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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei
- Hessen -

Vom 29. Juni 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 456)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hessische Verfassungsschutzgesetz vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Gerichtliche Kontrolle"

b) Die Angaben zu den §§ 19 bis 21 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
§ 19 Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden

§ 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt innerhalb des öffentlichen Bereichs

§ 21 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Stationierungsstreitkräfte und an ausländische öffentliche Stellen

" § 19 Informationsübermittlung durch das Landesamt an übergeordnete Behörden und Aufklärung der Öffentlichkeit

§ 19a Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt an andere Stellen

§ 20 Informationsübermittlung durch das Landesamt an Polizeibehörden sowie zum Einsatz operativer Zwangsbefugnisse

§ 20a Informationsübermittlung durch das Landesamt an Strafverfolgungsbehörden

§ 20b Informationsübermittlung durch das Landesamt an sonstige inländische öffentliche Stellen

§ 20c Informationsübermittlung durch das Landesamt an öffentliche Stellen zu arbeits- und dienstrechtlichen Zwecken

§ 21 Informationsübermittlung durch das Landesamt an ausländische öffentliche Stellen"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 wird die Angabe "16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1634)" durch "19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)" ersetzt.

b) In Abs. 4 wird die Angabe "17. August 2017 (BGBl. I S. 3202)" durch "5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274)" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Satz 1, 2 und 4" durch "Satz 1 bis 4" ersetzt.

b) Als neue Abs. 2 und 3 werden eingefügt:

"(2) Erheblich beobachtungsbedürftig sind Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder solche Bestrebungen, die allgemein, insbesondere nach Verhaltens- oder Wirkungsweise, geeignet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes erheblich zu beeinträchtigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Bestrebungen

  1. zur Zielverfolgung
    1. Gewalt anwenden, androhen, fördern oder befürworten,
    2. zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln oder
    3. andere Straftaten begehen oder darauf gerichtet sind,
  2. verdeckt vorgehen, insbesondere Ziele, Organisation, Finanzierung, Beteiligte, Zusammenarbeit oder Aktionen in wesentlichem Umfang verschleiern,
  3. erhebliche gesellschaftliche Bedeutung besitzen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der Beteiligten, deren Mobilisierungsfähigkeit, der Finanzkraft sowie der Aktionsfähigkeit oder
  4. in erheblichem Umfang gesellschaftlichen Einfluss auszuüben suchen, insbesondere durch
    1. Vertretung in Ämtern und Mandaten,
    2. wirkungsbreite Publikationen, Bündnisse, Unterstützerstrukturen,
    3. systematische Desinformationen in öffentlichen Prozessen politischer Willensbildung oder zur Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, auch durch systematische Verunglimpfung ihrer Institutionen und Repräsentanten, oder
    4. Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung zur Förderung ihrer Zielverfolgung.

(3) Voraussetzung für die Einstufung gemäß Abs. 2 ist, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Sachverhalte nach Abs. 2 Satz 1 vorliegen. Die Beobachtungsbedürftigkeit ist jährlich zu überprüfen. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Abs. 2 Satz 1 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach Abs. 2 Satz 2 begründender Sachverhalt hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat. Wird im Rahmen der Überprüfung nach Satz 2 festgestellt, dass ein Sachverhalt nach Abs. 2 Satz 1, der einer bereits richterlich angeordneten Maßnahme zugrunde liegt, zwischenzeitlich entfallen ist, so ist die betreffende Maßnahme zu beenden, auch wenn die Frist der richterlichen Anordnung noch nicht abgelaufen ist."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 18" durch " § 18 Abs. 4" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 1 Nr. 2" durch " § 20b Abs. 1" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. Sofern dieses Gesetz keine strengeren Anforderungen vorsieht, dürfen Personen, die nicht selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 beteiligt sind (Unbeteiligte), nur in eine Überwachungsmaßnahme einbezogen werden, wenn die Überwachung gerade dieser Personen zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 im Einzelfall geboten ist. Eine Überwachung Unbeteiligter ist dabei so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zu dem im Einzelfall erwartbaren Aufklärungsbeitrag stehen."

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