umwelt-online: Archivdatei - Hessisches Datenschutzgesetz (2)
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§ 16 Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist über §§ 11 und 13 hinaus zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
§ 17 Übermittlung an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
(1) Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb des Geltungsbereichs der EG-Datenschutzrichtlinie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb des in Abs. 1 genannten Bereichs ist aufgrund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt oder beim Empfänger ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist. Vor der Entscheidung über die Angemessenheit ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. Sofern beim Empfänger kein angemessener Datenschutz gewährleistet ist, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn
Der Empfänger, an den die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu Zwecken verarbeitet werden dürfen, die mit den Zwecken zu vereinbaren sind, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Dritter Abschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 18 Auskunft und Benachrichtigung
(1) Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben die Betroffenen von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen. Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens mit deren Durchführung. Dienen die Daten der Erstellung einer beabsichtigten Mitteilung an den Betroffenen, kann die Benachrichtigung mit dieser Mitteilung verbunden werden.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
(3) Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben dem Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(4) Abs. 1 und 3 gelten nicht für personenbezogene Daten, die deshalb gesperrt sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, sowie für solche Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert werden.
(5) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, dann kann er bei der speichernden Stelle Einsicht in die von ihm bezeichneten Akten verlangen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Abs. 3 zu erteilen. Im übrigen kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden.
(6) Abs. 1 und 3 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft der Leiter der speichernden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, ist der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, daß er sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(7) Bei Prüfungs- und Berufungsverfahren können die in Abs. 1 bis 6 gewährten Rechte erst nach dem Verfahrensabschluß geltend gemacht werden.
§ 19 Berichtigung, Sperrung und Löschung
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen; wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn
Bei automatisierten Verfahren ist die Sperrung grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen; im übrigen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat.
(3) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, daß ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist, um die Zwecke zu erfüllen, für die sie erhoben worden sind oder für die sie nach § 13 Abs. 2 und 4 weiterverarbeitet werden dürfen. Wenn bei der Speicherung nicht absehbar ist, wie lange die Daten benötigt werden, ist nach einer aufgrund der Erfahrung zu bestimmenden Frist zu prüfen, ob die Erforderlichkeit der Speicherung noch besteht. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist.
(5) Empfänger personenbezogener Daten sind unverzüglich von der Berichtigung nach Abs. 1 sowie von der Sperrung nach Abs. 2 und der Löschung nach Abs. 4 zu unterrichten. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können.
(6) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, ist die Löschung nach Abs. 3 nur durchzuführen, wenn die gesamte zur Person des Betroffenen geführte Akte zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Stellen, die Akten nur vorübergehend beigezogen haben.
(1) Wird der Betroffene durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beeinträchtigt, so hat ihm der Träger der datenverarbeitenden Stelle den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von 250.000 Euro.
(2) Bei einem Mitverschulden des Betroffenen ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(3) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.
Zweiter Teil
Hessischer Datenschutzbeauftragter
(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Hessischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren.
(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus. Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn durch sie das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht gefährdet wird und sie sonst mit dem Ansehen des Amtes vereinbar sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte erteilt dem Landtag jährlich Auskunft über Art und Umfang der von ihm im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen.
(4) Der Hessische Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtags gewählt; nach dem Ende der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Durch Urteil des Staatsgerichtshofs können ihm das Amt und die Rechte aus dem Amt abgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 22 und 23 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die §§ 31 bis 35 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), sind entsprechend anzuwenden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er bestellt für den Fall seiner Verhinderung oder für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt für die Zeit bis zur Wahl seines Nachfolgers einen Beschäftigten seiner Dienststelle zum Vertreter. Als Verhinderung gilt auch, wenn im Einzelfall in der Person des Hessischen Datenschutzbeauftragten Gründe vorliegen, die bei einem Richter zum Ausschluß von der Mitwirkung oder zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen können:
(5) Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen und sich zu Fragen äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind.
(6) Der Hessische Datenschutzbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge in entsprechender Anwendung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),ein Amtsgehalt in Höhe des jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 7 sowie einen Familienzuschlag in der jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Höhe. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes und der Beihilfen die für Beamte des Landes Hessen geltenden Vorschriften Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.
(7) Zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Amtsbezüge ist die Hessische Bezügestelle im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Zuständig für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ist die Dienststelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.
(8) Der Hessische Datenschutzbeauftragte und dessen Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der in Hessen für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen. Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Regierungspräsidium Kassel im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten.
§ 22 Unabhängigkeit
Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist als oberste Landesbehörde in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 23 Verschwiegenheitspflicht 15
Der Hessische, Datenschutzbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Hessische Datenschutzbeauftragte gilt als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozeßordnung. Er entscheidet entsprechend nach den Bestimmungen über die Vorlage- und Auskunftspflichten von Behörden in den gerichtlichen Verfahrensordnungen. Er trifft die Entscheidungen nach § 37 Abs. 3 bis 6 des Beamtenstatusgesetzes für sich und die ihm zugewiesenen Bediensteten abweichend von § 46 des Hessischen Beamtengesetzes in eigener Verantwortung.
(1) Der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den datenverarbeitenden Stellen. Zu diesem Zwecke kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere kann er die Landesregierung und einzelne Minister sowie die übrigen datenverarbeitenden Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. Die Gerichte unterliegen der Kontrolle - des Hessischen Datenschutzbeauftragten, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auch bei den Stellen, die sich und soweit sie sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 seiner Kontrolle unterworfen haben.
(2) Der Hessische Datenschutzbeauftragte beobachtet die Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der datenverarbeitenden Stellen. Er halt insbesondere darauf zu achten, ob sie zu einer Verschiebung in der Gewaltenteilung zwischen den Verfassungsorganen des Landes, zwischen den Organen der kommunalen Selbstverwaltung und zwischen der staatlichen und der kommunalen Selbstverwaltung führen. Er soll Maßnahmen anregen, die ihm geeignet erscheinen, derartige Auswirkungen zu verhindern.
(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen
(4) Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Behörde für die
§ 25 Gutachten und Untersuchungen
(1) Der Landtag und die Landesregierung können den Hessischen Datenschutzbeauftragten mit der Erstattung von Gutachten und der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen und Fragen des freien Zugangs zu Informationen betrauen.
(2) Der Landtag, der Präsident des Landtags und die in § 38 Abs. 3 genannten Vertretungsorgane können verlangen, daß der Hessische Datenschutzbeauftragte untersucht, aus welchen Gründen Auskunftsersuchen nicht oder nicht ausreichend beantwortet wurden.
§ 26 Frist
Soweit der Hessische Datenschutzbeauftragte aufgrund einer Rechtsvorschrift gehört wird, teilt er unverzüglich mit, ob und innerhalb welcher Frist er eine Stellungnahme abgeben wird.
§ 27 Beanstandungen durch den Hessischen Datenschutzbeauftragten
(1) Stellt der Hessische Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 unterrichtet der Hessische Datenschutzbeauftragte gleichzeitig auch die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Mit der Beanstandung kann der Hessische Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die gemäß Abs. 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Hessischen Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.
§ 28 Anrufung des Hessischen Datenschutzbeauftragten
(1) Jeder kann sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch datenverarbeitende Stellen, ausgenommen die Gerichte, soweit sie nicht in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Niemand darf dafür gemaßregelt oder benachteiligt werden, daß er sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wendet.
(2) Beschäftigte öffentlicher Stellen können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden. Die dienstrechtlichen Pflichten der Beschäftigten bleiben im übrigen unberührt.
§ 29 Auskunftsrecht des Hessischen Datenschutzbeauftragten
(1) Alle datenverarbeitenden Stellen und ihre Auftragnehmer sind verpflichtet, den Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere
(2) Die Rechte nach Abs. 1 dürfen nur vom Hessischen Datenschutzbeauftragten persönlich ausgeübt werden, wenn die oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes dies gebietet. In diesem Fall müssen personenbezogene Daten eines Betroffenen, dem von der datenverarbeitenden Stelle Vertraulichkeit besonders zugesichert worden ist, auch ihm gegenüber nicht offenbart werden.
(3) Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist über Verfahrensentwicklungen und Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(1) Zum 31. Dezember jeden Jahres hat der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag und der Landesregierung einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 bis 3 vorzulegen. Er gibt dabei auch einen Überblick über die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10 und regt Verbesserungen des Datenschutzes an. Zwischenberichte sind zulässig. Gleichzeitig mit dem Bericht nach Satz 1 legt der Hessische Datenschutzbeauftragte dem Landtag einen Bericht über seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 4 vor.
(2 Die Landesregierung legt ihre Stellungnahme zu dem Haupt- oder Zwischenbericht nach Abs. 1 Satz 1 und 3 dem Landtag vor.
§ 31 Personal- und Sachausstattung 11
(1) Dem Hessischen Datenschutzbeauftragten ist vom Präsidenten des Landtags die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Landtags in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(2) Die Beamten werden auf Vorschlag des Hessischen Datenschutzbeauftragten ernannt. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Hessische Datenschutzbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte übt für die bei ihm tätigen Beamten die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach dem Hessischen Disziplinargesetz aus. Für sonstige Beschäftigte gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Dritter Teil
Besonderer Datenschutz
§ 32 Datenverarbeitung für Planungszwecke
(1) Für Zwecke der öffentlichen Planung können personenbezogene Daten gesondert verarbeitet werden. Die Verarbeitung soll von der übrigen Verwaltung personell und organisatorisch getrennt erfolgen.
(2) Die zu Planungszwecken gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Verwaltungszwecke genutzt werden. Sobald es der Zweck der Planungsaufgabe erlaubt, sind die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten so zu verändern, daß sie sich weder auf eine bestimmte Person beziehen noch eine solche erkennen lassen. Eine Übermittlung von Daten, aus denen Rückschlüsse auf Einzelpersonen gezogen werden können, ist unzulässig.
§ 33 Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke
(1) Zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung dürfen datenverarbeitende Stellen personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen im Rahmen bestimmter Forschungsvorhaben verarbeiten, soweit dessen schutzwürdige Belange wegen der Art der Daten, ihrer Offenkundigkeit oder der Art ihrer Verwendung nicht beeinträchtigt werden. Der Einwilligung des Betroffenen bedarf es auch nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiegt und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Im Falle des Satz 2 bedarf die Verarbeitung durch Stellen des Landes der vorherigen Genehmigung der obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Genehmigung muß den Empfänger, die Art der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, den Kreis der Betroffenen und das Forschungsvorhaben bezeichnen und ist dem Hessischen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
(2) Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, gesondert zu speichern; die Merkmale sind zu löschen, sobald der Forschungszweck dies zuläßt.
(3) Eine Verarbeitung der nach Abs. 1 übermittelten Daten zu anderen als Forschungszwecken ist unzulässig. Die nach Abs. 1 Satz 2 übermittelten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen weiterübermittelt werden.
(4) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf den Empfänger keine Anwendung finden, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn sich der Empfänger verpflichtet, die Vorschriften der Abs. 2 und 3 einzuhalten und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwirft.
§ 34 Datenschutz bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen
(1) Der Dienstherr oder Arbeitgeber darf Daten seiner Beschäftigten nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, sozialer und personeller Maßnahmen erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. Die für das Personalaktenrecht geltenden Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes sind, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist, auf Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von § 16 Abs. 1 ist eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur zulässig, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse darlegt, der Dienstverkehr es erfordert oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Übermittlung an einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
(3) Das Auskunftsrecht nach § 18 Abs. 3 umfaßt auch die Art der automatisierten Auswertung der Daten des Beschäftigten. § 18 Abs. 6 findet keine Anwendung.
(4) Im Falle des § 19 Abs. 3 Satz 1 sind die Daten der Beschäftigten zu löschen. Daten, die vor der Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, daß ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(5) Vor Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung eines automatisierten Verfahrens zur Verarbeitung von Daten der Beschäftigten hat die Dienststelle das Verfahrensverzeichnis ( § 6) der Personalvertretung im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens mit dem Hinweis vorzulegen, daß sie eine Stellungnahme des Hessischen Datenschutzbeauftragten fordern kann. Macht die Personalvertretung von dieser Möglichkeit Gebrauch, beginnt die von ihr einzuhaltende Frist erst mit der Vorlage der von der Dienststellenleitung einzuholenden Stellungnahme.
(6) Daten der Beschäftigten, die im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 gespeichert werden, dürfen nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden.
§ 35 Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Übermittlung an öffentliche Stellen nur zulässig, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger gleichwertige Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
§ 36 Fernmessen und Fernwirken
Wer eine Datenverarbeitungs- oder Übertragungseinrichtung zu dem Zweck nutzt, bei einem Betroffenen, insbesondere in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen ferngesteuert Messungen vorzunehmen oder andere Wirkungen auszulösen, bedarf dessen Einwilligung.
§ 37 Datenverarbeitung des Hessischen Rundfunks zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
(1) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung personenbezogener Daten zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen der Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
(2) Der Rundfunkrat bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der die Ausführung von Abs. 1 und § 10 sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich frei von Weisungen überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er annimmt, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Beanstandungen richtet der Beauftragte für den Datenschutz an den Intendanten und unterrichtet gleichzeitig den Rundfunkrat. Die Dienstaufsicht obliegt dem Verwaltungsrat.
(3) Dem nach Abs. 2 zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz können auch die Aufgaben nach § 5 zugewiesen werden.
Vierter Teil
Rechte des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
§ 38 Auskunftsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, die Kommunalen Gebietsrechenzentren und die Landesbehörden, die Datenverarbeitungsanlagen betreiben, sind verpflichtet, dem Landtag, dem Präsidenten des Landtags und den Fraktionen des Landtags die von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangten Auskünfte aufgrund der gespeicherten Daten zu geben, soweit Programme zur Auswertung vorhanden sind. Die Auskünfte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Den Auskünften darf ein gesetzliches Verbot oder ein öffentliches Interesse nicht entgegenstehen; dem Auskunftsrecht des Landtags steht ein öffentliches Interesse in der Regel nicht entgegen. Der Landtag hat Zugriff zu den Daten, soweit durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Grenzen der Sätze 1 bis 3 eingehalten werden.
(2) Der Landtag kann von der Landesregierung Auskünfte über die bestehenden Verfahren verlangen, die für Auskünfte oder den Zugriff nach Abs. 1 geeignet sind. Das Auskunftsverlangen kann sich erstrecken auf
(3) Das Auskunftsrecht nach Abs. 1 steht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Gemeindevertretungen und den Kreistagen sowie deren Fraktionen und den entsprechenden Organen anderer in § 3 Abs. 1 genannten Körperschaften und Anstalten gegenüber der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, dem zuständigen Kommunalen Gebietsrechenzentrum und den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände zu, die Datenverarbeitungsanlagen betreiben. Der Antrag der Fraktionen ist in den Gemeinden über den Gemeindevorstand, in den Kreisen über den Kreisausschuß zu leiten.
§ 39 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag und die kommunalen Vertretungsorgane
(1) Mit Ausnahme der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 25 und 38 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für den Landtag nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird, insbesondere wenn es sich um die wirtschaftlichen Angelegenheiten des
Landtags, die Personalverwaltung oder die Ausführung von gesetzlichen Vorschriften, deren Vollzug dem Präsidenten des Landtags zugewiesen ist, handelt. Im übrigen gibt sich der Landtag unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung eine Datenschutzordnung. Sie findet auf die für die Fraktionen und Abgeordneten tätigen Personen entsprechende Anwendung.
(2) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten, die für andere Zwecke erhoben werden sind, zur Beantwortung parlamentärischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten im Rahmen der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Übermittlung der Daten wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.
(3) Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in Landtagsdrucksachen auf genommen oder in sonstiger Weise allgemein zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden.
(4) Abs. 2 gilt entsprechend für die Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer jeweiligen Auskunftspflichten nach der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.
Fuenfter Teil
Schlußvorschriften
§ 40 Straftaten
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, personenbezogene Daten entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Abs. 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht in anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder § 33 Abs. 3 Daten nicht nur für den Zweck verwendet, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Für Klagen gegen Maßnahmen des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 und 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490), findet nicht statt."
(1) Auf Akten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden waren, ist § 19 Abs. 1, 4 und 6 nur anwendbar, wenn die speichernde Stelle die Voraussetzungen für die Berichtigung, Löschung oder Sperrung bei der Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben feststellt.
(2) Für die Person, die am 30. Juni 2011 das Amt des Hessischen Datenschutzbeauftragten innehat, gilt bis zur ersten Wahl des Hessischen Datenschutzbeauftragten nach dem 1. Juli 2011 § 21 Abs. 3 und 6 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung fort und findet § 21 Abs. 7 und 8 keine Anwendung.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 11 16
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 18.07.2018)
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