Studierendenwerken nach Anhörung der betroffenen Hochschulen, Studierendenwerke und Studierendenschaften im Wege der Rechtsverordnung weitere Aufgaben nach Abs. 1 zu übertragen. Hierbei ist die Finanzierung zu regeln.

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