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Regelwerk

Änderungstext

DRÄndG - Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 16. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2015 S. 594)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes

Gl.-Nr.: 300-28

Das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 5 wird die Angabe "26. März 2010 (GVBl. I S. 114)" durch "28. März 2015 (GVBl. S. 158)" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch "des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)," ersetzt.

2. In § 23 Satz 5 wird die Angabe " §§ 75 und 76 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 37 Abs. 3 bis 6 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt und nach dem Wort "Bediensteten" die Angabe "abweichend von § 46 des Hessischen Beamtengesetzes" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Hessischen Versorgungsrücklagengesetzes

Gl.-Nr.: 320-152

Das Hessische Versorgungsrücklagengesetz vom 15. Dezember 1998 (GVBl. I S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Besoldungsgesetz" die Angabe "vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)," eingefügt.

2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch "Abs. 1 und 2" ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Festsetzung und Zuführung der Mittel

(1) Der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes festgeschriebene jährliche Zuführungsbetrag zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 beläuft sich auf 67,7 Millionen Euro. Der jährliche Zuführungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes beläuft sich auf 53,0 Millionen Euro. Der jährliche Zuführungsbetrag nach § 17 Abs. 2 Satz 3, 1. Alternative des Hessischen Besoldungsgesetzes beläuft sich auf 1,0 Millionen Euro. Zusätzlich wird die Summe der jährlichen Zuführungsbeträge an das Sondervermögen von Hochschulen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Universitätskliniken nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 auf dem Niveau des Jahres 2014 in Höhe von 5,3 Millionen Euro festgeschrieben.

(2) Zuführungen zum Sondervermögen nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 erfolgen zum 10. März und zum 10. September eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des jährlichen Zuführungsbetrags.

(3) Zuführungen der Hochschulen und Universitätskliniken nach Abs. 1 Satz 4 an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 erfolgen jeweils zum 10. September für das laufende Jahr.

(4) Weitere Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans."

4. In § 7 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 und 3" durch "Abs. 1 und 2" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Gl.-Nr.: 320-198

Das Hessische Beamtengesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 81 wird die Angabe

" § 81a Erfüllungsübernahme bei Schmerzensgeld" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 112 wird die Angabe

" § 112a Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst" eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "betreffen," die Angabe "und § 81a" eingefügt.

3. In § 3 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" ein Komma und die Wörter "nach Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes" eingefügt.

4. § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3

Für Bewerberinnen und Bewerber können Eignungsprüfungen abgehalten werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über Eignungsprüfungen zu treffen.

werden aufgehoben.

5. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Landespersonalkommission" ein Komma und die Angabe "soweit sie nicht nach § 23 Abs. 2 Nr. 6 durch Rechtsverordnung geregelt sind" eingefügt.

6. In § 23 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. c werden die Wörter "Wehrdienstes oder eines diesem gleichgestellten Dienstes" durch "Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienstes" ersetzt.

7. In § 42 Abs. 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 9," gestrichen und werden die Wörter "nach Ablauf" durch "mit dem Ende" ersetzt.

8. In § 51 Abs. 1 werden nach dem Wort "Dienstbehörde" die Wörter " oder die letzte oberste Dienstbehörde" eingefügt.

9. In § 63

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