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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen
- Hessen -

Vom 28. Mai 2018
(GVBl. Nr. 9 vom 06.06.2018 S. 247)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Das Gesetz über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "sollen" durch "können" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden solche Beiträge (Straßenbeiträge) für die Herstellung, den Umbau und den Ausbau erheben. "Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden Straßenbeiträge auch für die Herstellung erheben."

b) Abs. 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter "wenn die Beitragsschuldnerin oder der Beitragsschuldner ein berechtigtes Interesse nachweist" gestrichen.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "fünf" durch "zwanzig" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "3" durch " 1 " ersetzt.

2. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2a werden die Wörter "und funktionalen" gestrichen.

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit einmalige Beiträge nach § 11 für Verkehrsanlagen noch nicht entstanden sind, können die Gemeinden den vor Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge angefallenen beitragsfähigen Investitionsaufwand verteilt auf einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des Beitragssatzes berücksichtigen."

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Die Beitrags- und Vorausleistungspflichtigen, die in den Jahren 2017 und 2018 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 7. Juni 2018 nach § 11 zur Zahlung von Straßenbeiträgen oder zu Vorausleistungen auf einmalige Straßenbeiträge verpflichtet wurden, sind bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, nach § 11 Abs. 12 einen Ratenzahlungsantrag oder einen Änderungsantrag zu einer bereits getroffenen Ratenzahlungsentscheidung zu stellen, soweit der Beitrag oder die Vorausleistung noch nicht vollständig gezahlt wurde."

Artikel 2
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Dem § 93 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2018 (GVBl. S. 59), werden folgende Sätze angefügt:

"Von der Verpflichtung, Entgelte vorrangig zu erheben, sind Straßenbeiträge nach den §§ 11 und 11a des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) ausgenommen. § 92 Abs. 4 bleibt unberührt."

Artikel 3
Gesetz zum pauschalen Ausgleich der Kosten bei der Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 180985

ENDE

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