Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 1. April 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 04.04.2025)


Artikel 1
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

1. § 4c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

" § 4c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.

(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Antrags-, Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.

(3) Die Gemeinde regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung."

1a. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe " §§ " die Angabe "4c, 8c," eingefügt.

2. § 8b Abs. 2 Nr. 5a. wird wie folgt gefasst:

alt neu
5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches, "5a. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung, mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses, und sonstige Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,"

3. § 8c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8c Beteiligung von Kindern, Jugendlichen, Beiräten, Kommissionen und Sachverständigen

(1) Kindern und Jugendlichen können in ihrer Funktion als Vertreter von Kinder- oder Jugendinitiativen in den Organen der Gemeinde und ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden. Entsprechendes gilt für Vertreter von Beiräten, Kommissionen und für Sachverständige. Die zuständigen Organe der Gemeinde können hierzu entsprechende Regelungen festlegen.

" § 8c Interessenvertretung für ältere Menschen, sonstige Beiräte, Kommissionen

(1) Die Gemeinde kann zur Wahrung der Interessen älterer Menschen einen Beirat einrichten. Anstelle eines Beirates kann auf Beschluss der Gemeindevertretung auch ein Beauftragter für die Belange älterer Menschen bestellt werden.

(2) Zur Berücksichtigung besonderer Belange kann die Gemeinde weitere Beiräte mit beratender Funktion bilden.

(3) Beiräten, Beauftragten für ältere Menschen, Kommissionen und Sachverständigen können in den Organen der Gemeinde, ihren Ausschüssen sowie den Ortsbeiräten Anhörungs-, Vorschlags- und Redemöglichkeiten in den Angelegenheiten eingeräumt werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Gemeinde regelt per Satzung die weitere Ausgestaltung der Beiräte, des Beauftragten für ältere Menschen, für Kommissionen und Sachverständige.

(4) Die Regelung des § 88 Abs. 2 bleibt unberührt."

4. In § 17 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "Aufsichtsbehörde ersucht" durch "beteiligten Kommunen ersuchen" ersetzt.

5. § 24a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "des § 24 oder des § 26" durch "der §§ 24, 26 oder 26a" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird das Wort "eintausend" durch "zweitausend" ersetzt.

6. In § 25 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Beratungsraum" die Wörter "oder die Bild-Ton-Übertragung" eingefügt.

7. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder seinen dauernden Aufenthalt hat, ohne einen Wohnsitz zu haben" eingefügt und das Wort "hat" wird gestrichen.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Wohnsitzes" die Wörter "oder des dauernden Aufenthalts" eingefügt.

8. In § 32 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wohnsitz" die Wörter "oder dauernden Aufenthalt" eingefügt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.04.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion