Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 26. Juni 2012
(GVBl. I Nr. 14 vom 09.07.2012 S. 227)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes

Das Hessische Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 96 Hochschule Geisenheim"

b) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 103 Inkrafttreten"

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Fachhochschule Gießen-Friedberg" werden durch die Wörter "Technische Hochschule Mittelhessen" ersetzt.

bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

b) Als Nr. 4 wird angefügt:

4. die Hochschule Geisenheim "

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt:

"(4) Die Hochschule Geisenheim vermittelt grundlegende und anwendungsorientierte Lehre und Forschung und bildet wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Sie fördert die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis, insbesondere durch Beratung. Sie besitzt das Promotionsrecht. Dieses Recht darf nur in einem kooperativen Verfahren mit einer Universität ausgeübt werden; das Nähere regelt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. "

b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

4. In § 5 Abs. 5 Satz 1 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 586)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402)," eingefügt.

5. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Angabe "20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854)" ersetzt.

6. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

7. In § 33 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "12. Mai 2009 (GVBl. I S. 158)" durch die Angabe "8. Juni 2011 (GVBl. I S. 307)" ersetzt.

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 14

Mitwirkung bei der Einsetzung von Berufungskommissionen,

wird aufgehoben.

bb) Die bisherige Nr. 15 wird Nr. 14.

b) Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Universitäten" die Wörter "und der Hochschule Geisenheim" eingefügt.

bb) In Nr. 3 werden nach dem Wort "Universitäten" die Wörter "und der Hochschule Geisenheim" eingefügt.

9. In § 46 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch die Angabe "10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267)" ersetzt.

10. In § 48 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "für Wissenschaft und Kunst" gestrichen und das Wort "Kultusministerium" durch die Wörter "für Lehrerbildung zuständigen Ministerium" ersetzt.

11. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" durch die Angabe "6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)" ersetzt.

12. In § 53 Abs. 1 Satz 3 werden die Angabe "Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172)" durch die Angabe "Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)", die Angabe "(BGBl. I S. 3147)" durch die Angabe "(BGBl. I S. 3146)" und die Angabe 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983)" durch die Angabe "8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)," ersetzt.

13. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Universität" die Wörter "oder der Hochschule Geisenheim" eingefügt.

b) In Abs. 6 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

14. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst" durch die Wörter "Die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister" ersetzt.

15. In § 59 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe "30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)" durch die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)" ersetzt.

16. In § 63 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Universität oder Kunsthochschule" durch die Wörter "Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim" ersetzt.

17. § 67 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

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