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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

HGO - Hessische Gemeindeordnung
- Hessen -

Fassung vom 7. März 2005
(GVBl. I Nr. 7 vom 17.03.2005 S. 142; 21.03.2005 S. 218 05; 21.03.2005 S. 229 05a; 17.10.2005 S. 674 05b; 21.07.2006 S. 394 06;14.12.2006 S. 666; 15.11.2007 S. 757 07; 24.03.2010 S. 119 10; 16.12.2011 S. 786 11; 27.05.2013 S. 218 13; 18.07.2014 S. 178 14; 28.03.2015 S. 158 15; 20.12.2015 S. 618 15a; 15.09.2016 S. 167 16; 25.04.2018 S. 59 18; 28.05.2018 S. 247 18a; 21.06.2018 S. 291 18b; 30.10.2019 S. 310 19; 24.03.2020 S. 201 20; 07.05.2020 S. 318 20a; 16.02.2023 S. 90 23)
Gl.-Nr.: 331-1



Siehe Fn. *

Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 Wesen und Rechtsstellung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde ist die Grundlage des demokratischen Staates. Sie fördert das Wohl ihrer Einwohner in freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

§ 2 Wirkungskreis der Gemeinden

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung. Die vorhandenen Sonderverwaltungen sind möglichst auf die Gemeindeverwaltung zu überführen. Neue Sonderverwaltungen sollen grundsätzlich nicht errichtet werden.

§ 3 Neue Pflichten

Neue Pflichten können den Gemeinden nur durch Gesetz auferlegt werden; dieses hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz zulässig. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministers des Innern; dies gilt nicht für Verordnungen der Landesregierung.

§ 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten 05a 05b 15

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister (Oberbürgermeister) Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben.

(4) Für die Bestimmung von hauptamtlichen Beigeordneten zu ständigen Vertretern des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) in anderen als ordnungsbehördlichen Auftragsangelegenheiten gilt § 85 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, entsprechend.

§ 4a Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte 20a

(1) Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kreisfrei. Weitere Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden.

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