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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften

Vom 14. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 666)



Artikel 1 1
- wie eingefügt -

Artikel 2 2
Änderung des TUD-Gesetzes

Das TUD-Gesetz vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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  "(1) Ziel dieses Gesetzes ist, die organisatorische Weiterentwicklung der Technischen Universität (TU) Darmstadt als Universität des Landes Hessen zu fördern, ihre Autonomie zu stärken, das Engagement und die Eigenverantwortung ihrer Mitglieder zu unterstützen und handlungsfähige Entscheidungsstrukturen sicherzustellen."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "der Senat" durch "die Hochschule" ersetzt.

c) Als Abs. 4 wird angefügt:

"(4) Die Hochschule ist verpflichtet, gemäß ihrem Leitbild zur Entwicklung von Wissenschaft und Technologie und zur Sicherung eines nachhaltigen Wohlstands beizutragen. Sie konzentriert sich hierbei auf Technik, ihre wissenschaftlichen Grundlagen sowie ihre gesellschaftliche Einbettung. Sie strebt nach Exzellenz in der Forschung sowie in der wissenschaftlichen, forschungsnahen Bildung und Ausbildung und nach einem Transfer in Wirtschaft und Gesellschaft."

2. § 2 erhält folgende Fassung:

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  " § 2 Rechtsstellung, Gewährträgerschaft, Satzungshoheit, Rechtsaufsicht

(1) Die TU Darmstadt ist als Universität des Landes rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Für Verbindlichkeiten der Hochschule haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Hochschule nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

(3) Die Hochschule kann insbesondere zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers, zur Unterstützung von Existenzgründungen der Absolventinnen und Absolventen, zum Ausbau der Weiterbildungsangebote und zur Effizienzsteigerung der Hochschulverwaltung Rechtssubjekte gründen oder sich an Rechtssubjekten beteiligen und hierfür Haushaltsmittel verwenden; das Ministerium ist entsprechend § 102 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), zu unterrichten. Aus Haushaltsmitteln beschaffte Gesellschaften oder Gesellschaftsanteile sind Teil des Landesvermögens. § 92 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. Die Beteiligungserfordernisse nach § 65 der Hessischen Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit die eingesetzten Mittel fünf vom Hundert des Landeszuschusses der Hochschule übersteigen.

(4) Das Ministerium übt die Aufsicht nach § 10 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666) aus. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.

(5) Durch Satzung kann die Hochschule

  1. das Berufungsverfahren abweichend von § 63 des Hessischen Hochschulgesetzes regeln,
  2. von der aufgrund des § 69 des Hessischen Hochschulgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abweichende Regelungen treffen,
  3. von § 12 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes abweichende Regelungen zur Qualitätssicherung treffen,
  4. auf der Grundlage des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), Gebühren erheben.

(6) Die Zuständigkeiten des Ministeriums nach den § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 der Kapazitätsverordnung vom 10. Januar 1994 (GVBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2005 (GVBl. I S. 532), werden auf die Hochschule übertragen. § 10 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes findet insoweit Anwendung.

(7) Soweit dieses Gesetz oder die Grundordnung keine Regelung trifft, findet das Hessische Hochschulgesetz Anwendung."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

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  " § 3 Personalangelegenheiten

(1) Die TU Darmstadt besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt.

(2) Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet. Der Hochschulrat wird über die Berufungsverfahren unterrichtet. Er kann die erneute Beratung oder eine Neuausschreibung verlangen und sich die Bestätigung der Auswahlentscheidung vorbehalten.

(3) Die an der TU Darmstadt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2010 Beamtinnen und Beamte der TU Darmstadt.

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